Dies ist eine Diskussion zu Wahrnehmbares digitales Wasserzeichen im Bild als Urhebervermerk? innerhalb des Forums Urheberrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Wahrnehmbares digitales Wasserzeichen im Bild als Urhebervermerk? gilt ein "wahrnehmbares digitales Wasserzeichen" (z.B. Firmenlogo) im Bild als Urhebervermerk? Nach §13 UrhG kann der Urheber bestimmen, ob und welche Bezeichnung als Urheberbezeichnung zu verwenden ist. Demnach müßte das wahrnehmbare digitale Wasserzeichen, z.B. Firma XY, auf die natürliche Person (Urheber) zurückzuführen sein, wenn der Urheber im Internet unter "Firma XY" firmiert und im Impressum seiner Internetpräsenz namentlich aufzulösen ist. In Kurzform: frei zugänglich gemachtes Bild im Internet mit wahrnehmbaren digitalem Wasserzeichen "Firma XY". Nach einmaliger Recherche findet sich hinter "Firma XY" eine Internetpräsenz und im Impressum der Klarname des Urhebers "Max Mustermann". Gilt das wahrnehmbare digitale Wasserzeichen "Firma XY" als Urhebervermerk? Danke!
__________________ "Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac |
| |||
| AW: Wahrnehmbares digitales Wasserzeichen im Bild als Urhebervermerk? Urheber kann nur eine natürliche Person sein, keine juristische Person, deshalb auch keine Firma: § 2 Geschützte Werke "(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." Da es dem Urheber aber freisteht, ein Pseudonym, einen Künstlernamen zu verwenden, kann er dafür nehmen, was er will - auch einen Firmennamen wie weiland die Band "Chicago Transit Authority" oder "The 1910 Fruitgum Company". Oder eben "Firma XY". Ob der Urheber das getan hat oder ob ein von ihm bevollmächtigter ausschließlicher Nutzungsrechte-Inhaber sein eigenes Firmenlogo angebracht hat auf dem Werk, das muss man den Urheber fragen oder den Nutzungsrechte-Inhaber. Beides spielt aber keine Rolle bei der Frage, ob man das Werk verwenden darf oder nicht - man darf es so gut wie nicht ohne Einräumung von Nutzungsrechten durch den aktuellen ausschließlichen Nutzungsrechte-Inhaber (oder eben den Urheber). Wenn man lediglich die korrekte Quelle angeben will anlässlich eines Zitats des Werkes, dann muss man nicht mehr angeben, als ohne zu viel Umstände erkennbar ist - also das Logo plus die Web-Adresse, am besten mit Datum. Gruß aus Berlin, Gerd
__________________ Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten! |
| |||
| AW: Wahrnehmbares digitales Wasserzeichen im Bild als Urhebervermerk? Danke Gerd! Zitat:
Danke und Gruß!
__________________ "Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac |
| |||
| AW: Wahrnehmbares digitales Wasserzeichen im Bild als Urhebervermerk? Zitat:
Dass andere auch ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt bekommen können von dem, der zu einer solchen Einräumung berechtigt ist. Und wer ist das? Zunächst ist es der Urheber. Aber der kann dies Einräumungsrecht auch weitergeben, z. B. an einen Verlag, wie es in der Buchbranche üblich ist. Dann kann der Verlag einfache Nutzungsrechte an Dritte weitergeben - oder ausschließliche für bestimmte Medien oder Länder oder Sprachgebiete. Wer vom Einräumungsrechte-Inhaber aber überhaupt kein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat, der darf das Werk auch nicht nutzen! Weder einfach noch ausschließlich! Zitat:
Aber alle anderen Rechte können dabei verletzt werden, nämlich die §§ 15 bis 23 UrHG. Und zwar egal, ob der Urheber überhaupt eine Urheberangabe an sein Werk gepinnt hat oder nicht: Denn das steht ihm frei - sein Recht behält er dennoch, mit den möglichen Folgen: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz § 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke "(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar." Gruß aus Berlin, Gerd
__________________ Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten! |
| |||
| AW: Wahrnehmbares digitales Wasserzeichen im Bild als Urhebervermerk? Ich danke für die ausführliche Hilfe! Gruß Hendrik
__________________ "Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac |
| ||||
| AW: Wahrnehmbares digitales Wasserzeichen im Bild als Urhebervermerk? Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
| |||
| AW: Wahrnehmbares digitales Wasserzeichen im Bild als Urhebervermerk? Zitat:
Ein Urhebervermerk ist ein Urhebervermerk. Ein Nutzungsrecht ist ein Nutzungsrecht. Beide haben zunächst nichts miteinander zu tun. Zitat:
Jede Nutzung eines geschützten Werkes, die nicht ausdrücklich vom Urheber bzw. Rechteinhaber erlaubt wurde, ist eine Urheberrechtsverletzung. Es sei denn, die Nutzung fiele unter eines der "Schrankenrechte", die im UrhG definiert sind.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
| |||
| AW: Wahrnehmbares digitales Wasserzeichen im Bild als Urhebervermerk? Zitat:
Zitat:
Bleibt also in solch einem Fall nur der § 97a Abs. 2 UrhG! Danke und Gruß Hendrik
__________________ "Es gibt zwei Arten von Weltgeschichte: die eine ist die offizielle, verlogene, für den Schulunterricht bestimmte. Die andere ist die geheime Geschichte, welche die wahren Ursachen der Ereignisse birgt" Honoré de Balzac |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| E-Books mit digitalen Wasserzeichen sichern | Nachrichten: Wissenschaft | 01.10.2010 17:00 |
| Falscher Urhebervermerk | Aktuelle juristische Diskussionen und Themen | 21.05.2010 21:21 |
| Wasserzeichen für das mobile Fernsehen | Nachrichten: Wissenschaft | 23.08.2007 17:00 |
| Marke ohne Bild angemeldet? Bild wird aber benutzt. Ist das Bild geschützt? | Markenrecht | 13.04.2007 11:09 |
| "Digitales Bild - Bildung des Digitalen" | Nachrichten: Wissenschaft | 10.10.2006 13:00 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios