Dies ist eine Diskussion zu Verkauf von "Werken" innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Verkauf von "Werken" Angenommen ein Einzelunternehmer U verkauft sein Werk bestehend aus einer Ablaufstrategie (Inhalt nur Theorie) über das Internet. Ist hier der Ausdruck Werk richtig? Welche Rechte hat er bzgl des Urheberrechtes? Kann man hier die private Anwendung erlauben, die gewerbliche verbieten? Welche Vertriebsform wäre hier am besten. Vertrieb als Lizenz? Wie würde dies bzgl. die Rechtslage aussehen. Welche Paragraphen greifen hier? Besten Dank. MfG |
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| AW: Verkauf von "Werken" Zitat:
Zitat:
Zitat:
Der Urheber hat die im UrhG festgelegten Rechte (in Deutschland), und in anderen Ländern die Rechte, die die dortigen Urheberrechtsgesetze schützen. Zitat:
Bitte mal wesentlich klarer, detaillierter, konkreter.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Verkauf von "Werken" hallo, ja ist hier sehr schwer wenn man sich an die "Regeln zur Formulierung von Forenbeiträgen" halten will. Es handelt sich um eine Aktienstrategie. Sie vermittelt theoretisches Wissen wie man an der Börse handelt. Eine solche Strategie gibt es noch nicht. Kann man dieses "Werk" dann Verkaufen mit zusatz "nur private nutzung erlaubt". Es könnten beispielsweise Unternehmen diese Strategie verwenden um ein Musterdepot zu erstellen und Ihren Kunden durch Bezahlung ermöglichen nach dieser Stategie zu handeln. |
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| AW: Verkauf von "Werken" Das Urheberecht schützt die Wiedergabe von geschützten Werken an sich, also als Text oder als Grafik - nicht die Nutzung des Wissens, das man aus diesen Werken gewinnt. Wenn ein Autor sehr schöpferisch erklärt, dass und warum die Fallbeschleunigung 9,81 m/s² beträgt, darf ich diesen schöpferischen Text nicht einfach im Internet wiedergeben oder in einem eigenen Buch. Sehr wohl aber darf ich die reine Erkenntnis, den reinen beschriebenen Fakt in diesem Text dazu nutzen, vor einem Sprung aus dem vierten Stock einen Fallschirm zu benutzen oder zumindest eine gepolsterte Hose. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Und die nackten Fakten, also dass und warum die Fallbeschleunigung 9,81 m/s² beträgt, darf ich natürlich auch wiedergeben - in anderen Worten als den geschützten des schöpferischen Originalautors.
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| AW: Verkauf von "Werken" hallo gerd, besten dank für die erklärung. habe ich mir irgendwie gedacht. |
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| AW: Verkauf von "Werken" Das ist kein Werk im Sinne des Urheberrechts. Der Text, mit dem diese Strategie beschrieben wird, der wird mit ziemlicher Sicherheit eines sein. Aber das hindert niemanden, den Inhalt mit eigenen Worten neu zu verfassen. Zitat:
Da müsste man einen ganz normalen Vertrag machen, in dem sich A verpflichtet, eine bestimmte Information zu liefern, und B sich im Gegenzug verpflichtet, diese nur in bestimmter Weise zu nutzen. Schwierig. Ein guter Rechtsanwalt wird sowas vermutlich formulieren können, so daß es wenigstens einigermaßen rechtlich wasserdicht ist. Ich sehe aber erhebliche Schwierigkeiten in der praktischen Durchsetzbarkeit. Denn auf dieselbe Idee kann jeder ja auch auf anderen Wegen kommen. Ich wage zu bezweifeln, ob es möglich ist, Privatleute vertraglich so einzumauern. Und das ist ja der Knackpunkt - wenn man als Unternehmer mit Privatkunden Verträge schließt, hat man es sofort mit den einschlägigen Verbraucherschutzbestimmungen zu tun. Und in Verträgen mit Verbrauchern (Privatleuten) ist so einiges nicht möglich, das Unternehmer untereinander durchaus vereinbaren können.
