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Texte, Gedichte oder Zitate im Internet kopiert

Dies ist eine Diskussion zu Texte, Gedichte oder Zitate im Internet kopiert innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.01.2011, 12:50
Boardneuling
 
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Texte, Gedichte oder Zitate im Internet kopiert

Angenommen ein Webmaster mit offener Plattform für Zitate, Gedichte und weiteres kopiert ein Gedicht von einer Seite ohne Angabe von Copyright oder Quelle. Also unwissend das dieses Gedicht geschützt ist. Von mir aus ein Gast der Seite... (ob das ein Unterschied macht? Schließlich ist der Webmaster für die Inhalte verantwortlich, oder?)

Zwei jahre später nun bekommt dieser Webmaster einen Brief wegen Urheberrechtsvertoßes und nehmen wir mal an, einem Strafgeld von rund 600 Euro.

Das Gedicht wurde gerade mal höchstens 30 mal aufgerufen.

Nehmen wir an das im Brief unter anderem auch steht, dass die Benennung der Urheberin des Textes nicht genannt wird. Auf dem Beweisfoto, das ebenfalls dem Brief angehängt wurde aber klar zu erkennen ist, das der Autor genannt wurde. Jedoch würde die Autorenseite nicht verlinkt sein, da der Webmaster den Text irgendwo anders entnommen hat und sich nicht im klaren darüber war, das er einen geschützten Text kopiert.

Was für Möglichkeiten hätte der Webmaster nun um dagegen vorzugehen bzw. eventuell aus der Situation am möglichst besten rauszukommen?


Wie würde es mit Zitaten bzw. einfache einzelne Sätze von berühmten Autoren aussehen? Anscheinend liegen die Rechte noch bis zu 70 Jahre nach Ableben der Person bei den Erben. Aber können einfache Sätze überhaupt geschützt werden? Das wäre dann ja quasi ein Ausverkauf der deutschen Sprache?

Person B kann doch nicht einfach irgendwas im Fernsehen oder irgendeinem anderen Medium sagen und dann alles verklagen, was diesen Satz benützt oder die Person zitiert?

Liebe Grüße!!!
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  #2 (permalink)  
Alt 25.01.2011, 03:29
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AW: Texte, Gedichte oder Zitate im Internet kopiert

Zitieren darf man auch Leute, die noch keine 70 Jahre tot sind. Dazu muss man sich nur an die Spielregeln halten, was den Grund und den Umfang des Zitats anbelangt:

Zitat:
§ 51 Zitate
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn
1.
einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2.
Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3.
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Und dabei darf man nicht die § 63 Quellenangabe vergessen. Weitere Aspekte werden hier anschaulich erläutert.

Zitat:
Zitat von Shinehead Beitrag anzeigen
Zwei jahre später nun bekommt dieser Webmaster einen Brief wegen Urheberrechtsvertoßes und nehmen wir mal an, einem Strafgeld von rund 600 Euro.
Eine Geldstrafe können nur Staatsanwalt und Strafgericht verhängen:
Zitat:
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Und auch dagegen sind Rechsschritte möglich, wenn auch selten aussichtsreich. Wenn aber ein Anwalt schreibt, z. B. eine Abmahnung, dann kann der zunächst seine Auslagen einfordern vom Störer des Urheberrechts - falls der Anwalt zurecht abmahnt, was man auch wieder rechtlich überprüfen lassen kann oder abwarten, bis der Anwalt weitere rechtliche Schritte unternimmt, die dann natürlich teurer werden können, aber auch billiger, wenn der gar nicht im Recht ist:
Zitat:
§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (...)
Und da haben wir auch gleich noch den zweiten möglichen Kostenfaktor einer Urheberrechtsverletzung: Der Schadensersatz. Das kann z. B. der Betrag sein, den der Urheber gekriegt hätte, wenn der Störer ganz normal angefragt hätte, für wie viel Euro er den Text denn verbreiten dürfte (vor Gericht dann also ein übliches Zeilenhonorar - plus evtl. 100 % Aufschlag wegen Nichtnennung des Urhebers, plus evtl. noch bis zu 500 % Aufschlag wegen unerlaubter Verbreitung des Werkes):
Zitat:
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Bei klitzekleinen Verstößen darf der Anwalt allerdings nicht die üblichen Gebühren verlangen, die so von 500 bis 1.200 reichen, sondern nur 100,-:
Zitat:
§ 97a Abmahnung
(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
Der Webmaster ist verpflichtet, die Störung zu beenden, sobald er davon erfährt. Sonst ist auch er zu Schadensersatz heranzuziehen, nicht nur der Poster des Werkes. Ob der Webmaster bzw. dessen Chef nun trotzdem gleich Abmahngebühren bezahlen muss und eine Unterlassungserklärung abliefern muss, ist eine andere Frage. Ich tippe mal: Je nach dem.

