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Verfall (73 stgb) von Urheberrecht möglich?

Dies ist eine Diskussion zu Verfall (73 stgb) von Urheberrecht möglich? innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 27.01.2011, 10:33
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Verfall (73 stgb) von Urheberrecht möglich?

Liebes Forum,

ich beschäftige mich derzeit mit einem theoretischen Rechtsproblem und würde gern ein paar Meinungen hören, weil ich gedanklich feststecke.

Die Frage lautet im wesentlichen: Können die Rechte, die sich aus der Urheberschaft eines Werkes ergeben, durch im Urteil ausgesprochenen Verfall auf den Staat übergehen?


Dem liegt folgender konstruierter Fall zugrunde: A stalkt B und schießt Fotos von ihr in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich. A wird dafür verurteilt, für die Fotos wird der Verfall angeordnet. B möchte die Fotos, an die sie gelangt ist, in einem Buch über ihre Erfahrungen als Stalkingopfer veröffentlichen. A ist damit nicht einverstanden. Darf sie das?


Das Recht der Erstveröffentlichung steht dem Urheber zu. Hier wurde das Werk zwar durch eine rechtswidrige Tat geschaffen, aber das steht ja der Urheberschaft nicht entgegen. Dem Verfall unterliegen nur Vermögenswerte, weil eine Gewinnabschöpfung vorgenommen werden soll. Ergo darf der A die Bilder zwar nicht behalten, aber muss er auch dulden, dass ein anderer sie veröffentlicht? Indem er eine Veröffentlichung untersagt, entsteht ihm ja kein Vermögensvorteil. Deshalb kann ihm dieses Recht also doch eigentlich nicht entzogen werden.

Ist das soweit richtig?

Das Ergebnis, dass B weiter eine Art Verfügungsgewalt über diese Fotos haben soll, erscheint mir (und wichtiger: meinem Ausbilder) jedoch nicht richtig. Eigentlich kann das so nicht sein. Aber wo ist mein Fehler?

Für Gedanken dazu wäre ich sehr dankbar!
johp
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Alt 27.01.2011, 14:39
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AW: Verfall (73 stgb) von Urheberrecht möglich?

Zitat:
Zitat von johp Beitrag anzeigen
ich beschäftige mich derzeit mit einem theoretischen Rechtsproblem und würde gern ein paar Meinungen hören, weil ich gedanklich feststecke.

Die Frage lautet im wesentlichen: Können die Rechte, die sich aus der Urheberschaft eines Werkes ergeben, durch im Urteil ausgesprochenen Verfall auf den Staat übergehen?
Meines Erachtens nicht, denn Urheberrechte können ja auch nicht gegen den Willen des Urhebers gepfändet werden. (§113 UrhG)

Zitat:
Dem liegt folgender konstruierter Fall zugrunde: A stalkt B und schießt Fotos von ihr in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich. A wird dafür verurteilt, für die Fotos wird der Verfall angeordnet. B möchte die Fotos, an die sie gelangt ist, in einem Buch über ihre Erfahrungen als Stalkingopfer veröffentlichen. A ist damit nicht einverstanden. Darf sie das?
Nein. Dem steht m.E. das Urheberrecht des Stalkers an seinen Bildern entgegen.

Zitat:
Das Recht der Erstveröffentlichung steht dem Urheber zu. Hier wurde das Werk zwar durch eine rechtswidrige Tat geschaffen, aber das steht ja der Urheberschaft nicht entgegen.
Richtig. Auch an rechtswidrig erstellter Pornographie besteht ja ein Urheberrecht des Urhebers. Übrigens steht dem Urheber nicht nur das Recht zur Erstveröffentlichung zu, sondern überhaupt das alleinige Recht, zu entscheiden ob und wie sein Werk verwertet wird.

Zitat:
Dem Verfall unterliegen nur Vermögenswerte, weil eine Gewinnabschöpfung vorgenommen werden soll. Ergo darf der A die Bilder zwar nicht behalten, aber muss er auch dulden, dass ein anderer sie veröffentlicht?
M.E.: nein.

