Dies ist eine Diskussion zu Urheberrecht Dantenstrukturen / Datenbank innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Urheberrecht Dantenstrukturen / Datenbank angenommen auf einer Internetseite (A) ist folgende Datenstruktur zu finden: Überschrift Nr. 1
Überschrift Nr. 2
Überschrift 3 .... Überschrift 4 .... Hierbei handelt es sich um eine Auflistung von diversen Fachbegriffen. Wenn jetzt eine weitere Internetseite (B) diese Datenstruktur nahezu 100% übernimmt und veröffentlicht, verstößt diese gegen das Urheberrecht von A. (Voraussetzung: Schöpfungshöhe erreicht) Wie würde sich solch ein fiktiver Sachverhalt gestalten, wenn B diese Strukturen aufbricht und die Unterpunkte komplett neu sortiert? Also so: neue Überschrift 1
neue Überschrift 2
neue Überschrift 3
neue Überschrift 4
neue Überschrift 5 .... neue Überschrift 6 .... neue Überschrift 7 .... neue Überschrift 8 .... Würde die Internetseite B nach "Neustrukturierung" der Datenstruktur gegen das Urheberrecht verstoßen? Wenn ja/nein, nach welchen gesetzlichen Grundlagen (Paragraphen) würde so etwas geregelt werden. Danke soweit Dr.no |
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| AW: Urheberrecht Dantenstrukturen / Datenbank Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Urheberrecht Dantenstrukturen / Datenbank Danke für die Antwort. Mal angenommen Internetseite B würde trotzdem gegen das Urheberrecht verstoßen. Würde B auch noch dagegen verstoßen, wenn B die Änderungen wie oben geschildert macht? Danke |
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| AW: Urheberrecht Dantenstrukturen / Datenbank Als ich noch mit Datenbanken spielte oder welche bastelte, hätte ich auch gesagt, das ist keine Datenbank. Was aber spricht dagegen, dass das ein urheberrechtlich geschütztes Sammelwerk ist nach Absatz 1 § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke? Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Urheberrecht Dantenstrukturen / Datenbank Hallo "Gerd aus Berlin", danke für die Antwort. Es sei jetzt einmal angenommen, dass es sich bei der ersten Fassung von Internetseite A um ein Sammelwerk nach § 4 Sammelwerke und Datenbankwerke, da die systematische Anordnung gegeben ist. Zitat:
Zitat:
Danke |
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| AW: Urheberrecht Dantenstrukturen / Datenbank Die Rechtsprechung scheint sich einig zu sein, dass die Übernahme wesentlicher Elemente eines geschützten Werkes der Zustimmung der Rechteinhaber bedarf. Was wesentlich ist, entscheidet dann das angerufene Gericht, gegebenenfalls mit Hilfe geladener Gutachter. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Urheberrecht Dantenstrukturen / Datenbank Danke schon einmal. 1. Das begründet sich alles in §4? 2. Sind den auch noch wesentliche Elemente enthalten, wenn die Elemente umbenannt worten sind? (z.B.: Auto - Pkw; Schulungen - Workshops, etc...) Danke |
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| AW: Urheberrecht Dantenstrukturen / Datenbank Zitat:
dann kann schon die Übernahme eines wesentlichen Teils dieser Auswahl und/oder Anordnung der Elemente ein Verstoß gegen das Urheberrecht des ursprünglichen Anordners und Auswählers sein. Kann, muss nicht. Aber mal zur Verdeutlichung: Wenn ich jetzt "Gerds Hits der Literaturgeschichte" veröffentliche und da sind so einige abgekupfert, gar noch in alter Reihenfolge, von Marcels Kanon, dann muss ich mich nicht wundern, wenn ich trotz einiger Umfomulierungen Ärger kriege vor Gericht. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Urheberrecht Dantenstrukturen / Datenbank Danke soweit. Man könnte sich aber vorstellen, dass bei komplett neuer Anordnung, komplette Umbenennung der Elemente und komplette neue Untergliederung der Elemente kein Verstoß mehr vorliegt, oder? Danke. ps: Letzten Endes ist es ein schmaler Grat, den wahrscheinlich nur ein gericht entscheiden kann. |
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| AW: Urheberrecht Dantenstrukturen / Datenbank Soweit es Texte und Bilder anbelangt, hat dieser Kollege recht anschaulich den Unterschied zwischen einer Bearbeitung, die der Zustimmung des Urhebers bedarf, und einer freien Bearbeitung, deren Verwertung auch ohne Zulässig ist, herausgearbeitet, zumindest für sonstige geschützte Werke im Sinne des UrHG: Was ist eine freie Benutzung? Ob da Gerichte bei anderen Werken andere Maßstäbe anlegen, weiß ich nicht. Gründe dafür offenbaren sich mir jedenfalls derzeit nicht. Gruß aus Berlin, Gerd
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