Zur letzten Frage, ab wann ein Werk geschützt ist im Sinne von § 2 UrHG: Darüber entscheidet die jeweilige Schöpfungshöhe und im Streitfall ein angerufenes Gericht. Im Zweifel sollte es der Laie mit Werken halten wie mit den Pilzen: Nur essen, wenn man sicher weiß, dass sie nicht giftig sind!

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 27.01.2011, 14:57
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AW: Texte, Gedichte oder Zitate im Internet kopiert

Zitat:
Zitat von Shinehead Beitrag anzeigen
Angenommen ein Webmaster mit offener Plattform für Zitate, Gedichte und weiteres kopiert ein Gedicht von einer Seite ohne Angabe von Copyright oder Quelle. Also unwissend das dieses Gedicht geschützt ist.
Wieso unwissend?

Daß das Gedicht geschützt ist, weiß er doch. Sofern der Autor nicht schon länger als 70 Jahre tot ist, ist es immer geschützt.

Und daraus folgt: sofern der Nutzer nicht definitiv weiß, daß das Werk schon gemeinfrei ist und er auch nicht vom Urheber ein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat, muß er davon ausgehen, daß es sich um ein geschütztes Werk handelt. Alles andere nimmt zumindest wissentlich eine Urheberrechtsverletzung in Kauf.

Zitat:
Von mir aus ein Gast der Seite... (ob das ein Unterschied macht? Schließlich ist der Webmaster für die Inhalte verantwortlich, oder?)
Kaum drauf an. Stichwort: Teledienstleister, Stichwort: sich zu eigen machen. Spätestens ab Kenntnisnahme von der Rechtswidrigkeit eines Inhaltes ist er aber dann verantwortlich.

Zitat:
Zwei jahre später nun bekommt dieser Webmaster einen Brief wegen Urheberrechtsvertoßes und nehmen wir mal an, einem Strafgeld von rund 600 Euro.
Wer schickt den Brief, und was soll hier ein "Strafgeld" sein?

Zitat:
Das Gedicht wurde gerade mal höchstens 30 mal aufgerufen.
Das ist relativ unerheblich.

Zitat:
Nehmen wir an das im Brief unter anderem auch steht, dass die Benennung der Urheberin des Textes nicht genannt wird. Auf dem Beweisfoto, das ebenfalls dem Brief angehängt wurde aber klar zu erkennen ist, das der Autor genannt wurde.
Dann fällt zumindest der Honoraraufschlag für die fehlende Urhebernennung weg.

Zitat:
Was für Möglichkeiten hätte der Webmaster nun um dagegen vorzugehen bzw. eventuell aus der Situation am möglichst besten rauszukommen?
Feststellen, daß die Anspruchgegnerin auch wirklich berechtigt ist (also Urheber, oder Vertreter desselben, oder sein Erbe, usw.), und sich auf eine angemessene Honorarzahlung im Wege der sog. "Schadensersatzanalogie" einigen.

Zitat:
Wie würde es mit Zitaten bzw. einfache einzelne Sätze von berühmten Autoren aussehen?
-->> §51 UrhG, und die einschlägige Rechtsprechung dazu. ("Zitate", "Zitatrecht"; ein Zitat setzt aber immer voraus, daß das Zitat im Zusammenhang mit einem weiteren Text o.ä. steht, zu dessen Erläuterung usw. es zitiert wird.)

