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Urheberrechtsverletzung bei einem Gedicht

Dies ist eine Diskussion zu Urheberrechtsverletzung bei einem Gedicht innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 03.01.2011, 03:44
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Urheberrechtsverletzung bei einem Gedicht

Hallo zusammen,

folgendes nehmen wir mal an:

auf der einen Seite eine Autorin für Gedichte.

auf der anderen Seite ein karitativer Verein, der auf seiner Homepage einen Adventskalender hat: Jeder Tag ein "Türchen", Bild + Gedicht.


Die Autorin ist nun sauer weil sie nicht gefragt wurde und bittet den Verein per Email zur Kasse wegen Urheberrechtsverletzung: Bei Klage will sie 250 Euro, ansonsten 100 Euro.
Der Verein sagt nein, wir haben das Gedicht von einer Plattform im Internet in der ausdrücklich stand "für nicht-kommerzielle Zwecke frei verwendbar".

Urheberrechtsverletzung: liegt wohl vor?
Ansprüche daraus gegen den Verein für die Autorin: wohl ebenso?
Dann: Ansprüche des Vereins gegen die Gedichte-Plattform?

Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 04.01.2011, 02:31
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AW: Urheberrechtsverletzung bei einem Gedicht

So gut wie jeder Text, den man landläufig ein Gedicht nennt - also mehr als ein knapper Sinnspruch wie "Sich regen bringt Segen" -, erfüllt die Voraussetzugen des "UrHG § 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; (...)"

Hat man nun mit dem Urheber bzw. dessen Rechteinhaber (Verlag, Agent usw.) keine § 31 Einräumung von Nutzungsrechten vereinbart, greifen nach einer Veröffentlichung des Werkes:

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(Über die 3 Bemessungsarten hier nachlesen!)

und eventuell noch

Zitat:
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(Kommt selten in die Tüte: Der Staat ist bei Kleinkram nicht interessiert, der Urheber auch nicht mehr, wenn er entschädigt wurde und gar noch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung in der Tasche hat.)

Nun geben Gerichte für ein plumpes Produktfoto, das man eine Woche im Internet missbraucht hatte, mal 20,- plus 20,- Zuschlag wegen Nichtnennung des Urhebers/Fotografen, mal mehr,

so dass ein Gedicht mit 100,- für vier Wochen recht preiswert angesetzt ist - zumal noch Anwaltskosten für eine Abmahnung möglich wären zwischen 100,- Minimum und viel viel mehr.

Bei einem Prozess kämen noch Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten hinzu, wiederum der Anwalt des Gegners, wenn man verliert ...

Den, der einem versichert hatte, dass man ein Nutzungsrecht hätte für ein geschütztes Werk, kann man immer versuchen in Regress zu nehmen für die finanziellen Schäden, die man daraus erlitten hat, aus dieser möglicherweise falschen Versicherung.

Mit wie üblich ungewissem Ausgang ... Sicher über den gemeinfreien Charakter eines Werkes kann man sich nur sein, wenn ...

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 04.01.2011, 14:56
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AW: Urheberrechtsverletzung bei einem Gedicht

Gerd, ich danke Dir herzlich für deine ausführliche Antwort!


Ich möchte den Fall nun allerdings noch etwas weiter konstruieren.

Angenommen die Autorin selbst hat Ihr Gedicht unter falschem Namen auf einer Webseite als "frei verwendbar" veröffentlicht, wartet nun ab bis ahnungslose Leute das Gedicht verwenden um dann anschließend unter Ihrem echten Namen die Urheberrechtsverletzter zur Kasse zu bitten. Hiermit wäre der Tatbestand des Betruges erfüllt, sehe ich dies richtig?

Dies dürfte allerdings schwer bis gar nicht zu beweisen sein vermute ich.
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  #4 (permalink)  
Alt 04.01.2011, 22:21
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AW: Urheberrechtsverletzung bei einem Gedicht

"Möchten Sie gern meinen Porsche Probe fahren?"
"Oh, ja, gerne!"
"Polizei! Polizei! Der hat meinen Porsche geklaut!"

Drehbücher über Tricksereien zu schreiben macht schon seit der Antike Spaß - Wie war das mit Odysseus und dem Zyklopen? Oder vorher schon das trojanische Pferd?

Wenn man entsprechend "UrHG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten" solche eingeräumt bekommen hat, sollte man diese Einräumung dokumentieren. Steht die Einräumung auf einer Website, machen manche Leute gerne einen Screenshot und/oder kopieren sich die Quell-Texte im Browser in ein Textprogramm. Oder so.

Wie auch immer, jedenfalls schaffen es andere Leute auch, Webinhalte gerichtsfest zu dokumentieren, sonst gäbe es ja keine Klagen und Urteile darüber, wenn die nicht mehr im Netz sind. Und selbst dann sind sie manchmal noch irgendwo gespiegelt oder archiviert, google bietet das sogar an, das Laden aus Archiven, irgendwie, irgendwo, irgendwann.

Dann sollte es möglich sein, den falschen Einräumer von Rechten in Regress zu nehmen. Und wenn das gleichzeitig der Rechteinhaber ist, der nutznießt von Schadensersätzen, könnte man auch mal den Staatsanwalt befragen, ob er hier einen Betrug wittert.

Von Fotografen hört man läuten, dass manche von ihnen gerne beliebte Auktions-Artikel knipsen und anbieten, nur damit Faule die Pix klauen und für ihre Artikel verwenden - damit die Falle zuschnappe á la - siehe oben - "Haltet den Dieb!"

Was daraus geworden ist, eine Abmahnwelle, eine Gegenwelle, Klagen, Urteile, weiß ich nicht. Wäre aber sicher ein Schnäppchen für die Gazetten in der Flautewelle (sorry for the pun ).

Gruß aus Berlin, Gerd
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