Dies ist eine Diskussion zu Urheberrecht bei Musikwerken, die Verwertungsrechtlich geteilt sind. innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Urheberrecht bei Musikwerken, die Verwertungsrechtlich geteilt sind. A und B proben und spielen diese Stücke naturgemäß auf Auftritten und machen auch eine CD davon. Bei der Vergabe der Verwertungsrechte (GEMA) kommt es zu Streit. Es wird aber dennoch ein Kompromis gefunden und die Verwertungsrechte werden aufgeteilt (A bekommt 8 - B bekommt 2 GEMA Punkte). Nach einiger Zeit stellt sich heraus, dass B die Formulare unberechtigt modifiziert hat, da ihm sein Anteil nicht groß genug war und B wird daraufhin entfernt. Nur Wochen später wird A von B abgemahnt und per Anwalt dazu aufgefordert seine eigenen Werke nicht mehr zu spielen unter Androhung von Schadensersatzforderungen. Wie würde ein einem solchen Fall nach deutschem oder EU Recht verfahren? - darf A die Werke weiterhin spielen auch nach der Abmahnung? - darf B überhaupt untersagen, dass die Werke weiter gespielt werden? - wie genau muss A nachweisen, dass die Werke sein geistiges Eigentum sind. - wie kann man B, zumindest temporär, daran hindern die Aufführung zu verhindern? - da wenig an Einnahmen zu verzeichnen ist, ist eine potentielle Urheberrechtsverletzung überhaupt relevant in Hinblick auf eine Schadensersatzforderung"? (Der Unterschied zwischen Urheber- und Verwertungsrechten ist bekannt - aber wie genau kann A den Nachweis erbringen, dass er auch der Urheber ist) |
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| AW: Urheberrecht bei Musikwerken, die Verwertungsrechtlich geteilt sind. PS: welche finanziellen Forderungen können u.U. auf A zukommen? Ich kenne mich da nicht aus, habe aber gelesen, dass seit 2008 bis zu 10.000€ gefordert werden können. Eventuell sogar Haftstarfen in schweren Fällen |
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| AW: Urheberrecht bei Musikwerken, die Verwertungsrechtlich geteilt sind. Wenn A und B Miturheber eines Werkes sind, dann müssen beide einer Verwertung dieses Werkes zustimmen. Auch wenn nur einer am Verwerten interessiert ist, alleine, als Solist. Allerdings muss ein Miturheber schon sehr triftige Gründe haben, um seinen Miturhebern eine weitere Verwertung des Werkes untersagen zu können: Zitat:
Zum ersten Absatz § 8 Miturheber müsste man daneben noch neu streiten und notfalls klagen, falls man eine Miturheberschaft bestreitet: "(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes." Zitat:
Abmahnung? Die spielt nur dann eine Rolle, wenn es später zu einer Unterlassungsklage kommt: Dann werden im Erfolgsfalle des Abmahenden auf jeden Fall Kosten fällig, die ohne Abmahnung nicht immer fällig werden. Um eine Unterlassungsklage zu vermeiden, kann man eine in einer Abmahnung geforderte Unterlassungs-Erklärung unterzeichnen. Tut man das nicht, hat man sich eben nicht zur Unterlassung verpflichtet - muss dann aber gewärtigen, dass es zu einer Unterlassungsklage kommt, die man abschmettern kann - oder auch verlieren kann: Dann muss man unterlassen - und den ganzen Weg bis dahin bezahlen. 2.) "darf B überhaupt untersagen, dass die Werke weiter gespielt werden?" Ja. Wenn er triftige Gründe dafür hat und nicht nur Boshaftigkeit: "So ist hier nach § 226 BGB nur solches Handeln unzulässig, das dazu dient, dem anderen zu schaden (Schikaneverbot). Aus § 826 BGB ergibt sich ferner, dass vorsätzlich sittenwidriges Handeln unzulässig ist." (Quelle) Beispiel: Wir zwei komponieren und texten 1999 einen Song im Dreivierteltakt mit obszönen Ausdrücken. 2011 bin ich bekannt als überzeugter Gegner von 3/4-Takt und Obszönitäten. Also habe ich einen triftigen Grund, dass mein Werk nicht mehr aufgeführt wird. Also kann ich dir die Zustimmung zur weiteren Verwertung unseres gemeinsamen Werkes versagen - soweit ich der nicht schon zugestimmt hatte: Dann kann ich nur noch einen Rückruf versuchen nach § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung, wofür ich aber dann die Kosten tragen müsste, die dir dadurch entstehen! 3.) "wie genau muss A nachweisen, dass die Werke sein geistiges Eigentum sind." So genau, dass ein angerufenes Gericht ihm glaubt. 4.) "wie kann man B, zumindest temporär, daran hindern die Aufführung zu verhindern?" Mit Hilfe einer Feststellungsklage zum Beispiel. Aber auch Unterlassungsklage bzw. Abmahnung mit Verlangen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung kann helfen, manchmal. Oder eben ignorieren. Mit den entsprechenden Risiken und Chancen. 