| AW: Spielfiguren verändert, fotografiert - und auch noch veröffentlicht! Zitat: |
Zitat von Edoe das Urheberrecht soll es einem rechtmäßigen Erwerber eines (Massen-) Produkts verbieten, dieses ggf. abgeändert zu fotografieren und das Foto zu veröffentlichen? | Das rechtmäßig erworbene, urheberrechtlich geschützte Massenprodukt könnte z.B. ein kunstvoll gestalteter Diamantring sein, eine Druckgrafik, eine Skulptur, .... Ob an dem Produkt (seiner massenhaften Produktion zum Trotz) Urheberrechte bestehen können, weil es als das Werk einer persönlich-geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 UrhG angesehen werden müßte, könnte im einzelnen zweifelhaft sein. Zumindest das LG Nürnberg-Fürth soll irgendetwas zur urheberrechtlichen Werkqualität entschieden haben:
"Dass die Playmobil-Figuren Urheberrechtschutz genießen, ist gerichtlich festgestellt ( Landgericht Nürnberg-Fürth GRUR 1995, 407) worden." Zitat: |
Wenn ich jetzt einen - hässlichen - Spoiler an meinen Golf hänge und das Foto ins Golf-Forum stelle, kann mich also VW verklagen?
| Vermutlich ist die dreidimensionale Form eines VW-Golf nicht urheberrechtlich geschützt ( vermutlich bloß geschmacksmusterrechtlich ). Zitat: |
Dass der Pfarrer den Namen "Playmobil" nicht mehr auf seiner Website verwenden solle - das kann man nachvollziehen.
| Das Markenrecht zumindest gibt ein solches Verbotsrecht wohl kaum her. Es erscheint also höchst fraglich, worauf ein Verbotsrecht der Benutzung der Bezeichnung "Playmobil" gestützt werden könnte. ( Etwas anderes scheint eine Benutzung einer aus "Playmobil ..." gebildeten Domainbezeichnung zu sein. ) Ob allein aus der Angabe von Links zu geschäftlichen Websites über Coaching u. Supervision auf einer Website die Benutzung der Angabe "Playmobil" zur Kennzeichnung der Webseite als "im geschäftlichen Verkehr" erfolgend, und damit dem Makrenrecht unterworfen angesehen werden dürfte, erscheint höchst fraglich.
Aus dem Schreiben der Anwälte der Playmobil-Rechteinhaber:
"Die Verwertungsrechte umfassen insbesondere das Recht zur Vervielfäl-
tigung und Verbreitung, beispielsweise im Internet (§§ 16, 17 UrhG) sowie das
Recht zur Veröffentlichung und Verwertung von Bearbeitungen und anderen Um-
gestaltungen (§ 23 UrhG). Zum letztgenannten Gesichtspunkt ist anzumerken, dass
bei den von Ihnen umgestalteten Figuren keine freie Benutzung (§ 24 UrhG) vorliegt, da wesentliche Merkmale der Original-Playmobil-Figuren nach wie vor erkennbar sind." Zitat: |
Hätte diese Auslegung des UhrG vor Gericht bestand?
| Bearbeitungen sind genehmigungsbedürftig, § 23 UrhG. Dagegen darf ein urheberrechtlich geschütztes Werk dann genehmigungsfrei benutzt werden, § 24 UrhG, wenn es bei der Erschaffung eines neuen Werks frei benutzt wird.
Der BGH zur Klage gegen eine Spardose in Hundeform durch den Inhaber der -ihm vom Comiczeichner R. übertragenen - Nutzungsrechte an der ( nach Ansicht des Beklagten ihrerseits dem Comic-Hund Idefix nachgeahmte) Hunde-Comicfigur Bill (nach der auch eine -dreidimensionale- Hundefigur gestaltet wurde.) : Zitat:
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Hundespardose sei eine Bearbeitung der Comicfigur und der plastischen Hundefigur Bill (§ 23 UrhG), ist nicht rechtsfehlerfrei.
a) Bei der Prüfung, ob eine Bearbeitung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Originals bestimmen. Maßgebend ist dafür ein Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen ist. Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit, von dem der Schutzumfang abhängt.