Zitat:
Anscheinend liegen die Rechte noch bis zu 70 Jahre nach Ableben der Person bei den Erben.
Nicht nur anscheinend.

Zitat:
Aber können einfache Sätze überhaupt geschützt werden?
Das Urheberrecht schützt Werke. Kann ein einzelner Satz ein "Werk" im Sinne des UrhG sein? Grundsätzlich ja, aber eher selten.

Aber hier ist ja die Rede von einem "Gedicht". Nicht von einem einzelnen Satz.

Zitat:
Person B kann doch nicht einfach irgendwas im Fernsehen oder irgendeinem anderen Medium sagen und dann alles verklagen, was diesen Satz benützt oder die Person zitiert?
Zitieren ist erlaubt. Zitieren hat aber Grenzen.

Ebenso hat die Vervielfältigung oder Wiedergabe von öffentlich gehaltenen Reden diverse Grenzen:

§ 48 UrhG Öffentliche Reden


(1) Zulässig ist

1.die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen Versammlungen gehalten oder durch öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 19a oder § 20 veröffentlicht worden sind, sowie die öffentliche Wiedergabe solcher Reden,

2.die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten worden sind.

(2) Unzulässig ist jedoch die Vervielfältigung und Verbreitung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Reden in Form einer Sammlung, die überwiegend Reden desselben Urhebers enthält.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 01.02.2011, 11:27
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AW: Texte, Gedichte oder Zitate im Internet kopiert

Mal angenommen es besitzt jemand ein Forum und der Forenbetreiber erhält ein Anwaltsschreiben in dem er aufgefordert wird die Daten des Users rauszugeben der gegen das Urheberrecht verstößt. Und angenommen, der Betreiber hätte noch die IP Adresse. Kann dieser die Adresse weitergeben?
Konstruierter Fall: Der Anwalt möchte Namen und Anschrift haben - Forenbetreiber besitzen diese aber in der Regel gar nicht, bzw haben keine Möglichkeit es auf Richtigkeit nachzuvollziehen (da privat). Ist eine dynamische IP gleichwertig wie eine Anschrift?
was kann das für einen forenbetreiber überhaupt bedeuten?
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  #5 (permalink)  
Alt 01.02.2011, 15:21
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AW: Texte, Gedichte oder Zitate im Internet kopiert

Zitat:
Zitat von Shinehead Beitrag anzeigen
Nehmen wir an das im Brief unter anderem auch steht, dass die Benennung der Urheberin des Textes nicht genannt wird. Auf dem Beweisfoto, das ebenfalls dem Brief angehängt wurde aber klar zu erkennen ist, das der Autor genannt wurde. Jedoch würde die Autorenseite nicht verlinkt sein
1. Das ungenehmigte "öffentliche Zugänglichmachen übers Internet" wäre eine Mißachtung der Verwertungsrechte des Verwertungsrechte-Inhabers ( = in der Regel der Urheber, sofern er seine Nutzungsrechte niemand anderem eingeräumt hätte). Das kann zu Schadensersatz verpflichten in Höhe von (ersparten) Kosten für eine (fiktiv) erteilte Erlaubnis, das Gedicht auf seiner privaten Internetseite ca. 30 mal ansehen zu lassen.

2. Neben dem exklusiven Recht zur Verwertung seiner Gedichte gewährt das Gesetz dem Autor auch noch einen Schutz seiner "persönlich-geistigen Beziehung" zu seinem Werk. Wenn Werke des Autors ohne Hinweis auf seine Urheberschaft "verwertet" ( = verbreitet/gesendet/öffentlich zugänglich gemacht/ ... ) werden, dann kann er dafür eine "Genugtuung" in Geld beanspruchen. Meistens sprechen Gerichte eine Zahlung in derselben Höhe zu wie für eine zu ersetzende (gleichzeitig behangene) vermögensschädigende Verwertungsrechte-Mißachtung.