5.) "da wenig an Einnahmen zu verzeichnen ist, ist eine potentielle Urheberrechtsverletzung überhaupt relevant in Hinblick auf eine Schadensersatzforderung"?" Der Gewinn ist eine mögliche Grundlage zur Ermittlung der Höhe von Schadensersatz, sagt das Gesetz: § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz: "Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden." Die andere ist ein lizenzanaloges Honorar, also was man hätte verlangen könnten, hätte man sich vorher geeinigt: "Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte." (ebd.) Und dann kann noch ein Schmerzensgeld erstritten werden wegen der Verletzung der Urheberrechtspersönlichkeit: "Urheber (...) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht." (ebd.) Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Urheberrecht bei Musikwerken, die Verwertungsrechtlich geteilt sind. Hallo Gerd, und vielen Dank für die schnelle und kompetente Hilfe. Das bestätigt meinen guten Eindruck des Forums! Darf ich dem noch einige Fragen hinzufügen? zu Zitat:
Zitat:
Zitat:
Wie müsste A dieses Schikaneverbot erwirken, bzw. wie wäre das Vorgehen und der Nachweis zu erbringen? Wie würden Sie es beurteilen, wenn B Urheberecht nachträglich, nach seinem Ausschluss, in einem Ideentresor deponiert hat die Gegenpartei, also A jedoch seine Werke (wenn auch mit chronologischen Fortschritten oder Sackgassen) nur auf einem PC gespeichert hat. Eine elektronische Signatur würde dann ebenfalls nicht vorliegen, da bis zum Zeitpunkt der Streitigkeiten beidseitiges Vertrauen herrschte. Meines Wissens nach hätte A als tatsächlicher Urheber dann lediglich Indizien (wenn auch sehr viele) in der Hand. Würden diese Indizien ausreichen gegen die Daten oder Dokumente im Ideentresor zu bestehen und wenn ja, wie sind die Chancen für A dies anzufechten (50:50 .... 75:25)? Danke vielmals für die Hilfe. Jomagic |
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| AW: Urheberrecht bei Musikwerken, die Verwertungsrechtlich geteilt sind. Ich habe keine Ahnung, was "eine Modifikation der GEMA Registrierung" bedeutet. Daneben sollte es so aussehen: 1.) Wenn A und B keinem Dritten ausschließliche Rechte oder sonstige Rechte zur Nutzung ihres Werkes "Song 1" eingeräumt haben, darf kein Dritter den Song verwerten, z. B. aufführen. 2.) Falls doch Rechte eingeräumt wurden, z. B. per GEMA, kann ja jeder Künstler den Song 1 verwerten, also z. B. auf einer Bühne vortragen, er muss lediglich der GEMA Gebühren berappen. 3.) Warum sollte davon ausgerechnet der ausführende Künstler A (als Miturheber; aber egal) ausgeschlossen sein von dieser Rechteeinräumung für Jedermann durch A und B gegenüber der GEMA? 4.) Ohne GEMA im Spiel kommt es zunächst darauf an, was A und B bislang verabredet hatten. Schriftlich, mündlich oder konkludent. Vertrag A) "Wir Beide dürfen unser gemeinsames Werk "Song 1" nutzen bis zum Sankt Nimmerleinstag." Das wäre der Normalfall, unausgesprochen, konkludent, spätestens nach der ersten Aufführung - siehe Absatz 5 § 31 UrHG: Der Vertragszweck ("Geilen Song komponieren, einstudieren und spielen! Und Erfolg haben!") sieht per se keine zeitliche oder räumliche Begrenzung vor. A1) Natürlich kann man auch verabreden: "A gilt nur, so lange wir gemeinsam auftreten." Wurde das aber nicht eigens verabredet, muss man kucken, was z. B. branchenüblich ist. Das könnte dann nämlich als stillschweigend verabredet gelten, sollte sogar gelten. Ich tippe mal: Üblich ist - schon vor Treu und Glauben - ein zeitlich und räumlich unbegrenztes allseitiges Nutzungsrecht, spätestens ab der Erstveröffentlichung: Höchstens vorher (oder nach Ablauf einer vereinbarten Frist, bis zu der A bzw. A1 gilt, also z. B. "Weihnachten 2010") wäre eine Zustimmung nach § 8 UrHG überhaupt nötig. 5.) Und wie kriegt man nun eine solche Zustimmung nach § 8 UrHG von seinem Miturheber? Man bitte darum, möglichst schriftlich mit Rückschein, unter Setzung einer üblichen Frist von z. B. 14 Tagen - außer im Eilfall, z. B. bei einer Einladung zur Grammy-Verleihung. Nach Ablauf dieser Frist könnte man klagen, im gerechtfertigten Eilfall auch per Antrag auf eine einstweilige Verfügung. Ebenso, wenn man eine explizite Verweigerung der Zustimmung erhält. Macht der B keine triftigen Gründe geltend, auch vor Gericht nicht, wird es dem Gericht schwer fallen, die Verweigerung der Zustimmung anzuerkennen. Gruß aus Berlin, Gerd
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| abmahnung, aufführungsverbot, gema, musik, verwertungsrechte |
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