Dies ist eine Diskussion zu Urheberrechtsverletzung innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Urheberrechtsverletzung folgendes rechtliches Szenario: Firma A kauft bei Firma B Artikel für eine Webseite ein. Firma B vermittelt diesen Auftrag an Firma C weiter. Firma C liefert die Artikel an Firma B. Firma B liefert die Artikel wiederum inklusive der Urheberrechte an Firma A. Firma A begleicht fristgerecht die Forderung von Firma B. Firma B wiederum begleicht aber nicht die Rechnung von Firma C. Daraufhin zeigt Firma C Firma B wegen Betrug an und fordert Firma A auf, die Artikel von der Webseite zu entfernen, da die Urheberrechte immer noch bei Firma C seien. Firma A hat aber jedoch die Urheberrechte von Firma B erworben und weigert sich die Artikel von der Webseite zu nehmen. Firma C will daraufhin Firma A wegen Verletzung der Urheberrechte anzeigen. Wer ist im Recht? |
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| AW: Urheberrechtsverletzung Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Urheberrechtsverletzung Zitat:
2.) Eine Firma kann von einem Urheber die Nutzungsrechte an einem Werk des Urhebers erwerben. Und wenn die Firma C die ausschließlichen Nutzungsrechte vom Urheber erworben hat, dann kann die Firma bestimmen, wem sie weitere Nutzungsrechte einräumt - im vorliegenden Beispiel also der Firma B, die gleichzeitig das Recht erwirbt, anderen Firme Nutzungsrechte einzuräumen, hier tut sie das mit Firma A. Somit wäre alles klar geregelt, jetzt muss nur noch A den B bezahlen und B den C, dann strahlt die Sonne über allen Beteiligten. Zahlt nun B nicht an C, dann heißt das noch nicht automatisch, dass B nicht Nutzungsrechte weiterverkaufen darf. Erstmal heißt das nur, dass C gegenüber B das tun darf: Eintreiben von Forderungen! Und sonst gar nix! Ausnahme: Wenn C mit B vereinbart hatte, dass B nur Nutzungsrechte an Dritte (so wie hier an A) einräumen darf, wenn B Summe X an C überwiesen hat, dann darf B das vorher halt nicht tun. Wurde das vereinbart im Modellfall? Wenn nicht, dann vergessen! Wenn nicht oder wenn doch, jedenfalls darf A sowieso darauf vertrauen, dass B ihm rechtens Rechte eingeräumt hatte, also darf A weiterhin diese Nutzungsrechte wahrnehmen. Egal, wer wann wem was zahlt. Das holt sich dann im Streitfall der Gerichtsvollzieher - einen Grund, die Nutzung einzustellen, ist eine Nicht-Zahlung jedenfalls nur, wenn dies zuvor vertraglich wirksam vereinbart worden war. Alles Andere wäre Wunschdenken von Gläubigern, die meinen, sie könnten den Eifelturm mit einem Kuckuck bekleben, weil ein Franzose ihnen einen Franc schuldet .Gruß aus Berlin, Gerd PS. Falls C mit B etwas vereinbart hatte, das A ohne dessen Wissen tangiert, kann A den B für dadurch entstehende Kosten in Regress nehmen - auch und insbesondere, soweit B nicht sämtliche Rechte inne hatte, die er A eingeräumt hatte.
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| AW: Urheberrechtsverletzung Zitat:
§ 35 UrhG Einräumung weiterer Nutzungsrechte (1) Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann weitere Nutzungsrechte nur mit Zustimmung des Urhebers einräumen. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn das ausschließliche Nutzungsrecht nur zur Wahrnehmung der Belange des Urhebers eingeräumt ist. Zitat:
Denn wir können wohl davon ausgehen, daß es sich nicht um eine Bildagentur oder einen Verlag handelt, die ein ausschließliches Nutzungsrecht erworben hätten, um dieses weiterzuvermarkten.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Urheberrechtsverletzung Das ist natürlich richtich, TomRohwer! Ich wollte nur die Mindestvoraussetzungen erwähnen - und hätte das deutlicher machen können als in diesem Nebensatz: "im vorliegenden Beispiel also der Firma B, die gleichzeitig das Recht erwirbt, anderen Firme Nutzungsrechte einzuräumen, hier tut sie das mit Firma A" Gruß aus Berlin, Gerd
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