Dies ist eine Diskussion zu Verlagsrecht (Buchauszug im Internet) innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Verlagsrecht (Buchauszug im Internet) bitte gestatten Sie mir eine Frage zum Verlagsrecht. Ich möchte wissen, wer gefragt werden muss, wenn man einen Textauszug (länger, also nicht Zitat) aus einem Buch ins Internet stellen will. Das scheint mir alles recht undurchsichtig, da ja verschiedene Fälle möglich sind. (1) Welche Rolle spielt der Autor? (2) Das Buch ist inzwischen bei einem anderen Verlag als meine Ausgabe erschienen. (3) Den Verlag gibt es nicht mehr, der Autor ist aber noch keine 70 Jahre tot. (4) Welche Rolle spielt der Übersetzer? (5) Genügt die Erlaubnis von jemandem, der für den Abschnitt bereits die Erlaubnis hat, oder muss immer direkt beim Verlag angefragt werden? (6) Vielleicht spielt es auch eine Rolle, ob es sich um eine direkte Buchkopie oder eine selbstgemachte Textdatei handelt? Ich bedanke mich vorab! |
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| AW: Verlagsrecht (Buchauszug im Internet) Die Hauptrolle, wenn er noch keinem Verlag ausschließliche Nutzungsrechte abgetreten hat laut UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten. Sonst spielt der Urheber eines Werkes nur noch eine Rolle, wenn es um Fragen der Urheber-Persönlichkeitsrechte geht wie Nennung des Urhebers usw. Zitat:
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Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Verlagsrecht (Buchauszug im Internet) Das sind wirklich sehr konkrete Antworten, danke dafür! Einen Fall gäbe es aber noch, den habe ich vergessen. Was ist, wenn umgekehrt zu (3) der Urheber bereits über 70 Jahre tot ist, und der Verlag weiterhin existiert? Behält der Verlag die ausschl. Nutzungsrechte bei, oder darf ab dem 70.Todesjahr jeder das Werk publizieren? MfG, Eduard |
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| AW: Verlagsrecht (Buchauszug im Internet) Diese Frage ist im Gesetzt nicht wörtlich beantwortet, und es gibt (vielleicht deshalb?) auch anderweitige Vorstellungen, zumindest im Internet. Rechtlich aber wird das Werk des 70 Jahre toten Urhebers am nächsten 1. 1. gemeinfrei. Da nützt es seinem Verleger wenig, wenn der Urheber oder dessen Erben ihm ein ausschließliches Nutzungsrecht über diesen Tag, diesen 1. 1., hinaus eingeräumt haben. Gegen einen anderen Nutzer kann der Verlag dann nicht mehr wirksam vorgehen. Insofern ist sein Vertrag ab dann für die Katz. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Verlagsrecht (Buchauszug im Internet) Okayy... Da auch die Übersetzung ein eigenständiges Werk darstellt, müssen also Schöpfer und Übersetzer 70 Jahre tot sein, damit das Werk gemeinfrei wird. Vielen Dank für die engagierte Forumsbetreuung!! Servus |
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| AW: Verlagsrecht (Buchauszug im Internet) Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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