Wenn der Autor jedoch namentlich genannt wäre, dann kann er unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine "Genugtuungs-Zahlung" wegen des Umstands verlangen, daß nicht auf eine Internet-Autorenseite hingewiesen wurde.

Zitat:
Zitat von TomRohwer
Daß das Gedicht geschützt ist, weiß er doch.
Er weiß nur, daß es ein Gedicht ist.

Zitat:
Sofern der Nutzer nicht definitiv weiß, daß das Werk schon gemeinfrei ist und er auch nicht vom Urheber ein Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat, muß er davon ausgehen, daß es sich um ein geschütztes Werk handelt.

Alles andere nimmt zumindest wissentlich eine Urheberrechtsverletzung in Kauf.
Umgekehrt: wer offenkundig "zu Privatzwecken" handelt, der darf grundsätzlich darauf vertrauen, sämtliche Internetinhalte insofern zu benutzen zu dürfen, wie sie nicht "offensichtlich rechtswidrig" verbreitet werden.

Wer für eine "private" Homepage Inhalte "aus dem Internet" übernimmt, der wird nicht wissen MÜSSEN, daß bei Verwendung nicht offentlich rechtswidriger Vorlagen zwar die Herstellung von Privatkopien zum eigenen Privatgebrauch erlaubt ist, daß er dagegen vorwerfbar Urheberrechte auch dann mißachtet haben soll, wenn die zu Privatzwecken benutzte Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig war ( sondern schon dann, wenn (erst) eine für den Nutzer mögliche, gründliche Recherche ergeben hätte, daß er auch für "private" Homepages keine mit Erlaubnis des Autors im Internet verbreiteten Inhalte übernehmen dürfte, oder womöglich immer schon dann, wenn er weiß, keine ausdrückliche Erlaubnis vorweisen zu können ).

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  #6 (permalink)  
Alt 01.02.2011, 17:37
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AW: Texte, Gedichte oder Zitate im Internet kopiert

Zitat:
Zitat von Luna123123 Beitrag anzeigen
Mal angenommen es besitzt jemand ein Forum und der Forenbetreiber erhält ein Anwaltsschreiben in dem er aufgefordert wird die Daten des Users rauszugeben der gegen das Urheberrecht verstößt. Und angenommen, der Betreiber hätte noch die IP Adresse. Kann dieser die Adresse weitergeben?
In der Regel läuft eine solche Ermittlung eines Anwalts eines mutmaßlich geschädigten Rechteinhabers über eine Anzeige beim Staatsanwalt, der dann beim Provider einer Website die IP-Adresse eines Internet-Nutzers ermittelt und die mit den dahinter steckenden Daten des Internet-Nutzers dann dem Anwalt mitteilt, damit der dann eine Strafanzeige stellen kann für seinen Mandanten, den Geschädigten, oder/und zivilrechtliche Schritte in die Wege leiten kann gegenüber dem Schädiger, in der Regel also eine Abmahnung schicken mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen sowie Schadensersatz zu zahlen sowie die Kosten zu erstatten, die für diese Rechtewahrnehmung entstanden sind, insbesondere die Anwaltskosten.

Ein Anwalt kann natürlich auch den "kurzen Dienstweg" versuchen und direkt beim Forenbetreiber nach der IP-Adresse oder gar der Identität eines Foren-Nutzers fragen.

Ob der Betreiber darauf antworten darf oder soll oder muss, das kommt auf die Umstände an. Im Grunde darf jeder der Polizei Angaben zur Identität eines einer Straftat Verdächtigen machen und zum Hergang der Tat, wenn er kein betroffener Pfarrer, Arzt oder Psychologe (und künftig Journalist?) ist.

