Dies ist eine Diskussion zu Urbersituation von nachgezeichneten Fotos Architektur innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Urbersituation von nachgezeichneten Fotos Architektur ![]() bin neu hier und verunsichert durch halbwissende Informanten. wäre sehr dankbar für Hinweise. angenommen ein kleines Designstudio möchte Grußkarten produzieren und fertigt zu diesem Zweck Fotos an von architektonisch bekannten Gebäuden. Die Gebäude sind innerhalb der letzen 200-10 Jahre entstanden und bekannte Wahrzeichen einer Stadt X. Da es ein Designstudio ist-und keine Fotoagentur, entfremden nun die Designer die Fotos, indem Sie diese quasi nachzeichnen (Fachbegriff: Vektoren werden angefertigt) und farblich entfremden, sowie stilistisch vereinfachen. Nehmen wir mal an, es ensteht so nur noch eine grobe Silhouette der Gebäude. Da auf den Grußkarten die Gebäude nicht im mittelpunkt stehen, sondern nur ein Teil der gesamten grafischen Arbeit sind-und damit nur ein Beitrag zu einem eigenständigen schöperischen Werk, geht das Designstudio davon aus, daß dieses Vorgehen keinerlei Urheberrechte verletzt. Ist das richtig? Vielen Dank |
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| AW: Urbersituation von nachgezeichneten Fotos Architektur Bei Kunstwerken im öffentlichen Raum gibt es für das Verbreiten von Abbildungen nur wenige Einschränkungen, die man hier lesen kann. Ansonsten gilt: "§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden." Nun gälte das eher für das Bearbeiten eines graphischen Werkes, was ein Bau-Werk nunmal nicht ist. Ausnahme: Graphische Werke am Bau-Werk. Aber auch dies wäre zulässig, wenn man es frei benutzt und umgestaltet: "§ 24 Freie Benutzung (1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden." Zur Unterscheidung zwischen § 23 und § 24 siehe da: http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#freinutz Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Urbersituation von nachgezeichneten Fotos Architektur Sofern noch Urheberechte der Gebäude-Architekten bestehen sollten ( bis 70 Jahre nach ihrem Tod ), dann könnten diese Urheberechteinhaber dennoch nicht eine (selbst gewerbliche!) Verwertung von Fotos der Gebäude untersagen, wenn diese Fotos von öffentlichen Straßen/Plätzen aus angefertigt worden wären, § 59 UrhG. Aber: "Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht." Zitat:
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