Dies ist eine Diskussion zu Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Angenommen, A (wohnhaft in Deutschland), lädt sich auf inoffiziellem Wege ein Computerspiel herunter das in Deutschland nicht veröffentlicht wurde, also gewerblich nicht erhältlich ist. Publisher B erwischt A dabei und will Maßnahmen (Unterlassungserklärung etc.) ergreifen. Macht dabei der Umstand, dass das Spiel in Deutschland nicht erschienen ist (und das auch nie tun wird) einen Unterschied? Würde mich , sofern vorhanden, auch über die Angabe von Quellen freuen |
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| AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind Zitat:
Zitat:
Bei einem noch nicht in Deutschland erschienen Computerspiel könnte sich der Spieler unversehens dadurch gesetzwidrig verhalten, daß er es minderjährigen Personen zugänglich macht - was selbst bei harmlosesten Kinderfilmchen mit drastischen Strafen bedroht ist, wenn die Datenträger keine von der "freiwilligen" Selbstzensur-Stelle erteilte Altersfreigabe aufweisen. 11 |
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| AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind Zitat:
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| AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind Zitat:
Für die Strafbarkeit bei der Zugänglichmachung kommt es darauf an, ob sich überhaupt jugendgefährdendes Material auf dem Datenträger befunden hat. Nur dann greifen § 27 JschG und / oder die entsprechenden §§ aus dem StGB. Selbst wenn man privat einen echten 18-Titel bzw. indizierte Medien versendet (was ohne Altersnachweis nicht erlaubt ist), kommt es bei der Strafbarkeit darauf an, ob dabei ein Minderjähriger überhaupt involviert ist. Ansonsten handelt es sich um einen Bußgeldtatbestand. Wenn sich aber auf dem Medium trotz fehlender Kennzeichnung kein jugendgefährdendes Material befindet, ist auch keine Strafbarkeit gegeben. Wenn sich zudem keine für dieses Alter relevante Entwicklungsbeeinträchtigung ergibt, dann ist im privaten Rahmen nicht einmal ein Bußgeldtatbestand gegeben. Lediglich der Handel ist dann eingeschränkt. Wer die eingangs beschriebenen Medien dann im Handel an Minderjährige rausgibt, erfüllt mindestens einen Bußgeldtatbestand, evtl. aber schon einen Straftatbestand (so z.B. bei indizierten Titeln, nicht aber bei "Bambi" ohne deutsche Alterskennzeichnung). |
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| AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind Zitat:
§ 69c UrhG Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten: die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers; ----> Der rechtmäßige Eigentümer eines raubkopierten Vervielfältigungsstücks eines Musikwerks / Buchs / Films darf es genehmigungfrei anhören / lesen / ansehen; denn dies sind keine dem Rechteinhaber vorbehaltene Verwertungshandlungen. Bei einem Computerprogramm dagegen sind Vervielfältigungshandlungen ( d.h. auch eine bestimmungsgemäße, "normale" Benutzung ) nicht bereits schon durch bloße Privatgebrauchszwecke und Verwendung "nicht offentichlichb rechtswidriger" Kopie-Vorlagen zustimmungsfrei zulässig. 11 |
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| AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind Zitat:
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| AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind Zitat:
Immerhin kann eine solche Tat mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet werden - auch wenn sich der Täter dadurch noch nicht ( im strengen Sinne ) strafbar gemacht haben sollte. 11 |
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| AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind Zitat:
1. Papa zeigt Spiel, was ab 12 eingestuft werden würde, wenn es in Deutschland geprüft wurde, seinem 12-Jährigen. 2. Papa zeigt Spiel, was ab 16 eingestuft werden würde, wenn es in Deutschland geprüft wurde, seinem 12-Jährigen. 3. Papa zeigt Spiel, was ab 18 eingestuft werden würde, wenn es in Deutschland geprüft wurde, seinem 12-Jährigen. Ich finde keinen. Im Falle von 3. gibt es Straftatbestände, die aber durch das Erziehungsprivileg gemildert werden. Bei 1. und 2. greift das JSchG nicht, weil es dort um die öffentliche Wiedergabe und gewerbliche Verbreitung geht. Ansonsten finde ich wie gesagt keinen Bußgeldtatbestand. Und selbst wenn, dann dürfte ein realistisches Bußgeld im dreistelligen Euro-Bereich liegen und nicht bei den theoretisch möglichen 50.000 EUR. |
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| AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind Zitat:
"Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" ... gekennzeichnet sind, dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden..." § 28 Absatz 4 JuSchG Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein ... in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot ... verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt. Zitat:
Wenn der Vater nicht personensorgeberechtigt ( § 1631 BGB ) ist (und auch im Einverständnis mit der/den Personensorgebrechtigten handelt), kann er mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belangt werden, wenn er seinem 17-jährigen einen Bildträger (mit harmlosem Kinderfilm) zugänglich macht, sofern der keine Alterskennzeichnung trägt. Zitat:
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| AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind siehe hier: Zitat:
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Und wenn's der Papa ist, juckt die fehlende Alterskennzeichnung wie gesagt niemanden, sondern es kommt auf den tatsächlichen Inhalt an. Denn je nach Art des Inhalts könnte eine grobe Verletzung der Sorgepflichten vorliegen, aber auch nicht pauschal. Selbst die BPjM sagt hierzu: Zitat:
Mit "jugendgefährdend" meint die BPjM hier übrigens indizierte, aber noch nicht strafrechtlich relevante (d.h. nicht beschlagnahmte) Medien. Was für indizierte Medien gilt, gilt für USK-18-Titel und darunter erst recht, ebenso für harmlose, aber nicht gekennzeichnete Spiele. Zitat:
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