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Verstoß gegen Kunsturheberrechtsgesetz

Dies ist eine Diskussion zu Verstoß gegen Kunsturheberrechtsgesetz innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 09.01.2012, 12:09
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Verstoß gegen Kunsturheberrechtsgesetz

Hallo,

ich interessiere mich an einem folgenden fiktiven Fall und würde gerne wissen, wie denn die Rechtslage dazu so aussieht.


Herr X besitzt peinliche Fotos von Frau A und sendet diese in einer E-Mail an Herrn Y. (Eine Rundmail an viele Personen, u.A. Y)
Herr Y sieht das kurz an beachtet es jedoch wenig später nicht mehr.

Nach einigen Tagen wird Herr Y von Frau A (Diese kannten sich vorher wahrscheinlich lediglich vom Sehen) auf die Fotos angesprochen.
Um Frau A zu helfen leitet Herr Y ihr die ursprüngliche Mail von Herrn X mit den Bildern weiter (entfernt dabei jedoch Absender), da Frau A gerne wissen wollte um welche Bilder es sich handelt.

Frau A ist verärgert über das ganze Geschehen und erstattet Anzeige bei der Polizei. Im Rahmen der Ermittlungen wird nun Herr Y dem Verstoß gegen das KunstUrhG beschuldigt, da er via Mail Bilder verbreitet hätte zum Nachteil von Frau A.

Nun folgende Fragen:
Könnte das Senden der Bilder an die Frau A als Verbreitung gewertet werden?
Und allgemein, in wie weit ist eine Mail beweiskräftig?

Gruß
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  #2 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 12:14
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AW: Verstoß gegen Kunsturheberrechtsgesetz

Zitat:
Zitat von hihibla Beitrag anzeigen
Herr Y wird von Frau A ... auf die Fotos angesprochen.
Um Frau A zu helfen leitet Herr Y ihr die ursprüngliche Mail von Herrn X mit den Bildern weiter (entfernt dabei jedoch Absender), da Frau A gerne wissen wollte um welche Bilder es sich handelt.

Könnte das Senden der Bilder an die Frau A als Verbreitung gewertet werden?
Der Begriff des "Verbreitens" in § 33 KUG ...

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

... dürfte mit dem in § 17 UrhG übereinstimmen:

Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

---> Wenn das Versenden der Bilder an Frau A auf deren Bitte hin geschah, dann wird darin kein "in Verkehr bringen", und auch kein öffentliches Anbieten ihres Bildnisses gesehen werden können.

Landgerichte, Oberlandesgerichte, der Bundesgerichtshof, der Europäische Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben kürzlich ihre Meinung geäußert, ob das Aufstellen von in Italien erworbenen Imitaten von Le Corbusier-Sesseln zu Dekorationszwecken in Schaufenstern und in der Ruhezone eines Kaufhauses, oder in der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in Bonn als VERBEITEN im Sinne von § 17 UrhG angesehen werden könnte.

Nach viel Hin- und Her kam heraus, daß ein Kunden-Auf-Möbelfälschungen-Sitzenlassen und ein Schaufenster-Mit-Möbelfälschungen-Dekorieren kein ( allein dem Urheber vorbehaltenes ) VERBREITEN eines urheberechtlich geschützten Werks darstellt.

...

Es besteht die Möglichkeit, daß der Verdacht besteht, Herr Y könnte die Bildnisse von Frau A "der Öffentlichkeit" angeboten / sie in Verkehr gebracht/ öffentlich zur Schau gestellt haben, indem Herr Y die erhaltene Mail seinerseits an Dritte weitergeleitet hatte.

Zitat:
Und allgemein, in wie weit ist eine Mail beweiskräftig?
Insoweit, als ein Gericht dadurch zur vollen Überzeugung gelangt, es sei als wahr erwiesen, daß Herr Y eine eMail mit dem behaupteten Inhalt an Frau A gesandt hatte.

11
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  #3 (permalink)  
Alt 11.01.2012, 15:34
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AW: Verstoß gegen Kunsturheberrechtsgesetz

Zitat:
Zitat von hihibla Beitrag anzeigen
H
Um Frau A zu helfen leitet Herr Y ihr die ursprüngliche Mail von Herrn X mit den Bildern weiter (entfernt dabei jedoch Absender), da Frau A gerne wissen wollte um welche Bilder es sich handelt.

Frau A ist verärgert über das ganze Geschehen und erstattet Anzeige bei der Polizei. Im Rahmen der Ermittlungen wird nun Herr Y dem Verstoß gegen das KunstUrhG beschuldigt, da er via Mail Bilder verbreitet hätte zum Nachteil von Frau A.
Das ist doch Unfug - Y hat doch die von X erhaltenen Fotos auf Anforderung an Frau A weitergeleitet.

Und selbst wenn Frau A nicht ausdrücklich gesagt hat "Schick mir die Fotos mal!", dann wäre es immer noch kein "Verbreiten" im Sinne des KUG, weil man ein Bild nicht "verbreitet", wenn man es dem Abgebildeten zukommen lässt.

Zitat:
Nun folgende Fragen:
Könnte das Senden der Bilder an die Frau A als Verbreitung gewertet werden?
Gar nicht.
Zitat:
Und allgemein, in wie weit ist eine Mail beweiskräftig?
Kommt auf den Einzelfall an, ist hier aber unerheblich.

Wenn ich Fotos eines Dritten zugesandt bekomme, dann kann diese Zusendung unrechtmäßig sein, weil Verstoß gegen das KUG.

Wenn ich dann diese Fotos an den Abgebildeten weiterleite, dann ist das kein "Verbreiten", und insofern kein Verstoß gegen das KUG.

Es ist ja auch keine Hehlerei, wenn ich Diebesgut an den Eigentümer zurückgebe...
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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