Zitat:
Indem er eine Veröffentlichung untersagt, entsteht ihm ja kein Vermögensvorteil. Deshalb kann ihm dieses Recht also doch eigentlich nicht entzogen werden.
-> §113 UrhG

Zitat:
Das Ergebnis, dass B weiter eine Art Verfügungsgewalt über diese Fotos haben soll, erscheint mir (und wichtiger: meinem Ausbilder) jedoch nicht richtig. Eigentlich kann das so nicht sein. Aber wo ist mein Fehler?
Darin, die einschlägigen Bestimmungen des UrhG zu übersehen. Das UrhG schützt nicht nur materielle Rechte, sondern vor allem auch die Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und gibt ihm daher weitgehende Rechte, über die Verwendung des Werkes allein zu bestimmen.

Die Fälle, in denen der Urheber eine Verwendung/Verwertung/Veröffentlichung seines Werkes hinnehmen muß, sind im UrhG abschließend geregelt - und davon ist definitiv nichts auch nur ansatzweise um drei Ecken für das Stalking-Opfer auszulegen.

Zu prüfen wäre aber m.E. eventuell, wie weit das Opfer einer Straftat nach Ergehen eines rechtskräftigen Urteils im Straßprozess das Recht hat, Teile der Ermittlungsakten oder Prozessakten zu veröffentlichen.

In denen tauchen die Fotos ja zweifellos auf. Allerdings - §5 UrhG erwähnt auch nur "Entscheidungen", die keinen urheberrechtlichen Schutz genießen, also Gerichtsurteile. Auf die Prozessakten kann man das wohl kaum anwenden.

Die sind weder Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen noch amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen. Und anders als das Urteil und die Urteilsbegründung werden die Prozessakten ja auch nicht öffentlich verkündet, so daß "amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind" auch nicht gegeben sind.

Schau Dir mal die §§12, 29, 45, 113-116 UrhG unter dem Blickwinkel des fiktiven Falles an.

Eine Pfändung der Erträge aus der Nutzung der Stalking-Fotos seitens des Stalkers wäre für den Geschädigten selbstverständlich möglich, wenn dieser entsprechend Forderungen gegen den Stalker geltend machen kann.

Und eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung des Stalkers wäre sicherlich ebenso durchsetzbar. Auch wird man m.E. auf Vernichtung der Fotos bestehen können:

§ 37 KUrhG ("Recht am eigenen Bild")
(1) Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung. Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlich hergestellt, verbreitet oder vorgeführt, so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.
(2) Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der an der Herstellung, der Verbreitung, der Vorführung oder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden.
(3) Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenn die Herstellung, die Verbreitung, die Vorführung oder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt. Das gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.
(4) Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt.

Aber ein Nutzungsrecht an den Stalking-Fotos erzwingen? Sehe ich weit und breit keine Rechtsgrundlage für.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 27.01.2011, 15:03
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AW: Verfall (73 stgb) von Urheberrecht möglich?

Vielen Dank!! Ich küsse virtuelle Füße.

Im Prinzip habe ich das bisher auch so geschrieben. Es wäre ja auch völlig widersinnig, ein Urheberrecht erst am rechtswidrigen Werk entstehen zu lassen und es dann aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit wieder zu entziehen.
Aber ich war mir einfach nicht sicher, ob ich nicht etwas Wesentliches übersehe. Bin im Urheberrecht nicht so firm. Der Hinweis auf die Unpfändbarkeit ist sehr hilfreich, das werde ich als weiteres Argument anführen.
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  #4 (permalink)  
Alt 28.01.2011, 12:16
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AW: Verfall (73 stgb) von Urheberrecht möglich?

Zitat:
Zitat von johp Beitrag anzeigen
Es wäre ja auch völlig widersinnig, ein Urheberrecht erst am rechtswidrigen Werk entstehen zu lassen und es dann aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit wieder zu entziehen.
Zumal das ja auch nicht nötig ist, um eine Veröffentlichung oder andere Verwertung der illegal erstellten Bilder zu verhindern.

