Dies ist eine Diskussion zu tv shows schützen innerhalb des Forums Urheberrecht
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| tv shows schützen falls ich umsonst ein so schon vorhandenes Thema erstelle, kanns der Admin vielleicht dorthin tun. Ich habe gelesen, dass TV Show-Konzepte etc so nicht als Werk geschützt wären, dazu ein googlebares Paper einer bestimmten Anwaltskanzlei (die ich nachreichen kann, wenn es nicht als Werbung zieht), daneben gibts sicherlich noch weitere gute Einsteiger-Quellen. Mir kam die Idee, das ganze so zu umgehen, dass der Autor des Showkonzepts etc sich selbst als Hauptfigur eines literarischen Textes (in meinem Experiment habe ich Hexameter genommen) nimmt, und dort dieses Konzept in Dialogen entwickelt, es aufzieht, mit Produzenten bespricht, diese ihn dann aber abzocken und das Konzept abkupfern. So wäre die Fabel der Fabel etwa geschützt. Das ist die Implementierung einer Selbstbezüglichkeit, wie etwa der Spruch: beweise den widerspruch widerspruchlos. Defakto kann man so Computer und Logiken überfordern, ich bin mir aber nicht sicher ob das hier gelungen ist, und i dem Falle wie das Gericht bzw. die Argumentation ad absurdum gehen könnte. Vielleicht kann jemand hier und außerhalb was damit anfangen. Mumdzhiev |
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| AW: tv shows schützen Es wird nicht mal ansatzweise klar, um was es geht. Außer, daß es irgendwie um TV-Shows und deren urheberrechtliche Schützbarkeit zu gehen scheint...
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: tv shows schützen Eher nein. Aus den Überlegungen des BGH zur Schutzunfähigkeit des "Formats" einer Fernsehshow ( http://lexetius.com/2003,1625 ) ergibt sich, daß das "Format" einer Sendereihe auch dann nicht schutzfähig wird, wenn es Gegenstand der Auseinandersetzung in einem -urheberrechtlich schutzwürdigen- Sprachwerk ist. " Das Urheberrecht schützt nicht alle Ergebnisse individueller geistiger Tätigkeit, sondern nur Werke im Sinne des § 2 UrhG." Nur wird ein solches schutzunfähiges Ergebnis einer geistigen Tätigkeit nicht dadurch zu einem schutzfähigen Werk, daß man sich über diese "geistige Hervorbringung" und ihre (Nicht-)Würdigung als Werk in einem eigenständig schutzfähigen Werk der Sprach-, Ton- oder Filmkunst ausläßt. Zitat:
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