aa) Diese Prüfung hat das BerGer. für die Comicfigur Bill noch hinreichend vorgenommen. Es hat dazu ausgeführt, die Comicfigur sei eine verschmitzte, pfiffige und treue rassenübergreifende Tiergestalt eigener Art. Die schöpferische Eigenart der Comicfigur komme in dem verhältnismäßig großen Kopf, den großen Augen, der großen runden Nase und den großen beweglichen und oft vom Körper abstehenden Ohren ebenso zum Ausdruck wie in dem Haarhäubchen, der Manschette und dem Halsband. R habe zwar bei den Zeichnungen auch gebräuchliche Einzelelemente wie die große runde Nase verwendet, bei der Figur Bill aber doch einen eigenartigen Gesamteindruck erzielt, der sich ganz erheblich von der Figur Idefix abhebe. Eine nähere Erörterung, welche gebräuchlichen Einzelelemente Eingang in die Comicfigur gefunden haben, ist allerdings ebenso unterblieben wie die Darlegung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Comicfiguren Bill und Idefix.
bb) Die schöpferische Eigenart der plastischen Hundefigur Bill, die sich - wie dargelegt - von der Comicfigur durchaus unterscheidet, hat das BerGer. dagegen nur unzureichend geprüft; insbesondere ist die - anhand eines Vergleichs mit den vorbekannten Gestaltungen vorzunehmende - Prüfung des Grades der Eigentümlichkeit unterblieben. Es hätte Anlass bestanden, näher darzulegen, inwiefern die besonderen Merkmale der plastischen Figur - so wie vom BerGer. für die große runde Nase festgestellt - gebräuchliche Einzelelemente sind. Dies anzunehmen liegt jedenfalls für die übergroßen weißen Augen mit den kleinen Pupillen nahe.
b) Bei der Beurteilung, ob nur eine Bearbeitung i.S. des § 23 UrhG vorliegt, ist durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind.
aa) Das BerGer. hat diese Prüfung, die in erster Linie eine tatrichterliche Aufgabe ist, hinsichtlich der Comicfigur und der Hundespardose der Bekl. unterlassen. Die Abweichungen der Gestaltung der Hundespardose der Bekl. von der Comicfigur sind allerdings nach den vorgelegten Unterlagen derart erheblich, dass die Annahme einer Bearbeitung kaum in Betracht kommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine abhängige Bearbeitung nicht schon dann anzunehmen ist, wenn das neue Werk auf das ältere deutlich Bezug nimmt. Gerade bei Werken, die - wie nicht selten Hauptfiguren von Comics - sehr bekannt sind, genügen meist nur geringe Andeutungen (insbesondere in äußeren Merkmalen), um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer solchen Bezugnahme die Übernahme eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist. Zu beurteilen ist dies - entgegen der Ansicht der Revision - nicht vom Standpunkt der insbesondere jugendlichen Leser der Comicserie, sondern vom Standpunkt eines Betrachters, der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt. Eine Urheberrechtsverletzung kommt nur in Betracht, wenn die als entlehnt festgestellten Elemente den Schutzvoraussetzungen des § 2 UrhG genügen.
bb) Bei dem Vergleich der plastischen Hundefigur Bill mit der beanstandeten Spardose der Beklagten hat das BerGer. - wie die Revision mit Recht rügt - nicht näher geprüft, inwieweit die festgestellten Übereinstimmungen (insbesondere bei der Sitzhaltung und den großen Pfoten) typischen Gestaltungsmerkmalen derartiger Hundefiguren entsprechen, sich aus der Anlehnung an die Hunderasse des Cockerspaniels ergeben oder - wie die Vergrößerung von Augen, Nase und Pfoten - comictypische Übertreibungen naturgegebener Merkmale sind.
Es ist nicht auszuschließen, dass sich bei einer näheren Würdigung der Umstände, die für die Beurteilung der Gestaltungshöhe der plastischen Hundefigur Bill und des Maßes an eigenpersönlicher Prägung bei den übereinstimmenden Elementen von Bedeutung sind, ergeben kann, dass die Hundespardose der Bekl. nicht als Bearbeitung der plastischen Hundefigur Bill anzusehen ist, zumal die Unterschiede der Gestaltungen auch in Elementen, die den Gesamteindruck bestimmen, weiter gehen, als das BerGer. angenommen hat. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass die Hundespardose der Bekl. einen viel wacheren, agileren Hund darstellt. Dieser hat eine mehr sitzende, stärker gedrehte Haltung, einen weniger überproportional großen Kopf, eine schlankere Schnauze und eine kleinere Nase. Der Hundespardose der Bekl. fehlt zudem die charakteristische Farbgebung der plastischen Hundefigur Bill und das besonders auffallende weiße Lätzchen.
