Dies ist eine Diskussion zu Urheberrechtsverletzung wegen Bildverlinkung in Forum innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Urheberrechtsverletzung wegen Bildverlinkung in Forum Sehr geehrter A, anbei erhalten Sie mein Schreiben und meine Rechnung von heute vorab als PDF-Dateien per E-Mail. Schreiben und Rechung betreffen eine Urheberrechtsverletzung durch Sie in dem Forum ***.com. Ich sende Ihnen die PDF-Dateien vorab, um Ihnen die Einhaltung der dort genannten Fristen zu erleichtern. Die Originale habe ich heute per (Einwurf-)Einschreiben an Sie abgesandt. Mit freundlichen Grüßen B Im Anhang der Mail ein PDf mit dem Schreiben, sowie eine zweite Mail mit Rechnung: Urheberrechtsverletzung auf ***.com Unterlassung und Schadenersatz Sehr geehrter Herr A, ich musste leider heute feststellen, dass Sie in einem Thread in dem Forum ***.com einen Ausschnitt aus meinem hier rechts abgebildeten Foto des ehemaligen CSU-Parteivorsitzenden Erwin Huber eingestellt haben. .Das Foto wird in dem Thread "Re: Bild owned Bild..."unter der Überschrift "Erwin Huber owned CSU" verwendet. Die URL dazu lautet:http://***.com/***.html Wie aus Ihrem Beitrag ersichtlich ist, haben Sie das Bild bereits am 11. Juni 2008 dort eingestellt. Das ist ein Zeitraum von inzwischen gut 3 Jahren. Einen Screenshot der hier aufgeführten Bildnutzung habe ich beigelegt. Sie geben bei meinen Bildern leider weder einen Quellen-Nachweis noch einen Autorenhinweis an, noch haben Sie sich die Mühe gemacht, mit mir Kontakt aufzunehmen, um sich eine kostenlose Nutzung durch mich gestatten zu lassen. Dies führt zu der Feststellung, dass Sie eine Urheberrechtsverletzung dadurch begangen haben, dass Sie mein og. Foto ohne Autorenangabe in dem og. Forum genutzt haben bzw. nutzen. Dies ist im Übrigen auch ein Verstoß gegen den Nutzungsvertrag zwischen Ihnen und dem Forum, in dem es unter "Pflichten des Benutzers" heißt: "3.a. Du erklärst mit der Erstellung eines Beitrags, dass er keine Inhalte enthält, die gegengeltendes Recht oder die guten Sitten verstoßen. Du erklärst insbesondere, dassdu das Recht besitzt, die in deinen Beiträgen verwendeten Links und Bilder zu setzenbzw. zu verwenden."Im vorliegenden Fall hatten und haben Sie nicht das Recht, mein Bild, dass ich am 3. Oktober 2005 bei Wikimedia Commons veröffentlicht habe, in Ihrem Beitrag zu verwenden. Sie haben damit dem Forum (sowie allen Nutzern des Forums) erklärt, dass es sich bei dem og. Bild um ein Bild handele, dass Sie dortveröffentlichen dürfen. Da Sie keinen Autorennamen angegeben haben kann diesnur so verstanden werden, dass Sie es als Ihr eigenes Bild ausgeben.Da Sie das Bild durch einen direkten Link von Wikimedia Commons aus einbinden,darf ich davon ausgehen, dass Ihnen die dort vorgehaltene Bildbeschreibungsseite unter der URLhttp://commons.wikimedia.org/***.jpgbekannt ist. Sie werden dort finden, dass die vergebene(n) Lizenz(en) festlegen, dass eine der Bedingungen für eine zulässige Verwendung ist, dass der Autorenname, also mein Name, bei jeder Bildverwendung genannt wird. Dies haben Sie nicht getan, und damit verlieren Sie sämtliche Rechte aus den Lizenzen. Sie haben sich bei Ihrer Bildnutzung ohnehin auf keine der vergebenen Lizenzen berufen und können diese schon aus diesem Grunde nicht in Anspruch nehmen. Ich habe wegen der beschriebenen Verwendung meines Fotos gegen Sie Auskunfts-,Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche, Sie können dies im UrhG nachlesen. Die Nutzung in diesem Forum mag der Intention nach privat sein, jedoch erscheint im Umfeld des Bildes bei jedem Aufruf wechselnde kommerzielle Werbung. Der Nutzendieser Werbung wird ausschließlich durch die Foren-Inhalte und damit auch durch mein Bild generiert. Sie werden hoffentlich nachvollziehen können, dass ich mich daher nicht dazu entschließen konnte, dies auf sich beruhen zu lassen, sondern hiermit mein Recht auf Unterlassung und Schadenersatz