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Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind

Dies ist eine Diskussion zu Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 15.01.2012, 16:08
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Question Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind

Hallo zusammen,

Angenommen, A (wohnhaft in Deutschland), lädt sich auf inoffiziellem Wege ein Computerspiel herunter das in Deutschland nicht veröffentlicht wurde, also gewerblich nicht erhältlich ist. Publisher B erwischt A dabei und will Maßnahmen (Unterlassungserklärung etc.) ergreifen. Macht dabei der Umstand, dass das Spiel in Deutschland nicht erschienen ist (und das auch nie tun wird) einen Unterschied?

Würde mich , sofern vorhanden, auch über die Angabe von Quellen freuen
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  #2 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 10:38
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AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind

Zitat:
Zitat von gast456 Beitrag anzeigen
A (wohnhaft in Deutschland), lädt sich ... ein Computerspiel herunter das in Deutschland nicht veröffentlicht wurde.

Publisher B erwischt A dabei und will Maßnahmen (Unterlassungserklärung etc.) ergreifen.
A könnte wohl höchstens für die Zukunft die Wiederholung erneuten ungenehmigten Vervielfältigens untersagt werden ( etwa unter Verwendung "illegaler" Download-Vorlagen wie geschehen, im Rahmen eines "normalen" Spielens des auf As Festplatte gelangten Spiels usw. ) Wenn A keinerlei Anlaß gegeben hatte, daß von ihm sonstige ungenehmigte Verwertungshandlungen ( Verbreiten / öffentliches Wiedergeben / zum Download anbieten / ... ) zu befürchten wären, könnte er nicht auf zukünftige Unterlassung derartiger Handlungen belangtv werden.

Zitat:
Macht dabei der Umstand, dass das Spiel in Deutschland nicht erschienen ist (und das auch nie tun wird) einen Unterschied?
Wenn es sich hier um eine vom Rechteinhaber in verkörperter Form ( = auf Datenträger ) in den Verkehr gebrachte Form seines Computerspiels handeln würde, dann dürfte dieser Original(!)-Datenträger in Deutschland dann nicht genehmigungsfrtei weiterverbreitet ( z.B. weiterverkauft ) werden, wenn dieses Datenträger-Exemplar nicht innerhalb Europas vom Rechteinhaber veräußert worden war, § 17 UrhG. ( Gegen das "Spielen" eines nur außereuropäisch veräußerten, in die EU gelangten ORIGINAL-Computerspiel-Datenträgers hätte der Rechteinhaber gegenüber einem in Deutschland ansässigen Spieler keine Handhabe ).

Bei einem noch nicht in Deutschland erschienen Computerspiel könnte sich der Spieler unversehens dadurch gesetzwidrig verhalten, daß er es minderjährigen Personen zugänglich macht - was selbst bei harmlosesten Kinderfilmchen mit drastischen Strafen bedroht ist, wenn die Datenträger keine von der "freiwilligen" Selbstzensur-Stelle erteilte Altersfreigabe aufweisen.

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  #3 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 11:29
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AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind

Zitat:
Zitat von gast456 Beitrag anzeigen
Angenommen, A (wohnhaft in Deutschland), lädt sich auf inoffiziellem Wege ein Computerspiel herunter das in Deutschland nicht veröffentlicht wurde, also gewerblich nicht erhältlich ist.
Solange es nur beim Download für private Zwecke bleibt und dies nicht aus "offensichtlich rechtswidrigen Quellen" erfolgt, kann der Rechteinhaber nichts machen.

Zitat:
Publisher B erwischt A dabei und will Maßnahmen (Unterlassungserklärung etc.) ergreifen.
Das Erwischen passiert regelmäßig nur beim Torrent, weil der User dabei beim Download gleichzeitig auch die Datei für den nächsten User verfügbar hält und somit verbreitet. Diese Verbreitung ist dann regelmäßig strafbar.

Zitat:
Macht dabei der Umstand, dass das Spiel in Deutschland nicht erschienen ist (und das auch nie tun wird) einen Unterschied?
Nein. Beides ist gleich "schlimm". Auch bei einem hierzulande erschienenen Spiel treten die gleichen Rechtsfolgen ein.
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  #4 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 11:49
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AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Bei einem noch nicht in Deutschland erschienen Computerspiel könnte sich der Spieler unversehens dadurch gesetzwidrig verhalten, daß er es minderjährigen Personen zugänglich macht - was selbst bei harmlosesten Kinderfilmchen mit drastischen Strafen bedroht ist, wenn die Datenträger keine von der "freiwilligen" Selbstzensur-Stelle erteilte Altersfreigabe aufweisen.
Absoluter Widerspruch.

Für die Strafbarkeit bei der Zugänglichmachung kommt es darauf an, ob sich überhaupt jugendgefährdendes Material auf dem Datenträger befunden hat. Nur dann greifen § 27 JschG und / oder die entsprechenden §§ aus dem StGB.

Selbst wenn man privat einen echten 18-Titel bzw. indizierte Medien versendet (was ohne Altersnachweis nicht erlaubt ist), kommt es bei der Strafbarkeit darauf an, ob dabei ein Minderjähriger überhaupt involviert ist. Ansonsten handelt es sich um einen Bußgeldtatbestand.