Er muss es aber nicht. Selbes gilt gegenüber einem Anwalt - mit Ausnahme des Staatsanwalts, da haben Zeugen weniger Rechte zu schweigen und seltener - z. B. als Verwandte oder Verschwägerte, wie auch vor Gericht.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #7 (permalink)  
Alt 01.02.2011, 18:25
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Zitat:
Zitat von Luna123123 Beitrag anzeigen
Mal angenommen es besitzt jemand ein Forum und der Forenbetreiber erhält ein Anwaltsschreiben in dem er aufgefordert wird die Daten des Users rauszugeben der gegen das Urheberrecht verstößt. Und angenommen, der Betreiber hätte noch die IP Adresse. Kann dieser die Adresse weitergeben?
Ja. Selbstverständlich.

Das Bundesdatenschutzgesetz erlaubt das ausdrücklich:

Zitat:
§ 16 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten an nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn

1.sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist und die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 zulassen würden, oder
2.der Dritte, an den die Daten übermittelt werden, ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegt und der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Das Übermitteln von besonderen Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9) ist abweichend von Satz 1 Nr. 2 nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 14 Abs. 5 und 6 zulassen würden oder soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
(§3 Abs.9 ist hier unerheblich.)

Der Urheber/Rechteinhaber hat ein berechtigtes Interesse an der Verfolgung einer Urheberrechtsverletzung, wohingegen der User unzweifelhaft kein schutzwürdiges Interesse hat, unerkannt Straftaten begehen zu können oder unerkannt die Rechte eines Dritten verletzen zu können.

Eine glaubhafte Darlegung der Ansprüche und des berechtigten Interesses ist natürlich erforderlich.

Zitat:
Konstruierter Fall: Der Anwalt möchte Namen und Anschrift haben - Forenbetreiber besitzen diese aber in der Regel gar nicht
Was man nicht hat, kann man nicht weitergeben.

Zitat:
bzw haben keine Möglichkeit es auf Richtigkeit nachzuvollziehen (da privat). Ist eine dynamische IP gleichwertig wie eine Anschrift?
was kann das für einen forenbetreiber überhaupt bedeuten?
Er kann den Anfragenden ja darauf hinweisen, welche Daten er hat. Mit der IP-Adresse des Users muß der Anfragende dann sowieso zum Internet-Provider gehen, der diese IP-Adresse zum entsprechenden Zeitpunkt an einen seiner Kunden vergeben hatte - egal ob statisch oder dynamisch.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #8 (permalink)  
Alt 01.02.2011, 18:31
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Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von TomRohwer
Daß das Gedicht geschützt ist, weiß er doch.
Er weiß nur, daß es ein Gedicht ist.
Ja. Und also hat es einen Autor, und der ist Urheber, und das Gedicht ist urheberrechtlich geschützt. Es sei denn, der Urheber wäre schon länger als 70 Jahre tot, aber das muß der Nutzer dann eben vorher mal verifizieren.

Man muß generell davon ausgehen, daß alle urheberrechtlich relevanten Inhalte im WWW urheberrechtlich geschützt sind, sofern man nicht eindeutig das Gegenteil weiß.

Wenn irgendwo ein Auto auf der Straße steht, kann man ja auch nicht sagen "Och, vielleicht ist es ja einen herrenlose Fundsache! Bring ich's mal zum Fundbüro."

Zitat:
Umgekehrt: wer offenkundig "zu Privatzwecken" handelt, der darf grundsätzlich darauf vertrauen, sämtliche Internetinhalte insofern zu benutzen zu dürfen, wie sie nicht "offensichtlich rechtswidrig" verbreitet werden.
Die in §53 UrhG beschriebene Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ist exakt in dem Umfang zulässig, wie sie im §53 UrhG definiert wird.

Eine "Veröffentlichung" ist durch §53 UrhG grundsätzlich nie gedeckt. Auch nicht zu "ausschließlich privaten Zwecken".

