Dies ist eine Diskussion zu Softwarefirma kauft sämtliche Rechte an einer fremden Software, die bereits an einen Publisher lizenziert wurde innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Softwarefirma kauft sämtliche Rechte an einer fremden Software, die bereits an einen Publisher lizenziert wurde Ich habe da mal eine Frage zu folgendem Fall: Die Softwarefirma A stellt eine Software her und möchte diese vermarkten. Zu diesem Zweck räumt sie einem Publisher im Rahmen eines Lizenzvertrages die entsprechenden Nutzungsrechte ein. Die Software verkauft sich jedoch nicht besonders gut, so daß die Softwarefirma A nach einiger Zeit kein Interesse mehr daran hat, die Software weiterhin zu unterstützen oder weiterzuentwickeln. Die Softwarefirma B bekommt dies mit und bietet der Softwarefirma A an, sämtliche Rechte an der Software zu kaufen. Die beiden Firmen werden sich schließlich einig. Softwarefirma B möchte die Software nun weiterentwickeln und über eigene Vertriebskanäle vermarkten. Es besteht allerdings noch der Vertrag zwischen Softwarefirma A und dem Publisher, der die Software weiterhin vertreibt. Welche Möglichkeiten hat die Softwarefirma B nun, um die Konkurrenz durch den Publisher auszuschalten? Kann die Softwarefirma B den ursprünglich zwischen der Softwarefirma A und dem Publisher geschlossenen Lizenzvertrag kündigen? Muß sie sich dabei an eine eventuell vereinbarte Kündigungsfrist halten? Gruß Matthias |
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| AW: Softwarefirma kauft sämtliche Rechte an einer fremden Software, die bereits an einen Publisher lizenziert wurde Geschützte Werke können nur unter sehr engen Voraussetzungen vom Urheber zurückgezogen werden, nämlich bei "gewandelter Überzeugung". Den Inhabern von Nutzungsrechten ist dann ggf. eine Entschädigung zu zahlen. Die gesetzlichen Regelungen zur "Rüchnahme" von Nutzungsrechten beruhen klar auf dem Gedanken des Schutzes der besonderen Beziehung zwischen dem Urheber und seinem (Kunst-)Werk. Auf Software wird das m.E. eigentlich gar nicht anwendbar sein. Das UrhG geht im übrigen klar und eindeutig von der Weiterwirkung einmal eingeräumter Nutzungsrechte aus: § 33 UrhG Weiterwirkung von Nutzungsrechten Ausschließliche und einfache Nutzungsrechte bleiben gegenüber später eingeräumten Nutzungsrechten wirksam. Gleiches gilt, wenn der Inhaber des Rechts, der das Nutzungsrecht eingeräumt hat, wechselt oder wenn er auf sein Recht verzichtet. Im Regelfall werden die bestehenden Nutzungsrechte insofern weiterbestehen und können von B nicht angefochten werden. In jedem Fall aber wäre B gegenüber dem "Publisher" ggf. schadensersatzpflichtig.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Softwarefirma kauft sämtliche Rechte an einer fremden Software, die bereits an einen Publisher lizenziert wurde Zitat:
Nach einem Kauf von Firma A gelten die alten, mit der Firma A vereinbarten Kündigungsfristen für den Publisher. "Kauf bricht nicht Miete!" heißt es so schön im Mietrecht, analog gilt dies auch für Firmenübernahmen. (Ausnahme: Sonderkündigungsrechte von Arbeitnehmern) Wie TomRohwer aber schon ausgeführt hat, kann ein unbefristetes Nutzungsrecht nur schwer widerrufen werden und nur mit Kosten. Nun wird ein Nutzungsrecht selten befristet eingeräumt, noch seltener mit einer Kündigungsfrist. Wurde gar nichts darüber vereinbart, gilt Absatz 5 § 31 UrhG: "(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt." Im Normalfall also unbefristet - oder bis dies eintritt: "§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung". Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Softwarefirma kauft sämtliche Rechte an einer fremden Software, die bereits an einen Publisher lizenziert wurde Alles klar, das hilft mir schon mal ziemlich weiter! Vielen Dank! Eine Frage hätte ich aber noch: Was ist eigentlich, wenn der Publisher im oben geschilderten Fall seinen Sitz im Ausland hat, kann ich mich dann überhaupt auf deutsches Recht berufen? Ich nehme an, daß dann der im Lizenzvertrag vereinbarte Gerichtsstand zählt? |
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