Dies ist eine Diskussion zu Veröffentlichung von selbst geschossenem Bild im Internet innerhalb des Forums Urheberrecht
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| hier meine abstrahierte Darstellung des Sachverhalts: A will einen Internetblog betreiben, auf welchem u.a. Erfahrungsberichte zu verschiedensten Produkten von diversen Herstellern aller möglichen Branchen vorgestellt werden sollen. Zur Visualisierung jedes Beitrags macht A selbst mit eigener Kamera ein Foto von dem zuvor selbst gekauften Produkt (soll heißen, das Produkt selbst ist im Eigentum von A). Dieses Foto nutzt A für seinen Blog im Internet, in dem er es lediglich veröffentlicht, um einen visuellen Bezug zum Produkt herzustellen. Das Bild wird nicht verkauft, bzw. das Recht an der Nutzung des Bilds ebenfalls nicht. Meine Fragen: 1. Ist es A erlaubt, diese selbst geknippsten Bilder auf seiner Webseite zu nutzen? 2. Ist es A erlaubt, Erfahrungsberichte mit subjektiven Urteil (positiv oder negativ) über verschiedenste Produkte zu veröffentlichen? Selbstredend werden dabei weder Produkt, noch Hersteller oder andere Personen diffamiert, beleidigt oder sonst irgendwie verbal herabgesetzt. Über reges und fundiertes Feedback würde ich mich sehr freuen. MfG bp_alex |
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| AW: Veröffentlichung von selbst geschossenem Bild im Internet Hallo bp_alex, ich bin zwar neu hier aber: 1. Dies ist A erlaubt. 2. Auch dies ist A erlaubt, falls A jedoch Tatsachenbehauptungen aufstellt müsste er diese belegen können. Falls es lediglich um seine rein subjektive Meinung geht, ist dies von seiner Meinungsfreiheit gedeckt. -beste Grüße |
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| AW: Veröffentlichung von selbst geschossenem Bild im Internet Zudem noch zu 1. Man muss die Ware nicht gekauft haben, um ein Bild von ihr verbreiten zu dürfen. Ein fremder Besitzer könnte einem höchstens das Knipsen in seinen Räumen verbieten, nicht aber das Veröffentlichen des Fotos. Und meist auch nicht der Markeninhaber: "Bei einer bloßen Wiedergabe einer Marke auf einem Foto liegt in der Regel keine kennzeichenmäßige Benutzung der Marke vor. In diesem Fall muss der Markeninhaber nicht um Erlaubnis gefragt werden." Quelle: Was müssen sich Markeninhaber gefallen lassen? 2. Auch eine wahre Tatsachenbehauptung kann eine Beleidigung sein, bei entsprechend (gehässiger usw.) Form: "§ 192 Beleidigung trotz Wahrheitsbeweises Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 nicht aus, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Behauptung oder Verbreitung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht." Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Veröffentlichung von selbst geschossenem Bild im Internet Hallo Hold.on, hallo Gerd! Vielen Dank für eure schnelle Hilfestellung! Schön, dass das erste Feedback so positiv zu Gunsten von A ausfällt :-). In der Hektik meines ersten Beitrags hier habe ich leider vergessen, zu erwähnen, dass A mit seinem Internetblog eine Gewinnerzielungsabsicht befolgt (Einnahmen durch Platzierung von Werbeanzeigen). Ändert dies etwas an diesem Sachverhalt? Müssen Markeninhaber dadurch beteiligt werden? Der Hauptinhalt des Internetblogs sind ja nichtsdestotrotz die Texte und nicht die Bilder. Die besten Grüße bp_alex |
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| AW: Veröffentlichung von selbst geschossenem Bild im Internet Mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht macht man sich in den meisten Fällen gleich schuldig, wenn man sich schuldig macht - oder eben nicht. Und auch die Höhe des Gewinns ist Wurscht. Außer, wenn man gegen Urheberrechte verstoßen hat. Dann kann auch die Höhe des Gewinns als Maßstab dienen für die Höhe des Schadensersatzes: "Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden." § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz Absatz 2 Satz 2. Wenn man aber seine Produkt-Fotos selber schießt bzw. von Fotografen die Erlaubnis zur Veröffentlichung hat, dann ist diese Sorge müßig. Gruß aus Berlin, Gerd
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