Dies ist eine Diskussion zu Tattoos und Urheberrecht? innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Tattoos und Urheberrecht? Da frage ich mich doch, wie man einen solchen Fall hier beurteilen würde! Ich gehe davon aus, dass auch eine Tätowierung als urheberrechtlich geschütztes Werk durchgeht, wenn es die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist, was bei den meisten Tattoos der Fall sein dürfte - außer es handelt sich um das berühmte Kreuz mit der falschen Perspektive, ein paar tätowierte Tränen oder diese drei Punkte an der Hand.Nur dürfte doch klar sein, dass der Künstler hier dem Kunden weitgehende Nutzungsrechte einräumen muss - das liegt einfach in der Natur der Sache. Niemand will mit Tüte auf dem Kopf rumlaufen, weil der Tätowierer eine Veröffentlichung seines Werkes nicht möchte (bei Tyson war es ein Tattoo im Gesicht). Ich gehe aber auch mal davon aus, dass bei den meisten Tätowierern keine vertragliche Regelung zum Urheberrecht und den eingeräumten Nutzungsrechten existiert. Ferner dürfte es auch dem Tätowierer klar sein, dass eine Weltberühmtheit sich kaum vor Kameras verstecken kann. Wenn aber nun eine Firma einen Promi für einen Werbespot filmt oder fotografiert und dabei ein solches Tattoo bewusst in den Vordergrund rückt, es quasi zum Mittelpunkt macht? Bei Tyson könnte das geschehen indem man halt immer die Gesichtsseite mit dem Tattoo zeigt und nie die andere. Andersherum wäre es auch eine interessante Fragestellung: was wenn der Tätowierer einem Kunden ein urheberrechtlich geschütztes Werk großflächig auf den Rücken tätowiert - zum Beispiel "Das Leben des heiligen Antonius" von Salvadore Dali? Der Tätowierer wird kaum eine Lizenz dazu haben. Liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht vor? Was wenn der Tätowierte nun ins Freibad geht und das geklaute Werk so auch noch "veröffentlicht"?
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Tattoos und Urheberrecht? Zitat:
Zitat:
Aber wie sähe es aus, wenn ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk auf die Haut tätowiert würde? Zitat:
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Oder klagt der Tätowierer dagegen, daß ungenehmigt mit Bildern von mit seinem Tyson-Tattoo-Motiv bemalten DRITTEN geworben wird? Zitat:
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| AW: Tattoos und Urheberrecht? In Deutschland fällt es schwer, der Vertragszwecks-Bestimmung von Absatz 5 § 31 UrHG zu entnehmen, dass ein Tattoo-Motiv nicht für die Öffentlichkeit bestimmt ist, schon gar nicht bei einer öffentlichen Person, gar einer weltberühmten. Deren Geschäft schon immer darin bestand, ihr Gesicht in Kameras zu halten - was der Tat-Künstler ja auch wusste. Neu ist allerdings, dass der Filmschaffende das Tat-Motiv auch für völlig andere Zwecke nutzte, die garantiert nicht Vertragszweck der Überlassung von Nutzungsrechten waren, nämlich: "Whitmills berühmtes Tyson-Tattoo ist wichtigster Bestandteil eines der Hauptgags in "Hangover 2". Hauptdarsteller Ed Helms ... wacht nämlich zu Beginn der Fortsetzung mit einer exakten Kopie von Tysons Tribal-Tattoo im Gesicht auf" (Quelle oben) In Deutschland darf Parodie, Satire und Ironie aber viel (wenn auch nicht alles, wie ein Künstler mal postulierte:-)), so dass ein Urheber in einer Anspielung auf sein Werk, in einem (wenn auch Ganz-)Zitat, schwer eine Verletzung sehen kann. In den USA mag das ähnlich aussehen, kann aber dauern. Und da Zeit Geld ist, zahlt das Studio vielleicht für einen Vergleich. Der rechtswissenschaftlich natürlich Keinem weiter hilft ... Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Tattoos und Urheberrecht? Zitat:
Vervielfältigen; öffentliches Anbieten von Vervielfältigungen ( = Verbreiten ) öffentliches Wiedergeben ( = per Internet verfügbar machen ) Senden, Ausstrahlen, ... Der Käufer und Eigentümer eines Original-Kunstwerks darf sein Eigentum in seinem Privatgelände öffentlich sichtbar aufstellen, oder urheberrechtlich geschützte Kleidungs- und Schmuckstücke in der Öffentlichkeit tragen, ohne daß dies eine ( erlaubnisbedürftige ) "Nutzung" im Sinne des Urheberrechts darstellen würde. Der Urheber hat gemäß § 12 UrhG das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Mit der Erstveröffentlichung ist dieses Recht erschöpft. Indem der Künstler sein Kunstwerk ins Gesicht eines anderen Menschen tätowiert, dürfte er damit schlüssig zugestimmt haben, daß sein Kunstwerk dadurch öffentlich wird, daß der Tätowierte sich damit in der Öffentlichkeit zeigt. 11 |
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| AW: Tattoos und Urheberrecht? Die Frage habe ich vor Jahren einmal auf der Mailingliste Urheberrecht der Uni Saarbrücken in die Runde geworfen. Mehrere Medienrechtler, darunter RA David Seiler (www.fotorecht.de) waren der Auffassung, daß ein Tätowierer dem Tätowierten konkludent das Recht einräumt, die Tätowierung fotografisch usw. zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen, wenn der Tätowierte sich fotografieren lässt und die Fotos veröffentlicht werden. Wäre dem nicht so, dann hätte der Tätowierte kein Recht mehr, sich ohne Erlaubnis des Tätowierers fotografieren und die Fotos veröffentlichen zu lassen, und das wäre ein massiver und nicht durch die Urheberrechte des Tätowierers zu rechtfertigender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Tätowierten - dessen Körper auf diese Weise quasi "enteignet" würde. Anders sieht die Sache selbstverständlich aus, wenn ein anderer Tätowierer das Tattoo nachstechen will - dann kann urheberrechtlicher Schutz greifen. Genauso wenn das Tattoo an sich fotografisch o.ä. vervielfältigt wird. Ich halte diese Rechtsauffassung für plausibel und nachvollziehbar.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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