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Urheberrecht, Mit-urheberrecht bei Musiktexten

Dies ist eine Diskussion zu Urheberrecht, Mit-urheberrecht bei Musiktexten innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 18.01.2012, 16:27
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Urheberrecht, Mit-urheberrecht bei Musiktexten

Vielleicht mal ein interessanter Fall:


Vor einigen Jahren hat "XY" durch ein Internetforum jemanden kennengelernt (AB), mit dem sie zusammen ein Musikprojekt gegründet hatte. In diesem Projekt haben beide Parteien XYs Texte und ABs für gemeinsame Musikstücke genutzt.

Es kam nach einem halben Jahr zur Beendigung dieses Musikprojektes.

AB ha dann in einem neuen Projekt weiterhin diese Musikstücke gespielt und auch unter diesem Namen (des neuen Projekts) online gestellt, die zusammen für das ursprüngliche Projekt angedacht waren, hat jedoch den Namen XYs bei den Texten dieser Stücke erwähnt.

Jetzt ist es so, dass XY diese bereits schon in Musikstücken verwendeten Texte, die XY selbst geschrieben hat für weitere Versionen verwenden möchte, also ihren Text zu einer anderen Komposition eines anderen Musikers. XY wird jetzt von AB gedroht, das Urheberrecht zu verletzen , er würde ohne ihren Willen die gemeinsamen Songs bei der Gema schützen lassen, dann dürfe XY ihre Texte nicht mehr in einer anderen Komposition benutzen, und würde ferner das Miturheberrecht verletzen und sich strafbar machen.

Mein Frage ist, wenn XY einen Text geschrieben habt, dieser aber schon in einem anderen Musikstück als Gesangstext existiert, den XY mit verfasst hat, also eine Einheit ist, kann XY dann diesen Text (da sie ja der Urheber dessen ist) weiterhin für ein anderes Musikstück mit einer anderen Komposition nutzen, (quasi als Alternativversion) oder verletzt XY da doch irgendwelche Rechte und kann sie durch AB dessen strafrechtlich belangt werden?
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Alt 19.01.2012, 02:38
V.I.P.
 
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AW: Urheberrecht, Mit-urheberrecht bei Musiktexten

Ein Text und eine (dazu passende) Melodie sind zwei verschiedene Werke. Insofern ist dies Verhältnis zwischen einem Texter und einem Komponisten zunächst nicht gegeben:

UrhG § 8 Miturheber
"(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes."

Erst, wenn zwei Leute gemeinsam einen Text verfassen, greift der nachfolgende Absatz 2. Ansonsten könnte noch an § 9 gedacht werden:

§ 9 Urheber verbundener Werke
"Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist."

Bei einem einzelnen isolierten Text aber gilt das, was vereinbart worden ist: Entweder eine ausschließliche Nutzung durch eine Person/Firma, z. B. exklusiv im Song "I love you" in A-Dur, komponiert von Max Mustermann,

oder aber eine einfache Nutzung wie eben beschrieben; dann kann ein anderes einfaches Nutzungsrecht auch einem Dritten eingeräumt werden - oder das Werk vom Urheber selber für ein drittes Projekt, einen anderen Song genutzt werden.

War aber weder mündlich noch schriftlich noch konkludent eine dieser Nutzungsarten verabredet worden, dann greift automatisch Absatz 5 § 31 UrhG, die sog. "Zweckbestimmungs-Theorie":

"(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."

War der Zweck der ersten Zusammenarbeit nun "Schaumama, wie der Text mit dieser Melodei wirkt", dann ist schwer ein exklusiver Zweck zu erkennen. Anders vielleicht, wenn ein Texter und ein Komponist vereinbaren: "Wir basteln uns jetzt einen ausschließlichen Welthit!"

Eine wichtige Rolle sollten aber auch branchenspezifische Gepflogenheiten spielen, auf die sich erfahrene Branchen-Mitglieder gegenseitig verlassen können sollten - weshalb eine unausgesprochene Ausschließlichkeit möglich wäre, oder auch das Gegenteil.

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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