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Simple Urheberrechtsfrage

Dies ist eine Diskussion zu Simple Urheberrechtsfrage innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 02.07.2011, 18:01
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Simple Urheberrechtsfrage

Ich kenne mich im Urheberrecht leider so gut wie gar nicht aus, deshalb mal eine einfache Frage:

Person A soll im Internet Gegenstände verkaufen und hat dafür Fotos gemacht.
Eine andere Person (B) verkauft dieselben Gegenstände und verwendet nun exakt dieselben Fotos (auf dem Sofa von Person A geschossen).
Person A fordert B auf, diese zu entfernen, was diese jedoch nicht tut.

Einfache Fragen:
- Wie lautet die Anspruchsgrundlage mit der Person A die Entfernung der Fotos verlangen kann?
- Kann A auch Schadensersatz verlangen? Welche Anspruchsgrundlage wäre das? Und in welcher Höhe würde sowas bei sagen wir mal 3 Fotos sein?
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  #2 (permalink)  
Alt 02.07.2011, 19:32
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AW: Simple Urheberrechtsfrage

Zitat:
Zitat von pfalauto Beitrag anzeigen
Einfache Fragen:
- Wie lautet die Anspruchsgrundlage mit der Person A die Entfernung der Fotos verlangen kann?
Na das Urheberrecht! Jeder Urheber hat das Recht selbst darüber zu entscheiden, ob und wie sein Werk verwurstet wird. Kleiner Tipp zum Nachgooglen: man unterscheidet Lichtbilder und Lichtbildwerke. Aber beide sind vom Urheberrecht geschützt.

Zitat:
Zitat von pfalauto Beitrag anzeigen
- Kann A auch Schadensersatz verlangen? Welche Anspruchsgrundlage wäre das? Und in welcher Höhe würde sowas bei sagen wir mal 3 Fotos sein?
Prinzipiell ja, aber ich würde die Erwartungen da nicht zu hoch schrauben.
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  #3 (permalink)  
Alt 02.07.2011, 19:43
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AW: Simple Urheberrechtsfrage

Naja, "das Urheberrecht" ist jetzt nicht sehr speziell

Wenn mich jemand fragt, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage er den Überhang eines Nachbargrundstücks entfernen kann, dann sage ich auch nicht: BGB! Sondern eher § 910 BGB

Also gibt es einen Paragraphen, der einen solchen Unterlassungsanspruch bzw. einen Schadenseratzanspruch gewährt?

Ich habe mal gehört, dass die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes ziemlich schwer ist. Stimmt es, dass da oftmals auf einen fiktiven Vertrag zwischen Inhaber und Verletzer abgestellt wird? Sprich: was hätten sie wohl als Zahlung für die Verwendung vereinbart?
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  #4 (permalink)  
Alt 02.07.2011, 20:15
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AW: Simple Urheberrechtsfrage

Die Sachlage ist hier doch gar nicht klar. Handelt es sich um ein mal eben geknipstes Produkt oder um ein Lichtbildwerk mit entsprechender Schöpfungshöhe?

Für eine ungenehmigte Verwendung von Lichtbildwerken wird - soweit ich weiß - das Doppelte des branchenüblichen Honorars veranschlagt.

Dazu können andere aber sicher mehr sagen, deshalb will ich da gar nicht so viel zu schreiben.

Übrigens könnte man sich zwecks Löschung der ungenehmigt verwendeten Bilder doch auch an das Auktionshaus wenden. Wurde das versucht?
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Alt 02.07.2011, 21:11
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AW: Simple Urheberrechtsfrage

Vielen Dank für die Infos erstmal.
An das Auktionshaus kann das eventuell auch gemeldet worden sein, bin ich mir nicht sicher. Mir ging es eigentlich nur um den rechtlichen Aspekt.

Hmm...Schöpfungshöhe. Leider fehlt mir gerade die Zeit, mich da gesondert einzulesen. Deshalb schildere ich einfach mal das Aussehen der Bilder (soweit mir bekannt):
Dabei wurden bestimmt Artikel auf einem Sofa arrangiert, dann sich um eine ansprechende Beleuchtung gekümmert - soweit in einem Wohnzimmer und ohne technische Geräte natürlich möglich ist.
Ein gewisses Bemühen war also bei dem Schießen der Bilder schon vorhanden. Ob natürlich daraus bereits ein schöpferischer Wert ableitbar ist?

Edit: Für diesen Fall ist eine Schöpfungshöhe oder gar eine Unterscheidung zwischen Lichbild und Lichtbildwerk nach meinen kurzen Recherchen eigentlich gar nicht erforderlich.
Eine das Urheberrecht ausschließende Reproduktion liegt eindeutig nicht vor, alle anderen Fotografien sind ja geschützt (wenn auch mit unterschiedlichen Fristen).

Geändert von pfalauto (02.07.2011 um 22:02 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 03.07.2011, 00:02
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AW: Simple Urheberrechtsfrage

Zitat:
Zitat von pfalauto Beitrag anzeigen
Hmm...Schöpfungshöhe. Leider fehlt mir gerade die Zeit, mich da gesondert einzulesen. Deshalb schildere ich einfach mal das Aussehen der Bilder (soweit mir bekannt):
Dabei wurden bestimmt Artikel auf einem Sofa arrangiert, dann sich um eine ansprechende Beleuchtung gekümmert - soweit in einem Wohnzimmer und ohne technische Geräte natürlich möglich ist.
Ein gewisses Bemühen war also bei dem Schießen der Bilder schon vorhanden. Ob natürlich daraus bereits ein schöpferischer Wert ableitbar ist?
Auf jeden Fall! Es handelt sich hier um Lichtbildwerke! Ob einem die Bilder gefallen spielt keine Rolle.

