Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Verlagsrecht (Buchauszug im Internet)

Dies ist eine Diskussion zu Verlagsrecht (Buchauszug im Internet) innerhalb des Forums Urheberrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 03.01.2012, 21:26
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2012
Beiträge: 4
Keine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Verlagsrecht (Buchauszug im Internet)

Einen schönen Tag allerseits!

bitte gestatten Sie mir eine Frage zum Verlagsrecht. Ich möchte wissen, wer gefragt werden muss, wenn man einen Textauszug (länger, also nicht Zitat) aus einem Buch ins Internet stellen will. Das scheint mir alles recht undurchsichtig, da ja verschiedene Fälle möglich sind.
(1) Welche Rolle spielt der Autor?
(2) Das Buch ist inzwischen bei einem anderen Verlag als meine Ausgabe erschienen.
(3) Den Verlag gibt es nicht mehr, der Autor ist aber noch keine 70 Jahre tot.
(4) Welche Rolle spielt der Übersetzer?
(5) Genügt die Erlaubnis von jemandem, der für den Abschnitt bereits die Erlaubnis hat, oder muss immer direkt beim Verlag angefragt werden?
(6) Vielleicht spielt es auch eine Rolle, ob es sich um eine direkte Buchkopie oder eine selbstgemachte Textdatei handelt?

Ich bedanke mich vorab!
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 04.01.2012, 08:49
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2006
Beiträge: 3.532
96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)  
AW: Verlagsrecht (Buchauszug im Internet)

Zitat:
Zitat von eddyman Beitrag anzeigen
(1) Welche Rolle spielt der Autor?
Die Hauptrolle, wenn er noch keinem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte abgetreten hat laut UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten.

Sonst spielt der Urheber eines Werkes nur noch eine Rolle, wenn es um Fragen der Urheber-Persönlichkeitsrechte geht wie Nennung des Urhebers usw.

Zitat:
(2) Das Buch ist inzwischen bei einem anderen Verlag als meine Ausgabe erschienen.
Offenbar sind damit die ausschließlichen Nutzungsrechte mitgewandert: Der Adressat wäre demnach der neueste Verlag. Offenbar, aber nicht zwingend.

Zitat:
(3) Den Verlag gibt es nicht mehr, der Autor ist aber noch keine 70 Jahre tot.
Adressat wären demnach die Erben des Autors oder die Erben des Verlags. Haben beide keine Erben, ist das Bundesland der Erbe, hier wäre der Adressat der Finanzminister.

Zitat:
(4) Welche Rolle spielt der Übersetzer?
Eine tragende. Aber in der Regel hat der ebenfalls die ausschließlichen Nutzungsrechte dem Verlag eingeräumt - sonst sähe er meist kein Geld für sein (ebenfalls geschütztes) Werk. Adressat also ebenfalls der neueste Verlag.

Zitat:
(5) Genügt die Erlaubnis von jemandem, der für den Abschnitt bereits die Erlaubnis hat, oder muss immer direkt beim Verlag angefragt werden?
Wenn dieser Jemand eine Erlaubnis hat, die "ausschließliches Nutzungsrecht" heißt oder zumindest die Erlaubnis beinhaltet, Dritten ebenfalls ein Nutzungsrecht einzuräumen (was nie der Fall ist, wenn dies nicht eigens ausdrücklich zusätzlich eingeräumt worden war), dann ist das dein Mann! Sonst nicht, also meist nie nicht.

Zitat:
(6) Vielleicht spielt es auch eine Rolle, ob es sich um eine direkte Buchkopie oder eine selbstgemachte Textdatei handelt?
Nein. Höchstens für den Fall, dass Typografie und Layout (plus evtl. Grafiken, Fotos usw.) eigens geschützte Werke darstellen (was Fotos immer tun) und lediglich für den reinen Text ein (meist einfaches) Nutzungsrecht eingeräumt worden ist. Dann ist die Wiedergabe einer Kopie, eines Scans, nicht automatisch erlaubt.

