Dies ist eine Diskussion zu Tattooveröffentlichung in einer Zeitschrift innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Tattooveröffentlichung in einer Zeitschrift Es lässt sich jemand das Bild seiner Freundin aus den Oberarm tättowieren (natürlich mit ihrer Zustimmung) Nun wurde dieses Bild auf einer Veranstaltung z.B. eine Convention fotografiert (ohne das man den Tättowierten gefragt hat) und nun muss eben dieser Tättowierte durch Zufall mit bekommen das sein Tättoo in einer Tattoo Zeitschrift abgebildet ist. Wie verhält es sich da mit dem Urheberrecht bzw mit den Persönlichkeitsrechten? Es kann doch sein das der Tättowierte gar nicht will das sein Tattoo in einer Zeitschrift abgelichtet ist und auch vertrieben wird. Gruss BadBoyBB |
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| AW: Tattooveröffentlichung in einer Zeitschrift Zitat:
Bei schlichten Motiven also eher nicht (Pfeil durch Herz), aber je nach schöpferischer Ausführung schon. 2.) Falls die Urheber dem Gepieksten ein ausschließliches Nutzungsrecht an dem gestochenen Werk eingeräumt haben, dann kann auch der Gepiekste sich wenden gegen Nutzer dieses Werkes, die keine "§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten" ersucht hatten. 3.) Falls der Nutzer einer solchen geschützten Grafik aber ein Ausnahmerecht erfüllt, kann er auch ohne Zustimmung der Rechte-Inhaber die Grafik nutzen. Ich nenne als eines der Ausnahme-Tatbestände mal § 51 Zitate. 4.) Wenn der Tätowierte nicht von Dritten erkannt werden kann, kann er sich auch bei einer Abbildung eines Körperteils nicht auf das KUrhG berufen. Also wenn nur er selbst wissen kann, "Das bin ja ich!" Bei einem sehr individuellen Tattoo kann er eher erkannt werden, auch ohne sonstige Merkmale wie Körperhaltung usw. Dann stellt sich aber womöglich immer noch die Frage, inwiefern dieses Erkannt-Werden die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten verletzen könnte, tippe ich mal. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Tattooveröffentlichung in einer Zeitschrift Nicht zu vergessen das Recht am eigenen Bild. Die Freundin muss es nicht hinnehmen, dass ihr Konterfei in der Zeitung gedruckt wird.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Tattooveröffentlichung in einer Zeitschrift Zitat:
Ob ein "tätowiertes Portrait" ein "Personenbildnis im Sinne des 'Recht am eigenen Bild' " sein kann, ist eine spannende Frage. Das Recht am eigenen Bild bezieht sich jedenfalls nicht nur auf Fotos, sondern auch auf andere "Bildnisse" (Gemälde, Zeichnungen). Allerdings ist die Frage, ob ein Tattoo auf eine Körper überhaupt dieses Bildnis "öffentlich zur Schau stellt oder verbreitet". Denn das ist die Voraussetzung, um überhaupt das "Recht am eigenen Bild" geltend machen zu können. Eine "Verbreitung" kann ausgeschlossen werden, das Tattoo verbreitet das Bild nicht. Ein "öffentlich zur Schau stellen" würde ich im Regelfall auch verneinen, denn damit ist etwas anderes gemeint, als das Bild auf dem Körper herumtragen. Vor allem aber auch wird man nicht von dem Tätowierten verlangen können, seinen Körper zu verhüllen, nur damit das Tattoo mit dem Bildnis nicht mehr zu sehen ist. Wenn jetzt ein Fotograf ein Foto von der Person mit dem Tattoo macht, dann ist das urheberrechtlich unerheblich, weil: 1. wird man von einem konkludenten Einverständnis des Tätowierers ausgehen können, daß sich der Tätowierte ungehindert fotografieren und die Fotos von sich auch veröffentlichen darf - anderenfalls wäre das Persönlichkeitsrecht des Tätowierten jedenfalls massiv eingeschränkt durch das Tattoo. (Die Auffassung vertritt, vereinfacht gesagt, RA David Seiler von www.fotorecht.de, den ich vor ein paar Jahren mal dazu gefragt habe.) 2. wird man das Tattoo als "unwesentliches Beiwerk" bezeichnen können, wenn es um ein Bild geht, das vorrangig die Person zeigt. (§57 UrhG) 3. wird man ggf. auch von einer "freien Benutzung" (§24 UrhG) ausgehen können, wenn ein Fotograf ein fotografisches Portrait eines Tätowierten erstellt. Anders könnte das u.U. aussehen, wenn es quasi um eine "fotografische Reproduktion" des Tattos geht. Das könnte in Einzelfällen vielleicht mit den Urheberrechten des Tätowierers kollidieren.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Tattooveröffentlichung in einer Zeitschrift Zitat:
Unter anderem z.B. dann, wenn ein Tätowierter fotografiert wird, wo sie auch auf dem Arm mit tätowiert ist. Dann wäre sie "unwesentliches Beiwerk".
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| AW: Tattooveröffentlichung in einer Zeitschrift Für Freunde von Tattoos und Urheberrechten noch: Hier hatten wir mal Mike Tyson in der Zange! Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Tattooveröffentlichung in einer Zeitschrift Zitat:
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| AW: Tattooveröffentlichung in einer Zeitschrift Zitat:
Dennoch ein apparter Denkanstoß, falls der Urheber Anstoß nimmt ein einer Wiedergabe, also ob die nun Beiwerk ist oder nicht und so. Gruß aus Berlin, Gerd
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