Zitat:
Wer für eine "private" Homepage Inhalte "aus dem Internet" übernimmt, der wird nicht wissen MÜSSEN, daß bei Verwendung nicht offentlich rechtswidriger Vorlagen zwar die Herstellung von Privatkopien zum eigenen Privatgebrauch erlaubt ist, daß er dagegen vorwerfbar Urheberrechte auch dann mißachtet haben soll, wenn die zu Privatzwecken benutzte Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig war ( sondern schon dann, wenn (erst) eine für den Nutzer mögliche, gründliche Recherche ergeben hätte, daß er auch für "private" Homepages keine mit Erlaubnis des Autors im Internet verbreiteten Inhalte übernehmen dürfte, oder womöglich immer schon dann, wenn er weiß, keine ausdrückliche Erlaubnis vorweisen zu können ).
Nein. Aber er hat zu wissen, daß er diese Inhalte nicht veröffentlichen darf.

Unwissenheit schützt nämlich vor Strafe nicht, und auch nicht vor zivilrechtlichen Ansprüchen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #9 (permalink)  
Alt 01.02.2011, 18:31
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Ich danke euch für die Beantwortung meiner Fragen zum fiktiven Fall!
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Alt 01.02.2011, 21:12
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Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Es sei denn, der Urheber wäre schon länger als 70 Jahre tot, aber das muß der Nutzer dann eben vorher mal verifizieren.
Nein, es kann einem Betreiber einer Privathomepage nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich nicht über die gesetzlichen Bestimmungen zum Erlöschen des Urheberrechts durch Zeitablauf informiert zu haben, und keine entsprechenden Recherchen angestellt zu haben.

Zitat:
Man muß generell davon ausgehen, daß alle urheberrechtlich relevanten Inhalte im WWW urheberrechtlich geschützt sind, sofern man nicht eindeutig das Gegenteil weiß.
Nein, im Gegenteil: man darf darauf vertrauen, daß man zu Privatzwecken Internetinhalte aus nicht offensichtlich rechtswidrigen Quellen benutzen darf, sofern kein anderslautender Hinweis auf Urheberechte erkennbar ist. ( Das Gesetz gewährt allerdings dem Urheber einen Schutz vor der Übernahme seines Werkes UNABHÄNGIG davon, ob es mit einem Hinweis auf einen Schutz versehen ist. Dies nicht zu wissen, kann einem privaten Homepage-Betreiber jedoch nicht als grob fahrlässige Unkenntnis angelastet werden).

Zitat:
Die in §53 UrhG beschriebene Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken ist exakt in dem Umfang zulässig, wie sie im §53 UrhG definiert wird. Eine "Veröffentlichung" ist durch §53 UrhG grundsätzlich nie gedeckt. Auch nicht zu "ausschließlich privaten Zwecken".
Korrekt. Dieses Wissen kann jedoch einem Privatnutzer nicht abgefordert werden, der zu "ausschließlich privaten Zwecken" Webinhalte aus "nicht offensichtlich rechtswidrigen" Quellen übernimmt.

Zitat:
er hat zu wissen, daß er diese Inhalte nicht veröffentlichen darf.
Nein, ein solches Wissenmüssen kann ihm nicht abverlangt werden - insbesondere, wenn er (zu Recht) davon ausgehen dürfte, daß er selbst zu gewerblichen(!) Zwecken urheberrechtlich geschützte, vom Urheber selbst verbreitete Vervielfältigungsstücke öffentlich(!) weiterverbreiten darf, und wenn er (zu Recht) davon ausgehen darf, nicht offensichtlich rechtswidrig übers Internet zugänglich gemachte Inhalte als Vorlagen zu Privatzwecken für Kopien verwenden zu dürfen.

Zitat:
Unwissenheit schützt nämlich vor Strafe nicht, und auch nicht vor zivilrechtlichen Ansprüchen.
Ein nicht vorwerfbares Verhalten schließt jedenfalls Schadensersatzansprüche aus.

Und es bedarf einiges fragwürdiges Geschick, um verschuldensunabhängig einen schadensersatzgleichen Anspruch zu konstruieren ( etwa als Anspruch auf Herausgabe eines ohne rechtlichen Grund erlangten ETWAS in Gestalt der durch "öffentliches Zugänglichmachen" realisierten Vorteile aus dem Eingriff ins exklusive Verwertungsrecht des Urhebers ... )

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