Dies ist eine Diskussion zu Urheberrecht von Screenshots innerhalb des Forums Urheberrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Urheberrecht von Screenshots Ich würde mal gerne folgendes wissen. In einem Artikel habe ich mal gelesen, dass man fremde Daten für eigenen Zwecke aus anderen Datenbanken übernehmen kann, bis zu einem bestimmten Prozentsatz. Es waren dann z.B. Texte oder Zahlen. Wie sieht es aus, wenn diese Daten aufgearbeitet werden in Form von Diagrammen. Es gibt z.B. Suchmaschinen, welche die Häufigkeit der Suchanfragen in den letzten X Monaten in Form von einem Diagramm anzeigen. Könnte jemand von diesem Diagramm ein Screenshot machen und auf der eigenen Seite veröffentlichen oder besitzt die Suchmaschine die Rechte an diesem Diagramm ? |
| |||
| AW: Urheberrecht von Screenshots Zitat:
Unwesentliche Teile hingegen schon. Aus einem Sammelwerk (z. B. Buch) oder einem Schachdatenbank-Werk (z. B. CD, deren "Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind") mit den "1.000 erfolgreichsten sizilianischen Eröffnungen der Schachgeschichte" darf ich sicher ungefragt und ohne Quellenangabe eine Partie abschreiben und verbreiten. Denn die Partie selbst ist in D. nicht geschützt als Werk im Sinne des UrHG (also die Züge selbst, ohne Kommentare und Grafiken). Auch zwei. Bringe ich aber ein Buch heraus wie "777 erfolgreiche Sizilianer", die zu einem wesentlichen Teil der o. g. Sammlung entsprechen, liegt der Verdacht nahe, dass ich wenig eigene geistige Schöpferkraft für diese Auswahl aufgewendet habe, sondern im wesentlichen abgekupfert. Dito bei einer Datenbank. Für alle Zahlen zwischen zwei und 777 lege ich keine Hand in's Feuer, da entscheiden die Gerichte im konkreten Einzelfall. Ebenso bei Prozenten zwischen 2 % und 77 %. Zitat:
Zitat:
Dies gilt aber nicht für Maschinen. Ein von einem Programm und einem Computer automatisch erstellte Grafik/Diagramm genießt nicht den Schutz eines Werkes: "(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." Gruß aus Berlin, Gerd PS. Zitieren darf man aber auch aus geschützen Werken im zulässigen Umfang, manchmal selbst bei Grafiken.
__________________ Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten! |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Screenshots und Videos auf Videoportalen | Internetrecht | 12.10.2007 19:17 |
| Screenshots | Urheberrecht | 05.08.2007 13:42 |
| Screenshots von Software - Zitatrecht? | Internetrecht | 03.02.2006 15:31 |
| Screenshots von Websites | Urheberrecht | 29.03.2005 21:59 |
| Screenshots - Private Homepage | Computerrecht / EDV-Recht | 06.02.2005 19:02 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios