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Urheberrecht bei Nachdrucken von Nachdrucken

Dies ist eine Diskussion zu Urheberrecht bei Nachdrucken von Nachdrucken innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 16.11.2011, 14:19
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Urheberrecht bei Nachdrucken von Nachdrucken

Hallo
Wenn ein Verlag einen alten Stadtplan unverändert nachdrucken lässt, ca 1900, ist ja das Urheberrecht bereits abgelaufen und stellt kein Problem da. Erhält dann der Verlag ein neues Urheberrecht auf diesen Stadtplan oder kann ein anderer Verlag diesen nachgedruckten Stadtplan VOM NACHDRUCK auch nachdrucken lassen ohne das der Verlag das original von 1900 besitzt?
Danke
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  #2 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 22:48
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AW: Urheberrecht bei Nachdrucken von Nachdrucken

Durch einen reinen Nachdruck entsteht kein neues, eigenes Urheberrecht für den Nachdrucker.
Auch nicht durch das (evtl. mühsame und kostenintensive) Auffinden und Aufarbeiten des Originals. Also:

A) Nur wenn das Original (insbesondere textlich oder grafisch) soweit bearbeitet worden war vom Nachdrucker, dass damit ein neues Werk entstanden ist laut § 2 UrhG, entsteht ein (neuer) Urheberrechtsschutz. (Für den Bearbeiter)

B) Falls nicht, könnte evendöll dennoch gelten: Das Abkupfern der Arbeit eines Mitbewerbers könnte verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Könnte.

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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  #3 (permalink)  
Alt 23.11.2011, 00:25
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AW: Urheberrecht bei Nachdrucken von Nachdrucken

Zitat:
Zitat von Sonnenallee Beitrag anzeigen
Hallo
Wenn ein Verlag einen alten Stadtplan unverändert nachdrucken lässt, ca 1900, ist ja das Urheberrecht bereits abgelaufen
Sicher?

Wenn der Schöpfer des Stadtplans im Jahre 1900 21 Jahre alt war und 85 Jahre alt geworden ist (beides ist nicht von vornherein als unmöglich anzusehen), dann wäre der Schöpfer (Urheber) des Stadtplanes 1964 gestorben, und das Urheberrecht an seinem Werk liefe noch bis zum 31.12.2034 ...

(Immer vorausgesetzt, bei dem Stadtplan handele es sich um ein Werk im Sinne des UrhG mit einer Schutzfrist von 70 Jahren nach Tod des Urhebers.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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