Dies ist eine Diskussion zu Urheberrecht bei DJ Mixtapes innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Urheberrecht bei DJ Mixtapes ich bin seit längerem auf der Suche nach einer konkreten Antwort auf meine Frage, aber leider war sich niemand wirklich sicher, ich hoffe hier kennt sich jemand aus. Nehmen wir an ein junger, aufstrebender DJ mixt aus seiner MP3-Sammlung, legal erworbener Musiktitel, 30 min. Mixtapes und möchte diese gerne zu Promozwecken auf seiner Internetseite oder als iTunes Podcast veröffentlichen. Wäre es legal die Tapes im Internet zu veröffentlichen sofern keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden oder müsste sich der DJ vorab Genehmigungen der Urheber bzw. der GEMA einholen? Danke und viele Grüße, Christoph |
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| AW: Urheberrecht bei DJ Mixtapes Ein Künstler darf ein Kunstwerk, das er unter Benutzung der Werke anderer Künstler erschaffen hat, auch ohne deren Genehmigung ( sogar gegen ihren Willen ) veröffentlichen und verwerten ( etwa per Verkauf von Kopien, per Download-Angebot ... ) - vorausgesetzt, hat sein eigenes Kunstwerk in "freier Benutzung" der anderen Kunstwerke erschaffen: § 24 UrhG (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird. Für Musik-Künstler gilt das nicht: ---> Wenn in dem zusammengemixten "DJ-Tape" die Melodien der benutzen urheberrechtlich geschützten Musiktitel wiedererkennbar sind, dann darf das DJ-Tape nicht ohne die Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlicht oder verwertet werden, d.h. ein "Anbieten zum Download per Internet" im Sinne von § 19a UhrG wäre genehmigungsbedürftig. Zitat:
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| AW: Urheberrecht bei DJ Mixtapes Wenn die Werke, die Musikstücke, beim Mixen des Mixtapes aber gar nicht bearbeitet oder umgestaltet wurde laut § 23 UrHG, dann greift auch die Einschränkung des § 24 UrHG durch dessen Absatz 2 nicht! Also dann nicht, wenn die Werke nicht gescratscht oder overdubbed oder sonstwie verändert wurden, sondern lediglich branchenüblich gekürzt - wobei auch das branchenübliche Übersprechen durch den DJ ("Und hier der neueste Hit von ...") branchenüblich erlaubt sein sollte. Dann nämlich wäre keine Zustimmung des Urhebers erforderlich und die Zustimmung sonstiger Rechteinhaber auch nicht, falls die Werke von der gema.de vertreten werden. Dann wäre lediglich eine Anmeldung bei der GEMA nötig vor dem Senden oder Bereitstellen via Internet. Will man sein Mix-Werk aber lediglich ein paar engen Bekannten vorstellen oder einem einzigen Produzenten/Talentscout auf einmal (z. B. genügend gesichert durch ein Passwort), dann sollte das erlaubt sein mangels einer "Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit" laut § 15 UrHG: "(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist." Gruß aus Berlin, Gerd
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