Dies ist eine Diskussion zu Vorstandsrecht gegenüber alten Vorstandsmitglied innerhalb des Forums Urheberrecht
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| ich beschreibe euch mal einen Fall: Ein Vorstandsmitglied tritt im Streit zurück & will nun im Streit, dass sämtliche von ihm - während seiner Tätigkeit als Vorstand freigegebene oder erstellte - Dokumente (z.B. Bilder, Texte, Videos) unverzüglich aus der öffentlichen Internetseite des Vereins entfernt werden. Nun meine Frage: Muss der neue Vorstand nun die vom zerstrittenen Vorstandsmitglied erstellten Dokumente löschen, oder dürfen diese weiterhin gegen den Willen des alten Vorstandsmitgliedes veröffentlicht werden ? Über eine schnelle Antwort wär ich sehr dankbar! ![]() Mit freundlichen Gruß |
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| AW: Vorstandsrecht gegenüber alten Vorstandsmitglied Hallo, entscheidend ist der Wille, den beide Seiten damals bekundet haben - schriftlich, mündlich, konkludent oder gar notariell -, als eine Vereinbarung über die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Werke des Urhebers getroffen wurde. Wurde gar nichts vereinbart, dann gilt Absatz 5 § 31 UrHG: "(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt." Nimmt man an, dass eine zeitliche Beschränkung einer Website bis zum Sauerwerden des Urhebers nicht dem Vertragszweck entspricht, sollte es keine (solche) zeitliche Beschränkung geben. Anders könnte es aussehen, wenn der Urheber die Aussage seiner Werke heute nicht mehr gut heißen kann: § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung Aber dann wären Kosten zu erstatten durch den Urheber, s. ebenda. Gruß aus Berlin, Gerd |
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| it-recht, recht, rechtsanwalt, urheberrecht, vorstandsrecht |
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