| Ob das (Nach-)Zeichnen der bekannten Comic-Figur Asterix bei der Erschaffung der Comicfigur Alcolix eine genehmigsfrei erlaubte FREIE BENUTZUNG der Asterix-Figuren waren, darin haben sich die Gerichte heillos verheddert:
BGH, Urteil vom 11-03-1993 - I ZR 263/91 Zitat:
Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Dabei ist kein zu milder Maßstab anzulegen. Eine freie Benutzung setzt daher voraus, daß angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel geschieht dies dadurch, daß die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, daß das neue Werk nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutzt, so daß dieses nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheint.
Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, daß das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach und in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmert. Wäre eine freie Benutzung nur in dieser Weise möglich, wären der künstlerischen Auseinandersetzung mit noch geschützten Werken, sei es in der Form der Parodie, sei es in anderer Form, zu enge Schranken gesetzt. Denn eine künstlerische Auseinandersetzung mit einem älteren Werk kann es erforderlich machen, daß dieses und seine Eigenheiten, soweit sie Gegenstand der Auseinandersetzung sind, in dem neuen Werk erkennbar bleiben. Der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes kann - selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung - auch dadurch gegeben sein, daß das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werkes aufgrund eigenschöpferischen Schaffens einen so großen inneren Abstand hält, daß das neue Werk seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Auch in einem solchen Fall verblassen in einem weiteren Sinn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes in dem neuen; sie werden von dessen eigenschöpferischem Gehalt überlagert. In der Regel wird der dazu erforderliche innere Abstand zu entlehnten eigenpersönlichen Zügen eines älteren Werkes bei einer weitgehenden Übernahme seiner Formgestaltung nur dann gegeben sein, wenn das neue Werk mit dem älteren auseinandersetzt, wie dies etwa bei einer Parodie der Fall ist. Zwingend ist dies jedoch nicht. Auch in anderen Fällen kann eine freie Benutzung gegeben sein (vgl. dazu auch die in der Entscheidung BGH, NJW 1971, 2169 = LM § 24 UrhG Nr. 2 = GRUR 1971, 588 (590) - Disney-Parodie - angesprochene Möglichkeit der Verwendung von Comic-Figuren auf Gemälden). Gerade in einem solchen Fall ist aber eine strenge Beurteilung angebracht, ob das neue Werk derart durch eigenschöpferische Leistung einen inneren Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen gewonnen hat, daß von einem selbständigen Werk gesprochen werden kann.
Ausgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen hätte das BerGer. prüfen müssen, worin die eigenpersönliche Prägung des beanstandeten Comic-Hefts liegt und ob das eigenschöpferische Schaffen des Urhebers dieses Werkes trotz der offenen Übernahmen aus der Asterix-Serie so sehr im Vordergrund steht, daß ein selbständiges Werk i. S. des § 24 UrhG angenommen werden kann. Da die urheberrechtlich selbständige Parodie nur eine der möglichen Formen einer freien Benutzung ist, hätte dabei - wie dargelegt - für die Frage, ob das neue Werk eine unfreie Bearbeitung oder eine freie Benutzung ist, auch nicht entscheidend darauf abgestellt werden dürfen, inwieweit das neue Werk gerade parodistische Züge aufweist.
c) Das BerGer. hat offenbar gemeint, die Frage, ob eine freie Benutzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes vorliege, sei vom Standpunkt eines Durchschnittsbetrachters dieses Werkes aus zu beurteilen. Danach wäre auf die Leserschaft der Asterix-Serie abzustellen, die sich nach den nicht angegriffenen Feststellungen des BerGer. insbesondere an jugendliche Leser wendet und dabei eine unbeschwerte, nicht vorwiegend intellektuell geprägte Unterhaltung zum Ziel hat. Dem kann nicht beigetreten werden. Soll der notwendige - und im Hinblick auf die Kunstfreiheit (Art. 5 III 1 GG) auch gebotene - Freiraum gerade für anspruchsvolleres künstlerisches Schaffen nicht zu sehr eingeengt werden, kann die Frage, ob eine freie Benutzung vorliegt, nur vom Standpunkt eines Betrachters aus beurteilt werden, der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt.
