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urhebersituation "Zitate" x- Jahre nach dem Tod des Urhebers

Dies ist eine Diskussion zu urhebersituation "Zitate" x- Jahre nach dem Tod des Urhebers innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.01.2011, 12:58
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urhebersituation "Zitate" x- Jahre nach dem Tod des Urhebers

Hallo!
Ich hatte mich im letzten Beitrag nach einer angenommenen Situation der Urheberrechte bzgl öffentlicher Gebäude / Architektur erkundigt.
Um die Situationen deutlich abzugrenzen, stelle ich meine zweite Frage besser in einem neuen Post. Ich hoffe das ist okay?

Fall 1
Angenommen ein Grafikstudio möchte für die Produktion von Grußkarten Zitate und Textteile von Musikstücken einiger bekannten deutscher Autoren verwenden. Die Autoren sind bereits 70 Jahre verstorben. Kann eine Erbgemeinschaft dennoch die Rechte übernommen haben und eine Veröffentlichung untersagen? Oder gilt: 70 Jahre nach Tod = gemeinfrei?
Gibt es denn eine Datenbank oder eine Anlaufstelle um diese Fragen definitiv beantworten zu können? Eine Interessengemeinschaft?


Fall 2
angenommen es sollen Zitate verwendet werde aus jüngerer Zeit, z.B 20 Jahre alte Songtitel. Die Verwendung dieses Zitates / Titels ist nur ein kleiner Bestandteil eines schöpferischen Produktes. Angenommen dises Grafikstudio würde nun den Urheber dieses Titels erwähnen und ggf. auch die Quelle, dann wäre dies ein Verstoß gegen das Urhebrrecht, richtig?


Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 07.01.2011, 03:10
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AW: urhebersituation "Zitate" x- Jahre nach dem Tod des Urhebers

Fall 1: "§ 64 Allgemeines
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers."
"§ 69 Berechnung der Fristen
Die Fristen dieses Abschnitts beginnen mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist."

Ab dem 1. 1. nach dem 70. Todestags des Urhebers haben auch die Erben keine Rechte mehr inne.

Fall 2: Zum Zitieren gibt es viel zu sagen. Vorab zitiere ich mich mal selbst aus dem Nachbarthread zum Thema "Kurzer Ausschnitt aus einem Werk":
Zitat:
Bei drei Zeilen eines Textes wäre zu prüfen, ob damit die für ein geschütztes Werk nach § 2 UrHG nötige Schöpfungshöhe erreicht ist, zumindest in Form der Kleinen Münze.
Ansonsten halte man sich an die Bedingungen für Zitate:
Zitat:
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn (...)
Nimmt man als besonderen Zweck das Gaudium des Publikums, dann ist die Nutzung in keinster Weise gerechtfertigt - denn das ist ja die Domäne des Urhebers. Aber sagen wir mal zwecks Meinungsbildung darf man so Einiges zitieren, wie hier gut erläutert wird.

Die Quelle muss fast immer angegeben werden:
Zitat:
§ 63 Quellenangabe
(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.
Will man das korrekt machen, lese man "Richtig zitieren".

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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