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Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Dies ist eine Diskussion zu Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 03.02.2012, 13:28
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Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Kann mir das mal jemand erklären, ganz einfach für Blöde zum mitschreiben sozusagen ;-)

http://www.youtube.com/user/SemperCe...33/7myKSzWEsVg
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  #2 (permalink)  
Alt 03.02.2012, 13:32
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AW: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Also es geht um § 106 "Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke" (Urheberrechtsgesetz). Und der sog. Raubkopiererwarnung und der Gültigkeit dieses Paragraphen. Aber ich verstehe nicht so ganz, was der Sprecher meint. Vielleicht kann jemand helfen. Danke!
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  #3 (permalink)  
Alt 06.02.2012, 17:04
V.I.P.
 
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AW: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Das Geschwurbel kann man nicht erklären, da müsstest Du schon den Autor desselben direkt fragen. Vielleicht kann der es ja.

("In diesem Video wird die Theorie aufgestellt, nach der die Illegalität von Raubkopien gegen die Verfassung verstößt, da der Paragraph mit seinem Änderungsrattenschwanz gegen die Normenklarheit des Grundgesetz verstößt."

Grundsätzlich richtig ist, daß eine Gesetzesvorschrift ausreichend bestimmt sein muß, ansonsten ist sie verfassungswidrig.

Es ist aber weit und breit kein Grund erkennbar, warum die Vorschriften des UrhG nicht diese Anforderungen erfüllen sollten - die sind im Gegenteil ziemlich klar.

Da gäbe es diverse andere Gesetze, die vorher dran wären, wegen "Unbestimmtheit" mal vom Bundesverfassungsgericht überprüft zu werden.

Im übrigen: das einzige, das im UrhG einen gewissen Interpretationsbedarf hat, sind die Ausnahmebestimmungen, die bestimmte Nutzungen auch ohne Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers erlauben.

Sollte eine von diesen Ausnahmen wegen "Unbestimmtheit" unwirksam sein, so würde schlicht die Ausnahme wegfallen. Wenn also z.B. Karlsruhe sagt "Die Ausnahmen, unter denen 'Privatkopien' zulässig sind, sind zu unbestimmt formuliert", dann wäre die Konsequenz davon nicht, daß der urheberrechtliche Schutz nicht mehr gelten würde, sondern daß die Ausnahmen, die "einzelne Kopien zu ausschließlich privaten Zwecken" erlauben, unwirksam sind...)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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