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Slogan einer Firma - logo, website usw.

Dies ist eine Diskussion zu Slogan einer Firma - logo, website usw. innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.09.2011, 02:12
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Slogan einer Firma - logo, website usw.

Hallo zusammen,
folgendes fiktives Szenario:
A und B arbeiten in einer Firma in der Eventbranche als Techniker.
Die Firma bietet u.a. auch Beleuchtungstechnik an.
A und B haben die Idee eine Marke oder eher einen Slogan zu erschaffen um einen bestimmten Teil gesondert an den Mann zu bringen, wer die Idee dazu hatte lässt sich nicht sagen.
Fakt ist: A entwickelt den Namen, A entwickelt das Logo, A entwickelt und programmiert die Homepage, A entwickelt Visitenkarten, Rollups und Flyer.
Die Marke ist aber weiterhin Teil der Firma, eine Eintragung als Marke oder sonstiges geschah nicht.
Nun hat B die Firma verlassen, möchte aber unter dem entwickelten Slogan gerne weiter diesen bestimmten Teil weiter betreiben.
Was hat der Firmeneigentümer da an Mitspracherecht und vor allem was hat A an Mitspracherecht? Immerhin ist er der Urheber des Namens, des Logos und allem anderen das die Firma nach außen hin repräsentiert. Beweise dafür liegen vor.
Danke euch

Klaus
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Alt 01.10.2011, 01:39
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Zitat:
Zitat von klaus31 Beitrag anzeigen
A und B haben die Idee (...) einen Slogan zu erschaffen um einen bestimmten Teil gesondert an den Mann zu bringen,
also einen kurzen Text, um eine Ware oder Dienstleistung damit zu vermarkten.

Zitat:
Nun hat B die Firma verlassen, möchte aber unter dem entwickelten Slogan gerne weiter diesen bestimmten Teil weiter betreiben.
Plötzlich ist der Slogan erschaffen, sogar entwickelt. Oben hatten wir nur eine Idee, einen Slogan zu erschaffen. Danach? Hat er sich selbst erschaffen?

Falls der Slogan ein geschütztes Werk ist im Sinne von § 2 UrhG, haben sämtliche Urheber ein gemeinsames Recht daran:

"§ 8 Miturheber
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. (...)"

Ein Recht an einem Werk wird nicht dadurch erworben, dass man dafür Flyer und Websites gestaltet. Sondern höchstens durch eine "§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten".

Ein Recht an einer Marke hingegen kann erworben werden durch Benutzung auf dem Markt - auch ohne eine Anmeldung beim DPMA. Aber nicht dadurch, dass man dafür Flyer und Websites gestaltet.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 02.10.2011, 02:31
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Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen

Plötzlich ist der Slogan erschaffen, sogar entwickelt. Oben hatten wir nur eine Idee, einen Slogan zu erschaffen. Danach? Hat er sich selbst erschaffen?
Nein, das hat A alles gemacht. Name ausgedacht, Logo kreiert und produziert und und und.
Darf B denn den Slogan und das Logo und alle von A entwickelten medialen Mittel denn nutzen ohne Zustimmung von A?
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  #4 (permalink)  
Alt 02.10.2011, 17:55
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1.) Urheberrechtlich: Wenn das Logo die nötige Schöpfungshöhe aufweist, genießt es Urheberrechtsschutz. Nicht alle Logos tun das, nicht einmal das der ARD. Ähnlich bitter ergeht es den meisten Slogans.

2.) Wettbewerbsrechtlich: Mal kucken.

3.) Arbeitsrechtlich: Betriebsinterna nach Außen tragen? Geheimnisse verraten? Wissen der Firma selbst nutzen? All das ist nur bedingt erlaubt!

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 03.10.2011, 11:08
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Zitat:
Zitat von klaus31 Beitrag anzeigen
Darf B denn den Slogan und das Logo und alle von A entwickelten medialen Mittel denn nutzen ohne Zustimmung von A?
1. Dem Ausdenker eines kurzen Slogan werden meines Wissens sogut wie niemals Rechte nach dem Urheberrechtegesetz als "Schöpfer eines persönlich-geistigen Werks der (Sprach-)Kunst" zuerkannt.

2. Logos werden dagegen schon eher - je nachdem, inwieweit darin eine "persönlich-geistige Werkschöpfung" ersichtlich ist, urheberrechtlich geschüzt.

3. Unabhängig von einer urheberrechtlichen Schutzfähigkeit können an Wortzeichen ( Slogans ) und Bildzeichen ( Logos ) Markenrechte begründet werden - in aller Regel jedoch NUR durch die Eintragung in ein Markenregister. Zwar können auch durch eine ( durch A erfolgte ) Benutzung ALS MARKE Markenrechte erlangt werden, was aber nur bei einer ( durch eine Marktumfrage nachgewiesenen ) Verkehrsgeltung zuerkannt wird.

--> Unter Berufung auf mögliche Urheberrechte an den fraglichen Zeichen könne A etwaige Verwertungshandlungen des B von seiner Zustimmung abhängig machen.

Aus einer Inhaberschaft an evtl. Markenrechten an den Bezeichnungen könnte A "Benutzungen identischer/ähnlicher Kennzeichen imm geschäftlichen Verkehr für identische/ähnliche Waren/Dienstleistungen" von seiner Zustimmunge abhängig machen.

Zitat:
A und B arbeiten in einer Firma in der Eventbranche als Techniker.

Was hat der Firmeneigentümer da an Mitspracherecht
Waren A und B Angestellte einer gewerbetreienden "juristischen" Person ( z.B. einer GmbH? ) Dann hat strenggenommen höchstens die Firma ein Mitspracherecht, bzw. ihr gesetzlicher Vertreter, nicht jedoch ohne weiteres auch der/die Inhaber der Gesellschaftsanteile ( Aktionäre = Gessellschafter = Eigentümer ).

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