wahrnehme. Schadenersatz Über den Zeitraum von 3 Jahren habe ich eine Rechnung über Nutzungsrechte für das Foto gestellt. Die Rechnung habe ich diesem Schreiben beigefügt. Bei fristgerechter Zahlung verzichte ich auf meinen Auskunftsanspruch (detaillierte Informationen zur Herkunft der Bilder, zur Nutzung usw.)Mit dem Ansatz meines Honorars bleibe ich deutlich unter den Empfehlungen der Honorartabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM), die für diese Art der Nutzung € 465 für 3 Jahre (Stand 2010 und 2011) vorsieht (Der "Verletzerzuschlag" entspricht dieser Honorartabelle bzw. der Rechtsprechung).Ich komme Ihnen dabei insofern entgegen, dass ich Ihre Bildnutzung dem Grunde nach als privat werte und damit auch berücksichtige, dass Sie selbst keinen finanziellen Gewinnaus der Bildnutzung ziehen. Darum habe ich für Ihre Nutzung vorläufig einen Faktor 0.25 angesetzt, verlange also lediglich ein Viertel des MFM-Satzes. Sie können daran sehen, dass ich Sie nicht "abzocken" will, sondern lediglich einen reellen Gegenwert für die von Ihnen genutzte Leistung erwarte. Es bleibt Ihnen, was die konkrete Höhe meiner Forderung betrifft, natürlich die Möglichkeit, durch eine detaillierte Nutzungsauskunft konkrete Nutzungsumstände darzulegen und so eine Schadensberechnung nach der tatsächlichen Nutzung zu erreichen. Sollten Sie mit der von mir gestellten Rechnung nicht einverstanden sein, so würde ich ohnehin auf meinem Auskunftsrecht bestehen und Sie zur detaillierten (und mit Belegen versehenen) Auskunft über Herkunft und Nutzung meines Fotos verpflichten. Unterlassung Da ich, seit ich konsequent jede Urheberrechtsverletzung verfolge, die Erfahrung machen musste, dass nicht jeder Bildnutzer meine Rechnungen und den Unterlassungsanspruch wirklich ernst nimmt, bin ich dazu übergegangen, in jedem Fall sofort eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verlangen. Die Wiederholungsgefahr kann, nach der Rechtsprechung des BGH, nur durch die Abgabe einer solchen Erklärung ausgeräumt werden. Auch Sie fordere ich daher auf, mir eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu übersenden, mit denen Sie sich verpflichten, die weitere und zukünftige Verwendung und Veröffentlichung meines og. Fotos zu unterlassen. Ich gebe Ihnen daher Gelegenheit, spätestens bis zum Donnerstag, 15. September 2011bei mir eingehend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zur Fristwahrung genügt auch die Übersendung per Telefax an meine Fax-Nr. ***, sofern das Original der Unterlassungserklärung unverzüglich per Post nach folgt. Eine vorbereitete Unterlassungserklärung habe ich diesem Schreiben beigefügt. Die Strafe, soviel darf ich erläutern, würden jeweils nur dann fällig, wenn Sie das Foto nach Abgabe der Unterlassungserklärung dennoch weiter nutzen würden. Bitte entfernen Sie außerdem das oben und auf der Rechnung genannte Foto unverzüglich, spätestens mit Ablauf des 15. September 2011 aus dem Forum ***.com. Bitte bedenken Sie, dass Sie durch Ihre Handlungsweise meine Rechte, und zwar ausmeiner Sicht: empfindlich, verletzt haben. Auch wenn die Urheberrechtsverletzung als solche nicht absichtlich erfolgt sein sollten, so haben Sie sich mindestens nicht ausreichend über die Vorraussetzung für die Nutzung des Fotos kundig gemacht und damit aus meiner Sicht auch Schaden angerichtet. Ich lege keinen Wert auf eine gerichtliche Auseinandersetzung und habe lediglich eine bescheidene Schadenersatzforderung gestellt, um Ihnen entgegenzukommen. Bitte ersparen Sie uns einen zeit- und kostenintensiven Rechtsstreit - die Kosten blieben am Ende ohnehin Ihnen -, indem Sie meine Rechnung bezahlen. Ich bitte Sie, meine Forderungen fristgerecht zu erfüllen, ich müsste sonst meine Ansprüche ohne weitere Ankündigung oder Rücksprache auf dem Rechtsweg durchsetzen- und behalte mir für diesen Fall meinen Auskunftsanspruch und eine neue Schadenersatzberechnung ,dann allerdings ohne den Entgegenkommens-Bonus (geringer Berechnungsfaktor) sowie gegebenenfalls auch auf pauschalierter Basis – ebenfalls nach MFM -, vor. Mit freundlichen Grüßen B Ist das ganze Thema seriös und wie sollte man wenn ja darauf reagieren? Hat das Rechtscharakter wenn ein Selbstständiger das von sich gibt? Hat er das recht direkt mit einem Rechtstreit zu drohen oder gehören an dieser Stelle noch Schritte davor. Mahung o.