Dies ist eine Diskussion zu Veröffentlichung von "geklauten Witzen" in einem Buch innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Veröffentlichung von "geklauten Witzen" in einem Buch Angenommen eine fiktive Person A denkt sich einen "Chat-Zitat-Witz" aus, und veröffentlicht diesen auf einer Internetseite, z.B. iBash.de. Nachdem das Zitat angenommen wurde, landet es schlagartig unter den Top 30 der Seite. Person A müsste nun feststellen, dass eben jener Witz (und viele andere Witze der Seite aus dem Top 30-Bereich) in einem Buch veröffentlicht worden wären - und zwar komplett ohne den Hinweis auf das Copyright der Seite (oder der Autoren). Die Zitate würden jeweils noch, was die Namen der Autoren auf der linken Seite angeht, verändert. Das Buch selbst würde auf der ersten Seite bekannt geben, dass nichts aus dem Buch veröffentlicht oder kopiert werden darf. Ein Hinweis auf die Chat-Zitat-Seite fehlte. Fragen: - Könnte man dagegen vorgehen? - An wen wendet man sich am besten? - Wenn die Seite schreiben würde: "Beim Einsenden des Zitates gehen alle Rechte an die Seite über" - wäre das legitim? Vorallem, wenn die Rechte gar nicht bei Person A liegen würden? Vielen Dank für eure Antworten! |
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| AW: Veröffentlichung von "geklauten Witzen" in einem Buch Ich zweifle bei Witzen an der notwendigen Schöpfungshöhe des Werkes, die einen urheberrechtlichen Schutz rechtfertigt. Urheberrechte können nicht übertragen werden. Es kann lediglich ein Nutzungsrecht eingeräumt werden |
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| AW: Veröffentlichung von "geklauten Witzen" in einem Buch Das mit der Schöpfungshöhe hab ich auch gehört (aber auch Argumente dagegen), aber es würde hierbei ja vor allem auch um das "Massenkopieren" der Texte gehen. |
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| AW: Veröffentlichung von "geklauten Witzen" in einem Buch Zitat:
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt." Ich bezweifle aber, dass durch die Abstimmung der Leser einer Website eine "persönliche geistige Schöpfung" entsteht wie etwa bei der Auswahl der besten Werke der deutschen Literatur durch Marcel R.-R. Falls aber einer der Urheber der Witze meint, sein einzelnes Werk hätte sehr wohl die nötige Schöpfungshöhe, um geschützt zu sein nach § 2 UrHG, dann kann er ja vom Herausgeber des Buches das alles verlangen: - Unterlassung - Schadensersatz - Namensnennung - Vergütung Der Betreiber der Website hingegen hat in der Regel durch seine Nutzungsbedingungen lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an eingesandten oder an geposteten Witzen, so dass er Dritten gar nicht verbieten könnte, die fremden Werke auf seiner Website zu verwerten. Das können eben nur die entsprechenden Inhaber weitergehender Nutzungsrechte, insbesondere eines ausschließlichen Nutzungsrechts - und natürlich der Urheber selber. Hat der Website-Betreiber aber selber Witze (eigene oder fremde, urheberrechtlich geschützte oder ungeschützte) gesammelt oder ausgewählt und kreativ angeordnet, dann kann er gegen ein Abkupfern dieser Sammlung vorgehen als Urheber, wie oben beschrieben. Zum Beispiel vielleicht in dem Fall: "Ich habe aus euren 120 eingesandten Witzen die 30 besten ausgesucht und präsentiere sie hier von Nr. 1 bis 30." Diese Sammlung ist vielleicht nicht sehr schöpferisch (vielleicht wurde gar gewürfelt?), ob sie aber als "persönliche geistige Schöpfung" durchgeht (eines Witze-Wissenschaftlers vom Range eines R.-R.?) entscheidet im Streitfall ein angerufenes Gericht. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Falls ein Buchverleger aber meint, die Witze wären trotz Schöpfungshöhe und trotz der Namen, die als Urheber dabei stehen auf der Website, uralt und deshalb gemeinfrei, oder wären eh abgekupfert aus dem Volksmund oder von ganz anderen Urhebern, könnte man das da prüfen: "§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft (1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist. (2) Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist. (3) Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts."
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| AW: Veröffentlichung von "geklauten Witzen" in einem Buch Danke, für die umfangreiche Antwort! Müsste sich die Person denn einen Anwalt nehmen, um ein oder mehrere der vier von dir genannten Dinge geltend zu machen? |
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| AW: Veröffentlichung von "geklauten Witzen" in einem Buch Einen Anwalt benötigt man erst vor dem Landgericht, also dann, wenn das LG vorgeschrieben ist, von Gesetzes wegen, oder wegen der Höhe des Streitwertes: http://www.123recht.net/Anwaltspflic...-__f24642.html Beim Amtsgericht kann sich der klagende Bürger auch ohne Anwalt selbst vertreten. Und insbesondere bei diesen Schritten, die Fachleute gerne vorgerichtlich empfehlen: Eintreiben von Forderungen Ein Kollege aus dem knipsenden Gewerbe schreibt immer erst einen lieben Brief, weil dessen Bilder manchmal ja auch Kinder unbewusst ins Internet stellen, so nach dem Motto "Kuck mal, ein putziges Tier!", und erst, wenn die Antwort dann nicht ebenso entgegenkommend, lieb und putzig ist, dann holt der Kollege den dicken Hammer heraus, inklusive Drohung mit kostenpflichtiger Abmahnung durch einen Anwalt, Verlangen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und dick fett Honorar bzw. Schadensersatz, und wenn dann noch nix kommt, zusätzlich noch die Drohung mit einer Strafanzeige laut: "§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar." Ein Anwalt könnte auch vorab die Chancen abwägen, wie man mehr herausholen kann und wie die Kostenrisiken liegen - kostet aber erstmal selber Geld. Iss wie im richtigen Leben - oder beim Pokern :-)). Gruß aus Berlin, Gerd
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