4. Das BerGer. wird danach die Frage, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, erneut zu prüfen haben. Als Grundlage für die Beurteilung, ob das beanstandete Comic-Heft in der Gesamtschau als selbständiges neues Werk anzusehen ist, könnte es zweckmäßig sein, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, welche schöpferischen Eigentümlichkeiten der Asterix-Serie in das Comic-Heft übernommen worden sind und in welchem Maß diese Übernahme im Verhältnis zu dem Eigenschöpferischen des neuen Werkes dessen Aussagegehalt mitprägen. Die Frage der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts stellt sich dabei nicht unabhängig von der Frage, ob eine freie Benutzung i. S. des § 24 UrhG vorliegt. Soweit das BerGer. einen urheberrechtlichen Schutz aller Figuren der Asterix-Hefte angenommen hat, fehlt im übrigen die erforderliche Begründung.
| Denselben Verleger verurteilte das AG München wegen 'strafbarer' Ureheberrechtsverletzung durch Asterix-Parodien, das LG München sprach ihn frei:
LG München I, Urteil vom 07-04-1993 Zitat:
Der Angekl. war Herausgeber und Chefredakteur eines Comic-Heftes mit dem Titel: Die hysterischen Abenteuer von Isterix, welches im Oktober 1989 mit einer Auflage von 150000 Exemplaren erschien, wovon mindestens 60000 Exemplare auch verkauft wurden. Die Firma L, Frankreich, besitzt den Warenzeichenschutz für das deutsche Warenzeichen 1025489 mit dem Wortzeichen: Asterix. Der Name Isterix im Titel dieses vertriebenen Comic-Heftes Die hysterischen Abenteuer von Isterix kann mit dem Warenzeichen Asterix verwechselt werden. Der Angekl. verwendete den Namen Isterix ohne Einwilligung der Berechtigten, die am 14. 12. 1989 form- und fristgerecht Strafantrag gestellt hat. Der Angekl. nahm zumindest billigend in Kauf, daß er mit Verwendung des Namens Isterix gegen das Warenzeichen der Strafantragstellerin verstieß. Der Angekl. wurde deshalb eines fortgesetzten Vergehens der Verletzung eines geschützten Warenzeichens unter Verwechslungsgefahr gem. §§ 24 IIIa. F., 25d I und IV n. F., § 31 WZG, § 2 III StGB beschuldigt. Das AG München sprach den Angekl. am 27. 3. 1992 wegen der fortgesetzten Verletzung eines geschützten Warenzeichens unter Verwechslungsgefahr schuldig und verwarnte ihn hierwegen kostenfällig. Es behielt sich die Verhängung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einem Tagessatz von DM 30 vor. Gegen das Urteil legten die StA am 31. 3. 1992, eingegangen am gleichen Tage, und der Angekl. am 1. 4. 1992, ebenfalls eingegangen am gleichen Tage, Berufung ein. Das Rechtmittel des Angekl. hatte Erfolg und führte zum Freispruch.
Der Angekl. war aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freizusprechen. Die dem Angekl. als Herausgeber und Chefredakteuer strafrechtlich nach seinem Verantwortungsbereich zuzurechnende Publikation Die hysterischen Abenteuer von Isterix sind eine freie Bearbeitung der Asterix-Geschichten, für die der Nebenkl. U das Urheberrecht besitzt. Das Verwertungsrecht des Nebenkl. gem. § 15 UrhRG ist deshalb nicht verletzt. Der Angekl. hat sich infolgedessen auch nicht gem. § 106 UrhRG strafbar gemacht.
Die Kammer ist jedoch der Meinung, daß eine freie Bearbeitung vorliegt. § 24 UrhRG beschränkt die freie Bearbeitung nicht auf Parodien und schon gar nicht auf einzelne literarische Bereiche der Parodie. Das Gesetz spricht vielmehr davon, daß ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden" dürfe. Die künstlerische Betätigung des Angekl. ist durch Art. 5 III GG geschützt, wobei sich nach Sinn und Aufgabe die Kunstfreiheitsgarantie auf alles erstreckt, was nach seiner Struktur, also der Anlage von Darstellung und Dargestelltem noch als ernsthafter Versuch zur Gestaltung von Wirklichkeit in der Anschauung anzusehen ist und daher wesensmäßig an der Eigengesetzlichkeit des Kunstbereichs teilhat.
