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Urheberrechtslage

Dies ist eine Diskussion zu Urheberrechtslage innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.10.2011, 22:12
Boardneuling
 
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Urheberrechtslage

Hallo Leute,

vor eingien Tagen habe ich folgendes Gedankenexperiment begonnen, jedoch mangels Sachkenntnisse abgebrochen:

Der Autor A sucht Bilder für das Cover seines neuesten Romans. Er Trifft dabei auf den Bildgestalter B. Dieser hat jedoch betreffendes Bild aus Teilen der Fotografen C und D zusammen gestellt, von welchen er jedoch die Erlaubnis hatte.
Ist B gegenüber A berechtigt, die Rechte an "seinem Werk" zu veräußern (zur kommerziellen Nutzung), oder ist B verpflichtet, hierfür C und D zu fragen?

Ich sollte nicht mehr spät abends schwarzen tee trinken, der macht meinen Kopf wuschig.

Grüße

ZeroEnna
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  #2 (permalink)  
Alt 25.10.2011, 03:34
V.I.P.
 
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AW: Urheberrechtslage

Zitat:
Zitat von ZeroEnna Beitrag anzeigen
Ist B gegenüber A berechtigt, die Rechte an "seinem Werk" zu veräußern (zur kommerziellen Nutzung), oder ist B verpflichtet, hierfür C und D zu fragen?
B darf A alles veräußern, was er möchte. Grundsätzlich. Also auch Nutzungsrechte an seinem Werk, an fremden Werken, an seinem Ferrari oder an dem des Nachbarn.

Interessant wird es erst, wenn B dem A nicht liefern kann - weil er keinen Ferrari zur Hand hat. Oder weil er nicht alle Rechte an seinem Werk Buchcover hat.

Noch interessanter wird es, wenn B dem A liefert, aber C und D meinen, noch Rechte zu haben. Dann muss man kucken.

Haben C und D dem B nicht mehr eingeräumt als ein einfaches Nutzungsrecht? Dann darf B das Recht nicht weitergeben, nicht Dritten einräumen, auch nicht A.

Im Streitfall muss man eben kucken, was vereinbart worden war - schriftlich, mündlich oder konkludent.

Unter uns gesagt: Wenn ein Buchgestalter zwei Urheber fragt, "darf ich dein Werk nutzten?", dann doch selten für daheim auffem Klo, konkludent doch eher für ein - sagen wir mal - Buchcover :-)))

Aber das findet ein angerufenes Gericht schon heraus, im Notfall eben laut Absatz 5 § 31 UrhG:

"(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."

Gruß aus Berlin, Gerd
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