Dies ist eine Diskussion zu UrhG §106 und Quellcode-Plagiate innerhalb des Forums Urheberrecht
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| UrhG §106 und Quellcode-Plagiate ich bin neu hier und habe im Rahmen Des studiums mit einer Untersuchung über Urheberrecht zu tun und setze mich mit dem schon etwas auseinander. Allgemein geht es um Quellcode-Plagiate, die im Rahmen eines Programmierkurses vorkommen. Konkret ist hierunter zu verstehen, dass ein Studierender die Lösungen für eine Übungsaufgabe a) unerlaubt von einem anderen kopiert (ohne sein Wissen) b) aus dem internet kopiert c) aus dem Quelltext eines Opensource Projektes übernimmt (ohne Angabe der Quelle / wiederveröffentlichung unter derserlben Lizenz) Nun habe ich mir §106 UrhG angeschaut, welcher ja angibt, dass "eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes" (Werk interpretiere ich auch als Algorithmus / Software) strafbar ist (Freiheitsstrafe / Geldstrafe) Soweit OK, was ich aber nicht deuten kann ist der Passus mit "vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt". Ein Student, der Quellcode unerlaubterweise übernimmt veröffentlicht den doch nicht? Oder ist die Abagbe der Programmierlösung an den Dozenten schon als eine "Verfielfältigung / Verbreitung / Veröffentlichung" zu interpretieren? Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir etwas Licht in den dunklen Gesetzes-Dschungel bringen könntet und mir sagt, ob das abgeben eine Quellcode-Plagiates gegen das UrhG §10 verstößt. Liebe Grüße und vielen Dank Martin aka Sonnentoaster |
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| AW: UrhG §106 und Quellcode-Plagiate Zitat:
2. Ein "Veröffentlichen" im Sinne von § 12 UrhG ist nicht identisch mit "öffentlich wiedergeben". Wenn der Original-Autor sein Programm schon "der Öffentlichkeit vorgestellt" hatte, dann ist das (Erst-)Veröffentlichungsrecht damit erschöpft; ein Programm-"Dieb" kann das (Erst-)Veröffentlichungsrecht dann nicht mehr verletzen. Ob auch ein "öffentliches Zugänglichmachen" im Sinne von § 19a UrhG als öffentliches Wiedergeben im Sinne von § 106 UrhG gilt, ist unklar. 3. Als ein strafbares Verbreiten im Sinne von § 106 UrhG dürfte nur ein Verbreiten im Sinne von § 17 UrhG gelten können. Es könnte fraglich sein, ob das Überlassen der Lösungs-Anfertigung einer gestellten Aufgabe schon als ein "Der_Öffentlichkeit_anbieten oder Inverkehrbringen" zu werten wäre, vor allem wenn damit gerechnet werden dürfte, das abgegebene Lösungs-Exemplar nach der Korrektur wieder zurückzuerhalten. 11 |
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| AW: UrhG §106 und Quellcode-Plagiate Nimmt man den Öffentlichkeitsbegrifft von § 15 UrHG, dann ist der einzelne Fremde namens Proffessor noch keine "Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit" "(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist." Allerdings sind von Programmen gar keine Privatkopien erlaubt, wie von Musik oder Filmen, sondern lediglich eine Sicherheitskopie, die aber kaum zwecks Kopie in eine Uni-Arbeit ... Gruß aus Berlin, Gerd PS. Praktisch relevanter als der Straf-Paragraf ist der da: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
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