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| AW: Verkauf von "Werken" @ TomRohwer genau um das geht es mir danke. die privatleute können die strategie ja nutzen wie sie wollen. ist es nicht möglich bei dieser Strategie durch agb oder ähnliches sie nur an privatkunden zu verkaufen. es macht doch einen unterschied ob jetzt eine firma oder eine privatperson etwas kauft? wäre es hier nicht möglich 2 vertriebswege zu gehen. ein verkauf an privatpersonen und einen an unternehmen. für unternehmen dann eine spezielle vertragliche regelung vereinbaren + andere konditionen? interessant wäre hier auch noch die folgen bei missbrauch. Beispiel: Chef einer Tradingfirma kauft diese Strategie privat. Nutzt aber offensichtlich genau diese Strategie und verkauft Sie seinen Kunden. ich überlege dies bzgl. schon sehr lange ob ich hier überhaupt eine möglichkeit hätte dies zu unterbinden. wie du schon sagtest es können auch andere von alleine darauf kommen oder es umschreiben. auch wenn ich selber denke, dass ich dies bzgl. keine chance haben werde vllt habt ja ihr trotzdem eine idee? |
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| AW: Verkauf von "Werken" Zitat:
Jeder, der von Deiner ungeschützten Strategie Kenntnis erlangt, kann sie beliebig benutzen, nur die wenigen nicht, die Du an Deinen Vertrag oder Deine AGB gebunden hast. Hier noch ein allgemeiner Hinweis: Ich habe mehrfach in Usenet-Diskussionen die Meinung vertreten, dass Regelwerke (insbesondere Spielregeln), Programmiersprachen, Seitenbeschreibungssprachen (z. B. HTML), Dateiformate, Algorithmen (vielleicht patentierbar), Geschäftsmodelle u. dergl. sich dem Urhebeberrechtsschutz entziehen. Das passt ein bischen auch auf Deine Frage. Für die Programmiersprachen gibt es eine neue Entscheidung des EuGH: http://heise.de/-1565581 "... hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die einem Computerprogramm zugrundeliegenden Ideen ebenso wenig vom Urheberrecht geschüzt sind wie eine Programmiersprache." MfG Johannes |
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| AW: Verkauf von "Werken" hallo johannes, vllt solltet Ihr mir dann erstmal sagen was es rechtlich eigentlich darstellt. es sind ja zb auch zeitungsartikel urheberrechtlich geschützt. daher denke ich nicht, dass die strategie nicht darunter fällt. es handelt sich um eine ablaufbeschreibung wie jeder in kürzester zeit an der börse sinnvoll handeln kann. enwicklung und erprobung dauerten 2 jahre. ergebnis der anwendung hervorragend. Man kann es als Lehrbuch sehen. jedoch mit sehr geringen umfang. (10 Seiten). Daher wäre es in Papierformat leicht kopierbar und man könnte das 2 wöchige widerrufsrecht in anspruch nehmen bzw relativ schnell digitalsieren. du denkst also es fällt nicht unter das urheberrecht. bedeutet doch dann, ich könnte die strategie 1mal verkaufen und der käufer düfte es dann 1zu1 legal kostenlos im internet hochladen? das glaube ich irgendwie nicht. |
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| AW: Verkauf von "Werken" Zitat:
Wenn ich ein Buch verfasse wie "Schachregeln 2012" oder "Ultimative Schachstrategie 2012", dann darf die Regeln und die Strategie jeder weiterverbreiten - halt nur nicht in meiner originellen Sprache und Aufbereitung. Aber ich kann die Inhalte dieses Buches für mich behalten und nur in persönlichen Coachings an bestimmte Vertragspartner vermitteln, die mir zuvor schriftlich zusagen, Stillschweigen zu bewahren über das vermittelte Wissen. Das machen auch Firmen so, wenn man Firmengeheimnisträger wird. Aber ich kann nicht meine Regeln und Strategien veröffentlichen und dann verlangen, dass Schachamateure diese nutzen dürfen in Turnieren, nicht aber Schachprofis über einem ELO über 2.500! Das ist wie mit der Ananas-Diät: Sobald die Leute davon gehört haben, haben sie Ananas gegessen noch und nöcher - und der Erfinder konnte sie nicht daran hindern .Gruß aus Berlin, Gerd
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