Dies ist eine Diskussion zu Übertragung von Nutzungsrechten nur schrifltich möglich innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Übertragung von Nutzungsrechten nur schrifltich möglich ich habe noch eine Frage und hoffe, dass mit jemand weiterhelfen kann. Und zwar geht es um die Übertragung von Nutzungsrechten von Werken an eine Dritte Instanz. Muss diese immer schriftlich erfolgen? Ich meine, dass es sinnvoll ist, den Umfang der Nutzungsrechte genau zu bestimmen ist mir klar, aber muss das zwangsläufig schrifltich verfahren bzw. ist das im Gesetz festgelegt? Über eine Antowrt würde ich mich sehr freuen! Viele Grüße! |
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| AW: Übertragung von Nutzungsrechten nur schrifltich möglich Der Übertragungsvertrag kann formfrei erfolgen. Ist aber defnitiv nicht ratsam.
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
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| AW: Übertragung von Nutzungsrechten nur schrifltich möglich Danke für die schnelle Antwort!! |
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| AW: Übertragung von Nutzungsrechten nur schrifltich möglich Zitat:
(Am Rande, nur der Genauigkeit der korrekten Formulierung wegen: Nutzungsrechte werden nicht "übertragen", sondern eingeräumt.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Übertragung von Nutzungsrechten nur schrifltich möglich § 34 I S.1 UrhG: Ein Nutzungsrecht kann nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden.
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht. |
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