Dies ist eine Diskussion zu Urheberrecht bei Filmdreh innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Urheberrecht bei Filmdreh Es geht um folgendes Thema: Eine Gruppe Schüler dreht im Unterricht einen Film. Der Lehrer bringt ihnen theoretische Dinge (Kameraperspektiven, Schnitttechniken etc.) sowie die Prozesse des Drehs bei (von der Grundidee bis hin zum Drehbuch). Der Film selbst wird aber komplett von den Schülern erdacht, gedreht, bearbeitet und geschnitten. Das benötigte Equipment stellen ebenfalls die Schüler. Nun behauptet eben jene Fachkraft, das Copyright an den fertigen Filmen zu besitzten. Einen Vertrag o.ä. wurde aber nie unterschrieben. Hat er das Copyright nun tatsächlich und welche gesetzliche Begründung würde es dafür geben? ![]() Über Antworten würde ich mich sehr freuen |
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| AW: Urheberrecht bei Filmdreh Zitat:
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Lehrer haben im Regelfall null Ahnung von Urheberrecht. Deshalb verstoßen sie im Unterricht ja auch andauernd dagegen... .............. (Es ist übrigens ebenfalls völlig unerheblich, ob die Schüler schon volljährig sind oder noch nicht. Auch Minderjährige können Urheber im Sinne des UrhG sein.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Urheberrecht bei Filmdreh Das war schonmal sehr hilfreich, vielen Dank ![]() Könnte es nicht sein, das für die Schule eine andere Regelung gillt und der Fachkraft das Nutzungsrecht eingeräumt wird? |
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| AW: Urheberrecht bei Filmdreh Langsam, wenn der Lehrer bzw. die Schule als Hersteller des Filmes angesehen würde, dann hätte er ein Nutzungsrecht für alle nutzungsarten inne, vgl. §89 UrhG. |
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| AW: Urheberrecht bei Filmdreh Nein, für die Schule gilt genau dasselbe UrhG wie für den Rest der Gesellschaft. Zitat:
Da stellt sich dann allerdings die Frage: Wo bitteschön sollen sie das denn in dem beschriebenen Fall getan haben? Ich seh da nix. Und aus dem "Lehrer-Schüler"-Verhältnis ergibt sich das schon gar nicht. Selbst wenn aber die Urheber einem Dritten ein Nutzungsrecht einräumen, bleiben sie ja trotzdem die Urheber, mit allen Rechten und Ansprüchen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Urheberrecht bei Filmdreh Zitat:
Und wenn - dann müssten der Lehrer oder die Schule den Schülern eine Vergütung bezahlen. Viel Spaß...
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Urheberrecht bei Filmdreh Nein, weil man das durch Definition und Subsumtion ermitteln muss. Eine Rechtsgrundlage, dass der Hersteller ein ausschließliches Nutzungsrecht erhält stellt indes dieser §89 dar. Demnach läge das alleinige Nutzungsrecht als ausschließliches dann beim Lehrer/ Schule. Die Schüler hätten nur noch ihre Urheberpersönlichkeitsrechte. |
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| AW: Urheberrecht bei Filmdreh Beudeutet dies, das die Schule automatisch das Nutzungsrecht an allem besitzt, das Schüler im Unterricht schaffen? |
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| AW: Urheberrecht bei Filmdreh Nein. Erstmal muss geklärt werden, was ein Filmhersteller ist, also ob das jetzt Lehrer oder Schule ist. Vielleicht sind es ja auch die Schüler selbst. §89 geht zwar davon aus, dass das unterschiedliche Personen sind, das schließt aber nicht den Fall aus, dass sie uU auch zusammen fallen können. Ein Forenuser mit nem Schricker im Regal oÄ sollte sich doch bitte mal dieser Frage annehmen. Zweitens regelt der §89 nur etwas für Filme, so auch die Überschrift: "Teil 3 - Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88 - 95)". Schreiben die Schüler ein Gedicht oder malen ein Bild, entsteht kein Nutzungsrecht. |
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