Wenn sich aber auf dem Medium trotz fehlender Kennzeichnung kein jugendgefährdendes Material befindet, ist auch keine Strafbarkeit gegeben. Wenn sich zudem keine für dieses Alter relevante Entwicklungsbeeinträchtigung ergibt, dann ist im privaten Rahmen nicht einmal ein Bußgeldtatbestand gegeben.

Lediglich der Handel ist dann eingeschränkt. Wer die eingangs beschriebenen Medien dann im Handel an Minderjährige rausgibt, erfüllt mindestens einen Bußgeldtatbestand, evtl. aber schon einen Straftatbestand (so z.B. bei indizierten Titeln, nicht aber bei "Bambi" ohne deutsche Alterskennzeichnung).
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  #5 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 14:58
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AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Zitat:
Angenommen, A (wohnhaft in Deutschland), lädt sich auf inoffiziellem Wege ein Computerspiel herunter
Solange es nur beim Download für private Zwecke bleibt und dies nicht aus "offensichtlich rechtswidrigen Quellen" erfolgt, kann der Rechteinhaber nichts machen.
Die Regelung des § 53 UrhG ( "Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes ... zum privaten Gebrauch ..." ) gilt nicht für Computergrogramme, § 69a UrhG: "Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist."

§ 69c UrhG
Der Rechtsinhaber hat das ausschließliche Recht, folgende Handlungen vorzunehmen oder zu gestatten:

die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung, ganz oder teilweise, eines Computerprogramms mit jedem Mittel und in jeder Form. Soweit das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Computerprogramms eine Vervielfältigung erfordert, bedürfen diese Handlungen der Zustimmung des Rechtsinhabers;


----> Der rechtmäßige Eigentümer eines raubkopierten Vervielfältigungsstücks eines Musikwerks / Buchs / Films darf es genehmigungfrei anhören / lesen / ansehen; denn dies sind keine dem Rechteinhaber vorbehaltene Verwertungshandlungen.

Bei einem Computerprogramm dagegen sind Vervielfältigungshandlungen ( d.h. auch eine bestimmungsgemäße, "normale" Benutzung ) nicht bereits schon durch bloße Privatgebrauchszwecke und Verwendung "nicht offentichlichb rechtswidriger" Kopie-Vorlagen zustimmungsfrei zulässig.

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  #6 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 15:05
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AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Die Regelung des § 53 UrhG ( "Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes ... zum privaten Gebrauch ..." ) gilt nicht für Computergrogramme, § 69a UrhG: "Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist."
Stimmt, Videospiele fallen ja darunter.
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  #7 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 15:13
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AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
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Bei einem noch nicht in Deutschland erschienen Computerspiel könnte sich der Spieler unversehens dadurch gesetzwidrig verhalten, daß er es minderjährigen Personen zugänglich macht - was selbst bei harmlosesten Kinderfilmchen mit drastischen Strafen bedroht ist, wenn die Datenträger keine von der "freiwilligen" Selbstzensur-Stelle erteilte Altersfreigabe aufweisen.
Absoluter Widerspruch.
?

Immerhin kann eine solche Tat mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet werden - auch wenn sich der Täter dadurch noch nicht ( im strengen Sinne ) strafbar gemacht haben sollte.

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  #8 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 15:33
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AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Immerhin kann eine solche Tat mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet werden - auch wenn sich der Täter dadurch noch nicht ( im strengen Sinne ) strafbar gemacht haben sollte.
Dann benenne doch mal den Bußgeldtatbestand, der hier jeweils vorliegen soll:

1. Papa zeigt Spiel, was ab 12 eingestuft werden würde, wenn es in Deutschland geprüft wurde, seinem 12-Jährigen.

2. Papa zeigt Spiel, was ab 16 eingestuft werden würde, wenn es in Deutschland geprüft wurde, seinem 12-Jährigen.

3. Papa zeigt Spiel, was ab 18 eingestuft werden würde, wenn es in Deutschland geprüft wurde, seinem 12-Jährigen.

Ich finde keinen. Im Falle von 3. gibt es Straftatbestände, die aber durch das Erziehungsprivileg gemildert werden. Bei 1. und 2. greift das JSchG nicht, weil es dort um die öffentliche Wiedergabe und gewerbliche Verbreitung geht.

Ansonsten finde ich wie gesagt keinen Bußgeldtatbestand. Und selbst wenn, dann dürfte ein realistisches Bußgeld im dreistelligen Euro-Bereich liegen und nicht bei den theoretisch möglichen 50.000 EUR.
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  #9 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 17:49
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AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Zitat:
Immerhin kann eine solche Tat mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet werden - auch wenn sich der Täter dadurch noch nicht ( im strengen Sinne ) strafbar gemacht haben sollte.
Dann benenne doch mal den Bußgeldtatbestand ...
§ 12 Absatz 3 Nr. 1 JuSchG
"Bildträger, die nicht oder mit "Keine Jugendfreigabe" ... gekennzeichnet sind, dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden..."

§ 28 Absatz 4 JuSchG
Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert, das durch ein ... in § 12 Abs. 3 Nr. 1 enthaltenes Verbot ... verhindert werden soll. Hinsichtlich des Verbots in § 12 Abs. 3 Nr. 1 gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.


Zitat:
... der hier jeweils vorliegen soll:

1. Papa zeigt Spiel, was ab 12 eingestuft werden würde, wenn es in Deutschland geprüft wurde, seinem 12-Jährigen.

2. Papa zeigt Spiel, was ab 16 eingestuft werden würde, wenn es in Deutschland geprüft wurde, seinem 12-Jährigen.

3. Papa zeigt Spiel, was ab 18 eingestuft werden würde, wenn es in Deutschland geprüft wurde, seinem 12-Jährigen.
Das "Zeigen und Spielen" ist nicht bußgeldbewehrt, erst ein "Anbieten, Überlassen oder sonstiges Zugänlichmachens" eines Bildträgers.

Wenn der Vater nicht personensorgeberechtigt ( § 1631 BGB ) ist (und auch im Einverständnis mit der/den Personensorgebrechtigten handelt), kann er mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belangt werden, wenn er seinem 17-jährigen einen Bildträger (mit harmlosem Kinderfilm) zugänglich macht, sofern der keine Alterskennzeichnung trägt.

Zitat:
Und selbst wenn, dann dürfte ein realistisches Bußgeld im dreistelligen Euro-Bereich liegen und nicht bei den theoretisch möglichen 50.000 EUR.
Wenn's ums Grundsätzliche geht, spielt dies keine Rolle ...

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  #10 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 18:30
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AW: Videospiele die in Deutschalnd nie erschienen sind

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
§ 12 Absatz 3 Nr. 1 JuSchG
siehe hier:

Zitat:
gilt dies nicht für die personensorgeberechtigte Person und für eine Person, die im Einverständnis mit der personensorgeberechtigten Person handelt.
Und genau darum geht es. Das JuSchG regelt hier vor allem den eigenständigen Zugang durch Jugendliche unter Umgehung der Eltern. Wie diese das jedoch handhaben, regelt der Gesetzgeber aus guten Gründen nur sehr vorsichtig.

Zitat:
Das "Zeigen und Spielen" ist nicht bußgeldbewehrt, erst ein "Anbieten, Überlassen oder sonstiges Zugänlichmachens" eines Bildträgers.
Was ist den das "Zeigen und Spielen" sonst außer "sonstigem Zugänglichmachen"? Da beißt sich doch die Katze in den Schwanz ...

Zitat:
Wenn der Vater nicht personensorgeberechtigt ( § 1631 BGB ) ist
Wenn da steht "Papa, ...", dann wollen wir mal den Sachverhalt lebensnah ergänzen, dass das der Erziehungsberechtigte sein soll, selbst wenn es nicht der Erzeuger sein sollte.

Zitat:
(und auch NICHT ??? im Einverständnis mit der/den Personensorgebrechtigten handelt), kann er mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belangt werden, wenn er seinem 17-jährigen einen Bildträger (mit harmlosem Kinderfilm) zugänglich macht, sofern der keine Alterskennzeichnung trägt.
Ja, aber das ist ja zum Glück noch kein Straftatbestand, wie von Dir behauptet.

Und wenn's der Papa ist, juckt die fehlende Alterskennzeichnung wie gesagt niemanden, sondern es kommt auf den tatsächlichen Inhalt an. Denn je nach Art des Inhalts könnte eine grobe Verletzung der Sorgepflichten vorliegen, aber auch nicht pauschal.

Selbst die BPjM sagt hierzu:

Zitat:
Die enge Beziehung zwischen Eltern und ihren Kindern gestattet es in besonderem Maße, Medienkompetenz zu vermitteln. Zur Medienerziehung gehört auch, dass sich Eltern mit ihren Kindern über jugendgefährdende Inhalte auseinandersetzen. Dieses Privileg findet seine Grenzen, sobald Eltern durch das Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzen.
http://www.bundespruefstelle.de/bpjm...id=108156.html

Mit "jugendgefährdend" meint die BPjM hier übrigens indizierte, aber noch nicht strafrechtlich relevante (d.h. nicht beschlagnahmte) Medien.

Was für indizierte Medien gilt, gilt für USK-18-Titel und darunter erst recht, ebenso für harmlose, aber nicht gekennzeichnete Spiele.

Zitat:
Wenn's ums Grundsätzliche geht, spielt dies keine Rolle ...
Nö, "drastische Strafen" bei "harmlosen Kinderfilmchen" sehen im juristischen Sprachgebrauch anders aus. In dem Fall wird man wohl selbst im ungünstigsten (nicht gewerblichen) Fall das Ganze aus Opportunitätsgründen nicht weiter verfolgen. Ansonsten reden wir bei den typischen Konstellationen bestenfalls über den nicht nur nicht bußgeldbewehrten, sondern sogar erlaubten Bereich, schlechtestenfalls über Bußgelder im Bereich von 200 oder 300 EUR.
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