Zitat:
Zitat von pfalauto Beitrag anzeigen
Edit: Für diesen Fall ist eine Schöpfungshöhe oder gar eine Unterscheidung zwischen Lichbild und Lichtbildwerk nach meinen kurzen Recherchen eigentlich gar nicht erforderlich.
Eine das Urheberrecht ausschließende Reproduktion liegt eindeutig nicht vor, alle anderen Fotografien sind ja geschützt (wenn auch mit unterschiedlichen Fristen).
Zumindest insofern richtig, dass sowohl Lichtbilder als auch Lichtbildwerke urheberrechtlichen Schutz genießen. Schrieb ich ja schon. Der Bilderklauer handelt also so oder so nicht rechtens.

Bitte abwarten bis andere sich zu Wort melden. Das kann auch schon mal etwas dauern.
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  #7 (permalink)  
Alt 03.07.2011, 01:43
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AW: Simple Urheberrechtsfrage

Zitat:
Zitat von pfalauto Beitrag anzeigen
Naja, "das Urheberrecht" ist jetzt nicht sehr speziell

Wenn mich jemand fragt, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage er den Überhang eines Nachbargrundstücks entfernen kann, dann sage ich auch nicht: BGB! Sondern eher § 910 BGB

Also gibt es einen Paragraphen, der einen solchen Unterlassungsanspruch bzw. einen Schadenseratzanspruch gewährt?
Wer im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte mit der Suchfunktion "Strg F" die Stichworte "Unterlassung" und "Schadensersatz nicht findet,

also § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz,

sollte einen Anfängerkurs für PC belegen.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Man kann aber auch prozessieren wegen 20,- Euro:
"So wurde in der Entscheidung des Gerichts für die Benutzung eines geschützten Bildes durch einen privaten eBay-Verkäufer ein Betrag von € 20,00 als angemessene Lizenzgebühr und daher auch als ausreichenden Schadensbetrag anerkannt."
__________________
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  #8 (permalink)  
Alt 04.07.2011, 08:47
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AW: Simple Urheberrechtsfrage

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Wer im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte mit der Suchfunktion "Strg F" die Stichworte "Unterlassung" und "Schadensersatz nicht findet,

also § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz,

sollte einen Anfängerkurs für PC belegen.

Gruß aus Berlin, Gerd
Verzeihung, dass ich aufgrund meines gerade abzulegenden Staatsexamens gerne auf eure Hilfe zurückgreifen würde anstatt dieses mal selbst zu recherchieren...

Danke für anschließende Hilfe, die hätte es auch ohne vorhergehenden Kommentares getan.
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Alt 04.07.2011, 11:59
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AW: Simple Urheberrechtsfrage

Zitat:
Zitat von pfalauto Beitrag anzeigen
Einfache Fragen:
- Wie lautet die Anspruchsgrundlage mit der Person A die Entfernung der Fotos verlangen kann?
Da die Fotos zumindest "einfache Lichtbilder" sind (§72 UrhG), wenn nicht gar "Lichtbildwerke" (§2 UrhG), hat A das Urheberrecht an diesen Fotos und sie dürfen ohne seine Erlaubnis nicht veröffentlicht oder verbreitet werden.
Zitat:
- Kann A auch Schadensersatz verlangen? Welche Anspruchsgrundlage wäre das? Und in welcher Höhe würde sowas bei sagen wir mal 3 Fotos sein?
A hat folgende Ansprüche:

1. Unterlassung (inkl. Abgabe einer "strafbewehrten Unterlassungsvepflichtung")

2. Schadensersatz im Wege der sog. "Schadensersatzanalogie", d.h. A hat Anspruch auf das Honorar, das bei ordungsgemäßer Lizensierung von B hätte gezahlt werden müssen. Da vermutlich bei der Nutzung von B auch keine Urheberbezeichnung am Bild gemacht wurde, kommt ein Aufschlag von ~ 80 bis maximal 100 Prozent wegen fehlender Urhebernennung (§13 UrhG) dazu.

3. Ersatz von Auslagen wie Anwaltsgebühren usw.

Die Höhe des Schadensersatzes lässt man am besten einen Rechtsanwalt ermitteln. Es ist riskant, sich einfach auf die Honorarempfehlungen der "MfM-Tabelle" (MfM - Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, eine Interssensvertretung von deutschen Bildagenturen) zu verlassen, der BGH hat vor einiger Zeit befunden, daß die in der MfM-Liste genannten Honorare nicht automatisch als die "marktüblichen Entgelte" angesetzt werden können. (Sie sind es auch wirklich nicht.)

Je nach Nutzungsumfang und -dauer (darüber muß B dem A Auskunft geben) dürften so ca. 50 bis 150 Euro pro Foto fällig werden.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #10 (permalink)  
Alt 04.07.2011, 12:01
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AW: Simple Urheberrechtsfrage

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
Auf jeden Fall! Es handelt sich hier um Lichtbildwerke!
Dazu müsste man die Fotos erstmal sehen... Es handelt sich aber auf jeden Fall um "einfache Lichtbilder" (§72 UrhG), und die haben in diesem Zusammenhang denselben Schutz wie Lichtbildwerke.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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