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten!
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 07.01.2012, 17:18
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2012
Beiträge: 4
Keine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Verlagsrecht (Buchauszug im Internet)

Das sind wirklich sehr konkrete Antworten, danke dafür!
Einen Fall gäbe es aber noch, den habe ich vergessen.
Was ist, wenn umgekehrt zu (3) der Urheber bereits über 70 Jahre tot ist, und der Verlag weiterhin existiert?
Behält der Verlag die ausschl. Nutzungsrechte bei, oder darf ab dem 70.Todesjahr jeder das Werk publizieren?

MfG,
Eduard
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 07.01.2012, 17:44
V.I.P.
 
Registriert seit: Mar 2006
Beiträge: 3.532
96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)96% positive Bewertungen (3532 Beiträge, 312 Bewertungen)  
AW: Verlagsrecht (Buchauszug im Internet)

Diese Frage ist im Gesetzt nicht wörtlich beantwortet, und es gibt (vielleicht deshalb?) auch anderweitige Vorstellungen, zumindest im Internet.

Rechtlich aber wird das Werk des 70 Jahre toten Urhebers am nächsten 1. 1. gemeinfrei. Da nützt es seinem Verleger wenig, wenn der Urheber oder dessen Erben ihm ein ausschließliches Nutzungsrecht über diesen Tag, diesen 1. 1., hinaus eingeräumt haben.

Gegen einen anderen Nutzer kann der Verlag dann nicht mehr wirksam vorgehen. Insofern ist sein Vertrag ab dann für die Katz.

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten!
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 08.01.2012, 01:31
Neues Mitglied
 
Registriert seit: Jan 2012
Beiträge: 4
Keine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, eddyman hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Verlagsrecht (Buchauszug im Internet)

Okayy... Da auch die Übersetzung ein eigenständiges Werk darstellt, müssen also Schöpfer und Übersetzer 70 Jahre tot sein, damit das Werk gemeinfrei wird.
Vielen Dank für die engagierte Forumsbetreuung!!
Servus
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 11.01.2012, 15:40
V.I.P.
 
Registriert seit: May 2008
Beiträge: 4.102
90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)90% positive Bewertungen (4102 Beiträge, 259 Bewertungen)  
AW: Verlagsrecht (Buchauszug im Internet)

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Diese Frage ist im Gesetzt nicht wörtlich beantwortet, und es gibt (vielleicht deshalb?) auch anderweitige Vorstellungen, zumindest im Internet.

Rechtlich aber wird das Werk des 70 Jahre toten Urhebers am nächsten 1. 1. gemeinfrei. Da nützt es seinem Verleger wenig, wenn der Urheber oder dessen Erben ihm ein ausschließliches Nutzungsrecht über diesen Tag, diesen 1. 1., hinaus eingeräumt haben.

Gegen einen anderen Nutzer kann der Verlag dann nicht mehr wirksam vorgehen. Insofern ist sein Vertrag ab dann für die Katz.
Aber Vorsicht, falls es sich um einen beabeiteten (editierten) Text handelt! Die Bearbeitung genießt u.U. einen eigenen Schutz, und der kann dann durchaus noch länger laufen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Stichworte
buchauszug, internet, textauszug, verlagsrecht, veröffentlichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Negative Erfahrungsberichte im Internet und Internet-Mobbing. Internetrecht 17.08.2011 23:11
Neue THESEUS-Berichtsreihe: Das Internet der Zukunft ist ein Internet der Dienste Nachrichten: Wissenschaft 08.10.2010 12:00
Vom heutigen Internet zum Internet der Zukunft - Future Communication. Telekom Austria-Stiftungsprofessur an der Universität Wien Nachrichten: Wissenschaft 13.10.2008 10:00
Next Generation Internet - Neue Netzwerkarchitekturen für das Internet Nachrichten: Wissenschaft 07.10.2008 15:00
Verlagsrecht: Kein Entgeltanspruch bei fehlender Kennzeichnung als Anzeige Nachrichten: Recht & Gesetz 27.11.2007 17:02





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Urheberrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN