Dies ist eine Diskussion zu Verwendung von Bildmaterial in wissenschaftlicher Studie innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Verwendung von Bildmaterial in wissenschaftlicher Studie folgende Frage: für die wissenschaftliche Verwendung von urheberrechtlich geschütztem Material gelten bestimmte Sonderregelungen. Diese beziehen sich aber meines Wissens auf die Verwendung von bspw. Bildern innerhalb einer wissenschaftlichen Publikation. Wie steht es nun mit der Verwendung von Bildern innerhalb einer wissenschaftlichen Studie, die ja erstmal keine Publikation ist. Angenommen die Studie würde über Kunstwerke gehen. Den Teilnehmern der Studie würden online 50 Werke verschiedener Maler der bildenden Kunst nacheinander gezeigt, und die Teilnehmer um eine Bewertung auf bestimmten Fragebogenskalen gebeten. Die Studie wird online und mit aushängen beworben. Um daran teilzunehmen, müsste man auf eine Seite gehen, dort seine Daten eintragen und würde dann automatisiert einen Link zur eigentlichen Befragung inklusive Bildmaterial bekommen. Dieses Material liegt auf einer Adresse, die nicht zufällig generiert und auch nicht per google gefunden werden kann. Die Studie ist beispielsweise drei Monate online. Danach werden alle Bilddaten gelöscht und auch nicht für eine weitere Publikation verwendet. Die Bilddaten selbst stammen aus dem Internet mit klaren Autoren des Bildes aber unklaren Autoren des Fotos des Bildes. Müsste nun der Wissenschaftler für die Verwendung der Bilder in niedriger Auflösung Lizenzgebühren abführen? Wenn ja: an wen? An Verwertungsgesellschaften? Und wenn ein Künstler bspw. nicht von der VG Bildkunst vertreten wird? Besten Dank für Antworten! wdn |
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| AW: Verwendung von Bildmaterial in wissenschaftlicher Studie Zitat:
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__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Verwendung von Bildmaterial in wissenschaftlicher Studie Werter Herr Rohwer, danke für die Antwort! Wie wäre denn in diesem Fall (Bild wird als "Item" in einem Fragebogen eingesetzt) die Verwendung des Bildes zu beurteilen? Ist es ein Zitat, eine Reproduktion, eine Publikation? Und: ist sie öffentlich zugänglich gemacht, obwohl der Nutzerkreis und die Zugriffszeit eingeschränkt sind? Müssen nun Lizenzrechte erworben werden? Danke für weitere Antworten und beste Grüße! wdn |
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| AW: Verwendung von Bildmaterial in wissenschaftlicher Studie Zitat:
§ 15 Allgemeines "(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16)," Hier ist die Erlaubnis beschränkt auf § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. Die dort vorhandene Ausnahme für wissenschaftliche Zwecke greift sicher nicht für ein Verteilen der Kopien! Zitat:
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Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Verwendung von Bildmaterial in wissenschaftlicher Studie Vielen Dank für die Antwort! Aber auch da bleiben für mich Fragen (Schlupflöcher?) offen: Zitat:
Er würde Emaileinladungen und Aushänge verteilen, in denen seine persönliche Internetseite angegeben ist. Dort könnte man sich informieren und auch unverbindlich zur Studie anmelden. Dazu muss man ein paar demographische Daten eingeben und erhält dann von dem Forscher PERSÖNLICH (von seinem Mailaccount) einen Link zur Studie. Würde diese (einmalige) Mail eine persönliche Beziehung konstatieren? Der Forscher hätte auch nicht viel dagegen, sich die Lizenzen zu besorgen, wenn er nicht über 50 Anfragen schreiben müsste und ständig weitergeleitet würde. Ich bin mir auch nicht sicher, ob Kopien weitergegeben werden. Die Bilder erscheinen nicht als normale HTML-Seite alle untereinander sondern jeweils als Zufallsauswahl. Vorher wurde per Disclaimer von den Teilnehmern angeklickt, dass sie bei Teilnahme an der Studie die Bilder nicht speichern oder verwenden dürfen (damit würde es sich meiner Meinung nach um eine einmalige Kopie handeln, auf die verschiedene Leute draufblicken würden). Auch wird auf das Urheberrecht der Künstler verwiesen. @Tom Rohwer Zitat:
Der vermeintlich einfachste und billigste Weg, um an Vorlagen zu kommen – diese einfach aus hochwertigen Publikationen abzuscannen oder aus dem Internet herunterzuladen –, ist natürlich absolut tabu, weil verboten. Üblicherweise steckt hinter jeder guten Vorlage ein guter Fotograf, und der will in der Regel gefragt, genannt und bezahlt sein. Die Vorgehensweise ist identisch mit der unter Stufe 2 beschriebenen. ??? Beste Grüße! wdn |
