Dies ist eine Diskussion zu Verwendung im Sachtext Buch innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Verwendung im Sachtext Buch folgender Fall beschäfitgt mich. Freue mich über jede Hilfe - danke im Vorraus. Person A will ein Sachbuch verfassen. Wie weit darf Person A in Sachen Urheberschutz gehen wenn Sie ein eigenes Sachbuch verfassen will? Wenn Person A zum Beispiel die Anmeldung auf einer Onlineplattform erkläre, dürfte Sie dann theoretisch Screenshots von dieser Onlineplattform in das Buch publishen? Darf Person A die Begriffe von geschützte Marken wie z.B. Coca Cola oder Facebook verwenden obwohl diese mit TM geschützt sind? Wenn ja, müssten die Urheberrechte im Impressum oder in sonst einer Art gekennzeichnet sein? Danke für die Unterstützung zu meinem Fallbeispiel. Liebe Grüße, Floppy |
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| AW: Verwendung im Sachtext Buch Zitat:
Unter welchen Umständen darf man ein Bild zitieren? Zitat:
Und ein Hinweis darauf, dass eine Marke geschützt ist, muss weder in Worten erfolgen noch durch ein sonstiges Zeichen wie R im Kreis oder TM. Das sollen Interessierte gefälligst selbst herausfinden. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Verwendung im Sachtext Buch Vielen Dank für deine Antwort Gerd. Leider bin ich aus Antwort 1 nicht schlau geworden. Darf Person A nun Screenshots und Logos, zur Erklärung, in das Sachbuch publishen? Nochmal zu 2. Ist es Person A also ebenfalls gestattet geschützte Wortmarken zu Erklärungszewecken in dem Buch zu benutzen ohne die Markenrechte der benutzen Wortmarken in irgendeiner Art und Weise in dem Sachbuch aufzuführen? Danke für den Support. Grüße |
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| AW: Verwendung im Sachtext Buch Zitat:
Zum Abschluss lässt sich eigentlich nur festhalten, dass man sich doch lieber zweimal anschaut, was man alles auf seinem Screenshot sieht. Denn dieser Inhalt allein entscheidet über die Zulässigkeit der Weitergabe." Hervorhebung von mir. Quelle ebenfalls von mir, oben schon genannt. Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Verwendung im Sachtext Buch Ich bitte um Entschuldigung, mein Browser hat deine Sätze nicht als Links angezeigt. Danke für diese. Sehr interessant ist für mich der Absatz über Benutzeroberflächen und Websites. Bei dem Ausgangspunkt eines erklärenden Buches von Person A bei der unter anderem die Anmeldung auf einer Website erklärt wird wäre die Funktion der Belegpflicht erfüllt? Würde die Veröffentlichung dieser Screenshots der kompletten Website durch diesen Punkt abgesichert sein da die Website kein außergewöhnlich gecodetes Design hat und nur dem Zweck eines normalen Userportals erfüllt? Danke und Grüße, Floppy |
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| AW: Verwendung im Sachtext Buch Wenn auf dem Screenshot einer Website kein Foto und kein Gemälde und keine tolle Grafik zu sehen ist, ist die Chance schon mal sehr groß, dass sich auf diesem Ausschnitt der Website kein geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG befindet. Dann benötigt man auch keinen besonderen Rechtfertigungs-Grund für die Verwendung des Shots als Zitat. Höchstens dann, wenn der Text auf diesem Ausschnitt die nötige Schöpfungshöhe aufweist, um als "Sprachwerk" geschützt zu sein laut §2 UrhG: http://de.wikipedia.org/wiki/Schöpfungshöhe Ein kurzer einfacher Sachtext erreicht aber selten diese Schöpfungshöhe - Gebrauchsanweisungen regelmäßig nicht, meint dieser Fachanwalt: "Gebrauchsanweisungen und Merkblätter müssen jedoch besonders viel Phantasie und Gestaltungskraft aufweisen, so der BGH (Haben Sie schon einmal eine phantasievolle Gebrauchsanweisung gesehen?)." Dies gilt umgekehrt aber auch für deine Gebrauchsanweisung: Die genießt vielleicht auch keinen Schutz und kann von jedem Anderen benutzt werden, auch verbreitet. Aber keine Sorge: Auch ein Werk, das keinen Schutz genießt, ist eventuell ein Werk im Sinne von UrhG § 51 Zitate, also ein "selbständiges Sprachwerk" - oder auch nicht. Jedenfalls wäre eine solche Eigenschaft schon von Vorteil, wenn man ein selbständiges Sprachwerk Anderer zitiert. Ob sie aber immer nötig ist? Diese Eigenschaft? Ich glaube nicht - denn das war ja nur ein Beispiel im Gesetz für die Frage, unter welchen Umständen ein Zitat "durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist." Und da es danach heißt "Zulässig ist dies insbesondere", sind das lediglich Beispiele, keine abschließenden Sachverhalte. Insofern könnte auch einer Website, die "die Anmeldung auf einer Website erklärt", das Recht zukommen, geschützte Werke zu zitieren. Könnte. Falls dies überhaupt nötig ist, siehe oben. Aber ansonsten sehe ich keine Belegfunktion in der Abbildung für eine Gebrauchsanweisung - welche These sollte damit belegt werden? Die These "Sie müssen nur den Nippel durch die Lasche ziehen"? Hier sehe ich keine Belegfunktion erfüllt, da ja gar kein umstrittenes Argument belegt werden muss - sondern lediglich illustriert wird ... ... und eben eine reine Illustration einer Aussage erfüllt in keinster Weise die (eventuell) nötige Belegfunktion. "Und dann trafen wir in Afrika auf riesige Elefanten, hier ein Bild aus dem Magazin 'Geo', da kann man sehen wie riesig die sind!" Das ist eine Illustration zur Erbauung des Publikums - und kein Beleg einer eigenständigen Aussage über das Werk, das zitiert wird. (Höchstens über Elefanten und deren Größe - aber genügt das? Für ein nötiges Zitat?) Anders sähe es aus, wenn man in einem eigenständigen Textwerk schriebe: "Der moderne Zeitschrifen-Fotojournalismus neigt zunehmend zu einer unzulässigen Übertreibung, siehe hier auf diesem 'Geo'-Foto als Beleg die Verwendung von Teleobjektiven, um die Elefanten größer erscheinen zu lassen." Merke: Hie (nötiger) Beleg, Beweis - da (optionale) Illustration, Ornament! Will man allerdings seine Behauptung beweisen, dass die Software unsinnige Anweisungen liefert bei der Anmeldung, dann sehe ich schon eine gewisse Notwendigkeit eines Zitats! (Wobei diese Überlegung aber nur nötig wär, falls die Darstellung dieser Anmeldung innerhalb der Software ein geschütztes Werk wär!) Gruß aus Berlin, Gerd
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