Dies ist eine Diskussion zu Urheberrecht bei Software, Modelle für Überlassung/Lizenzierung innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Herr Muster entwickelt in seiner Freizeit eine Software. Ein Firma interessiert sich für diese Software und möchte zum einen die Software weiterentwickeln und vertreiben, und zum anderen die Rechte an der Software erhalten. Herr Muster ist sich nicht sicher, ob er die Rechte an seiner Software komplett abgeben möchte/soll. Welche Arten von Lizenzierung/Überlassung von Rechten an der Software sind denkbar und üblich? Sind beispielsweise Beteiligungsmodelle am Umsatz der Software denkbar und gibt es Möglichkeiten, dass Herr Muster weiterhin Rechte an der Software behält? |
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| AW: Urheberrecht bei Software, Modelle für Überlassung/Lizenzierung Der Urheber eines Programms bleibt Urheber bis zu seinem Tode, sagt das UrHG. Die Nutzungsrechte daran kann der Urheber sehr differenziert vergeben. Will er sein Werk noch selber nutzen und/oder Dritten auch noch Nutzungsrechte einräumen, dann darf er dem Zweiten nur einfache Nutzungsrechte einräumen, keine ausschließlichen. Dann kann er die Zeit für die Nutzung begrenzen und auch den Ort: So kann man das Werk in anderen Jahren bzw. Ländern nochmal verkaufen. Alle diese Faktoren und Beschränkungen mindern natürlich in der Regel den Preis - und generell den Willen, überhaupt für ein derart eingeschränktes Nutzungsrecht zu bezahlen, um danach noch weiter rein zu investieren - wenn Dritte das parallel tun dürfen. Ob man sich als Preis nun auf ein Schulterklopfen einigt oder ein einmaliges Honorar oder eine laufende Lizenzzahlung, z. B. angelehnt an die Umsatzentwicklung, oder eine Gewinnbeteiligung, das ist ebenso Verhandlungssache, was sonst? Einzig gesetzlich geregelt wären die §§ 32 ff. über eine "Angemessene Vergütung". Gruß aus Berlin, Gerd
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