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| AW: Verwendung von Bildmaterial in wissenschaftlicher Studie Üblich und legal im Internet ist lediglich das Setzen von Links auf fremde Werke (plus eben Zitate). Schon das Einbinden der Inhalte der Links auf den eigenen Webspace ist illegal, meinte der Münchener Landrichter hier: "Das Framing eines Fisch-Fotos war Gegenstand einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts München I (Az: 21 O 20028/05). Darin entschied der zuständige Einzelrichter, dass das Einbinden externer Inhalte in das Erscheinungsbild einer Webseite durch Framing eine öffentliche Zugänglichmachung des geframten Inhaltes im Sinne des § 19a Urheberrechtsgesetz darstellt, wofür eine Zustimmung des Urhebers erforderlich ist." Und ein anderes Gericht meinte, dass zweidimensionale Repros in diesem Fall kein eigenes Urheberrecht für den Repro-Fotografen begründeten. Und ein drittes Gericht hat sicher mal geurteilt, dass eine Mail keine "persönliche Verbundenheit" im Sinne des Abs. 5 § 15 UrhG begründet. Und selbst wenn, stünde hier das professionelle Verhältnis im Vordergrund der Weitergabe von Kopien des Werkes, tippe ich mal. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Verwendung von Bildmaterial in wissenschaftlicher Studie Zitat:
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__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Verwendung von Bildmaterial in wissenschaftlicher Studie Zitat:
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Die fotografische Reproduktion einer zweidimensionalen Vorlage genießt keinen eigenen urheberrechtlichen Schutz. Mit dem urheberrechtlichen Schutz der Vorlage hat das nichts zu tun. Beispiel: irgendwo wird ein Foto von 1901 veröffentlicht. Der Fotograf ist länger als 70 Jahre tot. Dieses Foto nun lässt ein Verlag reproduzieren. Kann er machen, das Foto ist ja nicht mehr urheberrechtlich geschützt. Für diese Reproduktion besteht kein eigener urheberrechtlicher Schutz. Auch wenn sie erst 2011 gemacht wurde. Diese Reproduktion genießt auch keinen Schutz als einfaches Lichtbild. Leider, wie gesagt, denn in hochwertigen Repro-Fotos steckt viel Arbeit und Können. Aber dennoch kann ich die erstklassige Repro-Postkarte der Mona Lisa nehmen und davon wiederum eine Repro ziehen und eine Postkarte mit der Mona Lisa veröffentlichen. Die Mona Lisa ist beim besten Willen nicht mehr urheberrechtlich geschützt, und das Reprofoto für die Postkarte war es nie. Ob eventuell auf Grundlage des UWG - Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb - gegen die "Übernahme einer fremden Leistung" vorgegangen werden kann, sei mal dahingestellt. Urheberrechtlich ist da nichts drin. Nach § 72 UrhG sind einfache Lichtbilder also 50 Jahre lang nach dem Erscheinen bzw. der Herstellung geschützt. Der fotografische Leistungsschutz gilt nach allerdings § 72 UrhG nicht für Lichtbilder, die lediglich für die originalgetreue Reproduktion zweidimensionaler Vorlagen (Gemälde, Zeichnungen etc.) hergestellt werden. So lautet das Gesetz: (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Die Rechtsprechung verlangt für den Schutz nach § 72 UrhG ein Mindestmaß an persönlicher Gestaltung. Für Fotos, die für die Reproduktion anderer Fotos hergestellt werden, hat der BGH (GRUR 1990, 669 ff. ) entschieden: Die fotografisch hergestellte Kopie eines vorhandenen Fotos ist nicht selbständig schutzfähig. Andernfalls könnte durch wiederholte fotografische Reproduktionsvorgänge die Schutzfrist eines Bildes beliebig verlängert werden. (Mal auf die Schnelle rausgesucht, http://www.palm-bonn.de/bildrechte.htm)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Verwendung von Bildmaterial in wissenschaftlicher Studie Zitat:
- vom Fotographen angefertigten Lichtbild-Erzeugnisses, - vom Maler geschaffenen Werks der bildenden Kunst anzusehen; das "Online-Zeigen" möglicherweise als "öffentliches Zugänglichmachen" im Sinne von § 19a UrhG: "Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist." Hier werden die Inhalte den Studienteilnehmern zwar übers Internet zugänglich gemacht, allerdings evtl. nicht in einer Weise, daß die Sudienteilnehmer Ort und Zeitpunkt wählen können, zu dem ihnen die Bildinhalte zugänglich sein sollen. Dem Repro-Fotograph wird eher kein Schutz seiner Leistung nach dem Urheberrecht zuerkannt; dem Maler schon. Der "Online-Fragebogen" wird als wissenschaftliches Werk angesehen werden können. Zitat:
---> Den Studienteilnehmern dürfte ein gedruckter Fragekatalog samt Gemäldekopie vorgelegt/zugeschickt/in einem Vortrag präsentiert werden, weil darin ein -vom Zitatrecht gedecktes- Vervielfältigen/Verbreiten/Öffentlich Wiedergeben liegen würde. Nicht mehr unter die Alternative des § 51 Nr. 1 UrhG des Zitatrechts würde ein - zu Inhalts-Erläuterungszwecken - erfolgendes "Übers Internet zugänglich machen" fallen. 11 |
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