Dies ist eine Diskussion zu Urheberrecht Zitate/Sprüche innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Urheberrecht Zitate/Sprüche Frau A betreibt eine Homepage zu einem bestimmten Thema und veröffentlicht dort eine Sammlung von Zitaten und Sprüchen toter und noch lebender Persönlichkeiten. Die Namen der Persönlichkeiten sind, soweit bekannt, angegeben. Ist diese Vorgehensweise rechtlich in Ordnung? Viele Grüße, Elke |
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| AW: Urheberrecht Zitate/Sprüche Zitat:
1.) Diese Sammlung kann evtl. selbst ein geschütztes Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sein, wenn durch die Auswahlt und die Zusammenstellung ein originelles, ein schöpferisches Werk entsteht: "§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke (1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt. (...)" Das kann sogar passieren, wenn man Werke Dritter sammelt, die überhaupt nicht oder nicht mehr geschützt sind. Dennoch kann die originelle Sammlung geschützt sein. Dann darf man daraus nur noch in gewissem nötigem Umfang zitieren aus der Sammlung an sich. Oder man hat die Sammlung selber zusammengestellt - oder man hat vom Zusammensteller ein Nutzungsrecht erhalten. Oder von dessen Verlag. 2.) Zitate und Sprüche Sind Sprüche recht kurz, sind sie in der Regel nicht geschützt als Werk im Sinne des § 2 UrhG. Anderer Ansicht ist derzeit der Anwalt der Erben von Karl Valentin. Und mahnt deshalb fleißig ab wegen jedem dummen Spruch. Zudem: Die reine Wiedergabe als toller Spruch ist nicht vom Zitatrecht gedeckt! Dazu bedarf es eines eigenen Werkes und eines triftigen Grundes für ein Zitat. Was aber wurscht ist, wenn der Spruch so kurz oder so banal ist, dass er nie die nötige Schöpfungshöhe erreicht für ein geschütztes Werk. So sie Churchills Lebenserhaltungs-Motto "No sports!". Und mutmaßlich selbst bei dessen längerem und berühmterem "We can promise you nothing but blood, sweat and tears!"*) Gruß aus Berlin, Gerd *) Aber wir können nun ja abwarten, ob Klagen kommen von Churchills Erben ihrem Anwalt .
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| AW: Urheberrecht Zitate/Sprüche Nur noch einmal nachgefragt zur Verdeutlichung: §51 sagt ja, dass ein Zitat nur als solches gilt, wenn es in einem selbstständigen Sprachwerk vorkommt. Angenommen, eine reine Zitatensammlung gilt im Sinne von §4 als Sammelwerk. Ist das dann das oben genannte "selbstständige Werk", also die Rechtfertigung der Zitate als Zitate im Sinne von §51? Grüße an Gerd! Eduard |
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| AW: Urheberrecht Zitate/Sprüche Keineswegs! Das steht schon im Gesetz: Was "aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung" darstellt, also ein gutes Sammelwerk, ist ja noch lange kein "selbständiges Sprachwerk" oder "ein selbständiges wissenschaftliches Werk" im Sinne von UrhG § 51 Zitate! Plump gesagt: Wenn ich in einem Essay behaupte, Grass hätte im Butt geschrieben, "In Pommern ist es immer feucht!", dann darf ich diese Behauptung mit einem Zitat belegen, soweit dies nötig ist und gerechtfertigt. "Das Zitat aus dem fremden Werk muss dazu dienen, eigene Ausführungen zu belegen oder zu illustrieren (Belegfunktion)." (Quelle; lesen!!!) Dies ist bei einer reinen Zitatensammlung in der Regel nicht der Fall. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Urheberrecht Zitate/Sprüche Zitat:
§ 51 UrhG Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. §51 UrhG hat vor einigen Jahren da eine kleine, aber nicht unwesentliche Änderung erfahren. "Insbesondere" heißt nämlich: "es ist immer besonders dann der Fall, daß..." - aber eben gerade nicht "ausschließlich". Zitat:
"...sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist" führt nun mal zwangsläufig zu "Richterrecht". Aber anders geht es hier wirklich nicht. Das macht natürlich die Verwendung von Zitaten in einem größeren Umfang nicht unbedingt einfacher.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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