Davon abgesehen erscheint es mir auch etwas absurd, sich zunächst als Stalking-Opfer über die Herstellung der Aufnahmen zu echauffieren (zu recht!) und selbige anschließend selbst in einem Buch zu veröffentlichen...
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
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  #5 (permalink)  
Alt 29.01.2011, 15:21
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AW: Verfall (73 stgb) von Urheberrecht möglich?

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Davon abgesehen erscheint es mir auch etwas absurd, sich zunächst als Stalking-Opfer über die Herstellung der Aufnahmen zu echauffieren (zu recht!) und selbige anschließend selbst in einem Buch zu veröffentlichen...
Wenn es darum geht, ein Stalking zu dokumentieren, könnte dazu ein Foto-Zitat nötig oder zumindest brauchbar sein, auf dem man ja Gesichter unkenntlich machen kann (und auch sonstige Körperteile und Tätigkeiten, wenn einem das sonst peinlich wäre ).

Die Zulässigkeit eines korrekten Zitats eines Fotos wird hier anschaulich erörtert und dann noch mal knapp und knackig da.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 29.01.2011, 23:00
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AW: Verfall (73 stgb) von Urheberrecht möglich?

Zitat:
Zitat von johp Beitrag anzeigen
A wird dafür verurteilt, für die Fotos wird der Verfall angeordnet.

Dem Verfall unterliegen nur Vermögenswerte, weil eine Gewinnabschöpfung vorgenommen werden soll.
Was wurde denn genau für verfallen erklärt? Das aus der Tat erlangte "etwas" dürfte in dem Recht zur Nutzung seiner Lichtbild-Werke liegen.

§ 11 UrhG
"Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes."

§ 73 UrhG
Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter ... aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. (...) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen.

§ 73e UrhG
Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht.

---> Die Anordnung des Verfalls dürfte sich "nur" a) auf sämtliche Nutzungsrechte an den Fotos bezogen haben, sowie b) auf die konkreten Fotovervielfältigungsstücke. Dagegen dürften die vom Urheberrecht (auch) geschützten "geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk" nicht von der Vefall-Anordnung erfaßt sein können.

---> Der Stalker A behält "nur" seine Urheberpersönlichkeitsrechte ( §§ 12-14 UrhG ), d.h. das Alleinbestimmungsrecht über das erstmalige Erscheinen seiner Werke in der Öffentlichkeit, sein Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und das Recht, eine seinen berechtigten Interessen zuwiderlaufende Entstellung seiner Fotos verbieten zu dürfen.

Dagegen hat er das Recht, jedes Vervielfältigen, Verbreiten, öffentlich Zugänglichmachen und sonstige Verwertungshandlungen von seiner Zustimmung abhängig machen zu dürfen, ( an den Staat ) verloren.

---> Falls die fraglichen Fotos schon einmal mit As Zustimmung in der Öffentlichkeit erschienen waren, dürfte die gestalkte B sie unentstellt unter Abgabe der Urheberschaft des A vervielfältigen/veröffentlichen/öffentlich zugänglich machen, ohne daß sie dazu der Genehmigung des A bedürfte.

Noch nie veröffentlichte Fotos dürfte sie nicht gegen As Willen (erstmals) in der Öffentlichkeit erscheinen lassen.

11
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  #7 (permalink)  
Alt 30.01.2011, 01:41
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AW: Verfall (73 stgb) von Urheberrecht möglich?

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Noch nie veröffentlichte Fotos dürfte sie nicht gegen As Willen (erstmals) in der Öffentlichkeit erscheinen lassen.
Ja, sorry, diesen Fall hatte ich nicht explizit erwähnt, der fiel mir erst beim Mittagsmahl ein. Aber implizit könnte evtl. klar gewesen sein, dass man nur aus veröffentlichten Werken zitieren darf, wenn man sein Schicksal als Stalking-Opfer einer breiteren Öffentlich anschaulich machen möchte:

"§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats (...)"

Aus den evtl. gefundenen, geklauten oder beschlagnahmten Fotos eines Urhebers, auch wenn der ein Stalker ist, darf man aber nur Fahndungsfotos erst-veröffentlichen - oder gilt diese Freiheit der Verfolgungsbehörden nur beim KUrHG § 24?

Gruß aus Berlin, Gerd
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