Dies ist eine Diskussion zu Strafbewehrte Unterlassungs und Verpflichtserklärung innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Strafbewehrte Unterlassungs und Verpflichtserklärung Ich hätte mal eine Frage, da ich mich da nicht auskenne. Dazu mal ein Beispiel. Jemand hat einen Blog der privat betrieben wird. In den Zeitungen kommt nun eine Meldung. Man nimmt auf einer Online Zeitung ein Bild und gibt die Quelle mit an. Ich dachte immer, dass man das machen darf, wenn man die Quelle nennt. Nun bekommt diese Person Post von einem Anwalt und soll eine "Stragbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung" unterschreiben. Was ist dies genau und wie sollte man sich in diesem Fall verhalten. Ich habe von den ganzen Abmahnwellen etc. gehört. Kann jemand etwas dazu sagen ? |
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| AW: Strafbewehrte Unterlassungs und Verpflichtserklärung Das nennen der Quelle reicht meistens nicht aus. Bildmaterial ist persönliches Eigentum und bedarf der Zustimmung des Urhebers. Erst wenn diese Vorliegt, darf das Bild verwendet werden und die Quelle muß genau angegeben werden. z. B. Artikel/Bild aus Pfefferminziamagazin, vom 01.01.2000, Fotograf: den Namen angeben. Ausnahmen sind Beispielsweise Doktorarbeiten. Hier bedarf es nicht unbedingt der Zustimmung der Urheber. Jedoch muß die Quelle entweder im Absatz als Anmerkung bzw. im Quellenverzeichnis benannt werden. (siehe aktuelles Thema im Fersehen und Zeitschrift) |
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| AW: Strafbewehrte Unterlassungs und Verpflichtserklärung Hallo! Danke für die Antwort. Wie soll man in diesem Fall mit der "Strafbewehrte Unterlassungs und Verpflichtserklärung" umgehen ? |
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| AW: Strafbewehrte Unterlassungs und Verpflichtserklärung Zitat:
http://www.akademie.de/fuehrung-orga...rklaerung.html
__________________ ned dass ma redt, ma sagts ja bloß ![]() Forenregeln lesen und verstehen - ich beantworte keine PN-Anfragen zu den Forenregeln |
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