Ä.? Auf Wikimedia steht unter dem Bild "Person B put it under the GFDL" Ist GFDL überhaupt die entsprechende Lizenz dafür. Ich habe mir ergoogelt das GDFL eine Copyleft-Lizenz, die für freie Software-Dokumentationen gedacht ist. Fragwürdige neben dem Sachverhalt auch, das die Rechnung innerhalb von 14 Tagen, aber spätestens bis 02.09.2011 bezahlt sein soll. Bei Brieflegung zum 22.08.2011 stimmt das mit den 14 Tagen nicht. Vielen Dank schon einmal für Eure Antworten!!! |
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| AW: Urheberrechtsverletzung wegen Bildverlinkung in Forum Die Überschrift ist schon mal mißverständlich und unklar. Um was geht es hier? Um einen Link auf ein Bild, das irgendwo anders auf einem Webserver liegt und über eine URL abrufbar ist? Oder um ein mittels IMG SRC-Tag eingebundenes Bild, das jemand direkt in eine andere Seite eingefügt hat. Erstes ist urheberrechtlich zulässig, letzteres nicht. Wenn letzteres geschehen ist, hat der Urheber Anspruch auf ein Honorar nach Schadensersatzanalogie (d.h. das "marktübliche) Honorar, das hätte gezahlt werden müssen, wenn ordnungsgemäß lizensiert worden wäre), außerdem ggf. auf Aufschlag bis zu 100 Prozent wegen fehlender Urhebernennung, Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung usw. Auch der erwähnte Auskunftsanspruch besteht. Ob einfach ungeprüft die Honorarrichtlinien der MfM angesetzt werden können, ist mehr als strittig, der BGH hat vor einiger Zeit das beanstandet und befunden, es müsse in jedem konkreten Einzelfall konkret das marktübliche Entgelt ermittelt werden, die MfM-Sätze dürften nicht ungeprüft automatisch übernommen werden. (Az bitte selbst googlen, -> "MfM + BGH") Auch der Anspruch auf eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung ist grundsätzlich korrekt. Ob die Urheberrechtsverletzung absichtlich oder versehentlich (irrtümlich) geschah, ist zivilrechtlich unerheblich. Zitat:
Zitat:
2) Wenn er es ist, muß man sich die Lizenz genau angucken und prüfen, ob die Lizenzbedingungen vielleicht verletzt wurden. "Sie geben bei meinen Bildern leider weder einen Quellen-Nachweis noch einen Autorenhinweis an" zeigt aber, daß zumindest die Autorennennungspflicht, die m.W. jeder Wiki-Lizenz zugrunde liegt, verletzt wurde. Damit aber ist die Nutzung nicht lizensiert. Insofern hat der Urheber recht, damit geht jedes Nutzungsrecht verloren. Und es entsteht wiederum der Honoraranspruch usw. Ich sag's mal so: unterstellt, daß der Urheber die Fakten korrekt darstellt, verhält er sich sehr freundlich, er hätte auch einen Anwalt mit einer kostenpflichten Abmahnung losschicken können.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Urheberrechtsverletzung wegen Bildverlinkung in Forum Zitat:
Zudem: Wer so viel Text Formulierungskunst und Recherche und Geduld investiert, hat wohl mehr Interesse an einem pädagogischen Erfolg als an einem finanziellen. Wer dem zahm säuselnden Löwen nicht folgt, wird mutmaßlich die ganze Strenge seiner Rechtsmittel kennenlernen. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Urheberrechtsverletzung wegen Bildverlinkung in Forum Zitat:
Zitat:
Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Urheberrechtsverletzung wegen Bildverlinkung in Forum Zitat:
" ..: raubkopierer leben günstiger :.. " Zitat:
"Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt." Hätte der Bildrechteinhaber sofort gegen Dich Klage erhoben ( auf Schadensersatz, auf Auskunft, auf Unterlassung, ... ), und hättest Du seine Ansprüche sofort anerkannt, so würde er die Gerichtskosten, sowie ggf. entstandene Kosten Deines ( und ggf. seines ) Anwalts tragen müssen, obwohl Du nach Deinem sofortigen Anerkenntnis im Prozeß unterlegen wärst. Denn Du hattest ihm "durch Dein Verhalten" (noch) keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Veranlassung zur Klage gibt nur derjenige, dessen Verhalten für den Kläger den Schluß auf die Notwendigkeit gerichtlicher Hilfe zur Durchsetzung seiner Ansprüche rechtfertigt. Nach allgemeiner Ansicht gibt derjenige noch nicht durch sein Verhalten Klageveranlassung, dem noch nicht "per (Ab-)Mahnung Gelegenheit zur außergerichtlichen Einigung" gegeben wurde. Zitat:
Manchmal kann für den Inhaber eines Unterlassungsanspruchs die Durchsetzung aber wertlos (geworden) sein, wenn ihm der eingeklagte Anspruch erst nach mehreren Monaten im Hauptverfahren zuerkannt würde. Dies gilt z.B. für wettbewerbsrechtliche Ansprüche auf Unterlassung wettbewerbswidriger Werbeaktion usw. Wenn also bei einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheprozeß ein gerichtliches Unterlassungsverbot zum Schutz der Klägerinteressen zu spät käme, wäre eine Dringlichkeit für den gerichtlichen Erlaß einer Einstweiligen Verfügung gegeben, mit der eine vorläufige Regelung getroffen würde. Gerichte haben sich bei der Prüfung von Anträgen auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung folgende Faustregel ausgedacht: Wenn der Antragsteller zwischen der Kenntniserlangung ( "Sehr geehrter Herr A, ich musste leider heute feststellen, daß ... ") und dem Antrag eine zu lange Frist verstreichen ließ, so spricht dieser Umstand gegen die Annahme, eine vorläufige Regelung sei zur Vermeidung unwiderbringlicher Nachteile unbedingt nötig, dh. es fehlt dann am Verfügungsgrund einer Dringlichkeit. Daraus haben die Gericht dann den (unzulässigen) Umkehrschluß gezogen: wenn nur genügend "rasch" ( innerhalb eines Monats ) Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt wird, so ist schon ALLEIN diese Hastigkeit AUSREICHEND als Nachweis einer Dringlichkeit für den beantragten Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Vor diesem Hintergrund wird dann eine fast nötigend kurze Fristsetzung zur Reaktion auf eine außergerichtliche Abmahnung als noch "angemessen" gewertet, weil der Abmahner bei Nichtreaktion auf die Abmahnung ja "gezwungen" sei, noch innerhalb der Hastigkeitsfrist eine einstweilige Verfügung beantragen zu müssen, um nicht Gefahr zu laufen, durch zu langes Zuwarten am Dringlichkeitserfordernis zu scheitern ( sodaß er bis zu einer Entscheidung in einem von ihm anzustrengenden Hauptverfahren das gerügte Verhalten vorläufig noch hinzunehmen hätte ). Daraus ergibt sich für den Abmahner eine (nicht unwillkommene) Rechtfertigung für eine knappe Fristsetzung für eine Reaktion auf das Verlangen einer Unterlassungsverpflichtungserklärung. ABER: "eigentlich" mag diese Überlegung bei einer Wettbewerbshandlung mit raschem Verfalls-Charakter zutreffen; bei einem Anspruch auf Unterlassung eines (halb-)privaten Stehenlassens eines Links auf ein Wikimedia Commons - Bild ohne Quellenhinweis dürfte nicht zu begründen sein, weshalb hier ohne raschestes Einschreiten ein Interessensschutz total hinfällig geworden sein sollte. 11 |
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| AW: Urheberrechtsverletzung wegen Bildverlinkung in Forum Zitat:
Person A und B konnten sich außergerichtlich einigen. Der Eintrag im Forum wurde gelöscht. Person A hat an Person B einen finanziellen Obulus geleistet, wobei B Person A sehr entgegen gekommen ist, da Person A sein Vergehen auch eingesehen hat. Als Fazit sollte man auf jeden Fall mitnehmen nicht einfach Bilder, Texte, etc. zu kopieren, sondern deren entgeltlose Verwendung prüfen und entsprechende Quellenverweise hinzu zu fügen. Von daher hat Gerd aus Berlin mit seiner Einschätzung ganz gut gelegen. |
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