Bereits die Persönlichkeit des Angekl. spricht dafür, daß er nicht geistigen Diebstahl begehen will, sondern einen literarischen, künstlerischen Anspruch erhebt. Er war als Literatur-Redakteur, Bücherautor und Verlagsberater tätig, bevor er die in Deutschland offensichtlich gefährliche Tätigkeit eines Parodisten begann, indem er u. a. die Zeitschriften Playboy ("Playbock), Stern (" La Stern) und Spiegel ("Dr. Spiegel) parodistisch verfremdete. Der Versuch des Angekl., sein Talent auch an den für den Nebenkl. urheberechtlich und warenzeichenrechtlich geschützten Comic-Figuren Asterix und Obelix zu erproben, endete für den Angekl. vorläufig mit seinem wirtschaftlichen Ruin, weil der Nebenkl. die Tätigkeit des Angekl. als plagiatorisch mißverstand und die Gerichte sich bei der Klärung der Frage, welcher Teil der in der Literaturwissenschaft als Parodie oder Satire anerkannten Werke verboten sein soll, verhedderten. Die Kammer sieht weder eine verfassungsrechtliche, noch eine einfachrechtliche Grundlage dafür, einen erheblichen Teil der in der Literaturwissenschaft anerkannten Parodien oder Satiren über das Urheberrecht oder Warenzeichenrecht zu verbieten.
Die Texte und Zeichnungen werden von der Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen als erkennbare Verfremdung der weiterverwendeten Vorlagen eingestuft. Dies ist bei den verwendeten Namen wie Isterix, Asterwix. Alcolix, Abelix und Osterix offensichtlich. Auch bei der von H in seiner Karikatur angebrachten Inschrift Wald von Tut und Tatnix ist der parodistische Bezug auf Thurn und Taxis offenkundig.
Die Verfremdung einer vorgegebenen Figur durch neue Gesichtszüge, beispielsweise derjenigen eines bekannten Politikers wie Franz Joseph Strauß, schließt eine Verwechslung mit dem Original aus. Auch die zunächst durchaus problematische unveränderte Übernahme von Namen wie Asterix und Obelix in den Zeichnungen von M und B ist letztlich kein Plagiat, weil eine Verwechslung mir den Originalen infolge des zeichnerischen Duktus und der Entfernung der dargestellten Inhalte von den Originaldarstellungen nicht anzunehmen ist. Zu Recht führt der Sachverständige aus, daß dem Kenner der Asterix-Serien bekannt sein muß, daß in ihnen Geschichten behandelt werden, die sich in der Mehrzahl der Fälle auf weit zurückliegende historische Ereignisse beziehen, etwa auf die Auseinandersetzungen zwischen Römern und Galliern in der Spätantike. Die ausschließliche Behandlung von Problemen der Gegenwart wie in den Collagen von M ("Asterix auf Abwegen) mit ihren Bezugnahmen auf aktuelle Probleme der Szene (Drogenhandel, Rechtsradikalismus, Raucherlaubnis in den Schulen), B (Quotenregelung für Frauen, Einführung von Frauenbeauftragten etc.) und dem Autor Pepsch (Atommüll, Giftdeponien) sind parodistische Verfremdungen, die jede Verwechslung mit dem Original ausschließen.
Es besteht nach Auffassung der Kammer kein Zweifel daran, daß es sich bei der Tätigkeit des Angekl. um einen ernsthaften Versuch zur Gestaltung von Wirklichkeit in der Anschauung handelt, der daher wesensmäßig an der Eigengesetzlichkeit des Kunstbereichs teilhat. Inwieweit dieser Versuch gelungen ist, unterliegt nicht der Beurteilung durch die Gerichte. Dies ist eine Sache der Literatur- bzw. Kunstkritik.
Eine Abwägung des durch Art. 5 GG geschützten Rechts des Angekl. mit dem in Art. 14 GG geschützten Recht des Nebenklägers ergibt, daß dem Nebenkl. zuzumuten ist, eine derartige Verfremdung seiner Figuren hinzunehmen. Mit dem Vorwurf des Plagiats gibt der Nebenkl. auch zu erkennen, daß er sich im wesentlichen als Kaufmann betroffen fühlt und eine Konkurrenz befürchtet. Für eine derartige Befürchtung besteht jedoch kein Anlaß. Der - überwiegend intellektuelle - Leserkreis von Asterix bzw. Isterix vermag sehr wohl das Original von der Parodie zu unterscheiden. Es werden weitgehend unterschiedliche Interessen und Genußbedürfnisse angeprochen.
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