Dies ist eine Diskussion zu Simple Urheberrechtsfrage innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Simple Urheberrechtsfrage Person A soll im Internet Gegenstände verkaufen und hat dafür Fotos gemacht. Eine andere Person (B) verkauft dieselben Gegenstände und verwendet nun exakt dieselben Fotos (auf dem Sofa von Person A geschossen). Person A fordert B auf, diese zu entfernen, was diese jedoch nicht tut. Einfache Fragen: - Wie lautet die Anspruchsgrundlage mit der Person A die Entfernung der Fotos verlangen kann? - Kann A auch Schadensersatz verlangen? Welche Anspruchsgrundlage wäre das? Und in welcher Höhe würde sowas bei sagen wir mal 3 Fotos sein? |
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| AW: Simple Urheberrechtsfrage Zitat:
Prinzipiell ja, aber ich würde die Erwartungen da nicht zu hoch schrauben.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Simple Urheberrechtsfrage Naja, "das Urheberrecht" ist jetzt nicht sehr speziell ![]() Wenn mich jemand fragt, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage er den Überhang eines Nachbargrundstücks entfernen kann, dann sage ich auch nicht: BGB! Sondern eher § 910 BGB ![]() Also gibt es einen Paragraphen, der einen solchen Unterlassungsanspruch bzw. einen Schadenseratzanspruch gewährt? Ich habe mal gehört, dass die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes ziemlich schwer ist. Stimmt es, dass da oftmals auf einen fiktiven Vertrag zwischen Inhaber und Verletzer abgestellt wird? Sprich: was hätten sie wohl als Zahlung für die Verwendung vereinbart? |
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| AW: Simple Urheberrechtsfrage Die Sachlage ist hier doch gar nicht klar. Handelt es sich um ein mal eben geknipstes Produkt oder um ein Lichtbildwerk mit entsprechender Schöpfungshöhe? Für eine ungenehmigte Verwendung von Lichtbildwerken wird - soweit ich weiß - das Doppelte des branchenüblichen Honorars veranschlagt. Dazu können andere aber sicher mehr sagen, deshalb will ich da gar nicht so viel zu schreiben. Übrigens könnte man sich zwecks Löschung der ungenehmigt verwendeten Bilder doch auch an das Auktionshaus wenden. Wurde das versucht?
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| AW: Simple Urheberrechtsfrage Vielen Dank für die Infos erstmal. An das Auktionshaus kann das eventuell auch gemeldet worden sein, bin ich mir nicht sicher. Mir ging es eigentlich nur um den rechtlichen Aspekt. Hmm...Schöpfungshöhe. Leider fehlt mir gerade die Zeit, mich da gesondert einzulesen. Deshalb schildere ich einfach mal das Aussehen der Bilder (soweit mir bekannt): Dabei wurden bestimmt Artikel auf einem Sofa arrangiert, dann sich um eine ansprechende Beleuchtung gekümmert - soweit in einem Wohnzimmer und ohne technische Geräte natürlich möglich ist. Ein gewisses Bemühen war also bei dem Schießen der Bilder schon vorhanden. Ob natürlich daraus bereits ein schöpferischer Wert ableitbar ist? Edit: Für diesen Fall ist eine Schöpfungshöhe oder gar eine Unterscheidung zwischen Lichbild und Lichtbildwerk nach meinen kurzen Recherchen eigentlich gar nicht erforderlich. Eine das Urheberrecht ausschließende Reproduktion liegt eindeutig nicht vor, alle anderen Fotografien sind ja geschützt (wenn auch mit unterschiedlichen Fristen). Geändert von pfalauto (02.07.2011 um 22:02 Uhr). |
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| AW: Simple Urheberrechtsfrage Zitat:
Zitat:
Bitte abwarten bis andere sich zu Wort melden. Das kann auch schon mal etwas dauern.
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| AW: Simple Urheberrechtsfrage Zitat:
also § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz, sollte einen Anfängerkurs für PC belegen. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Man kann aber auch prozessieren wegen 20,- Euro: "So wurde in der Entscheidung des Gerichts für die Benutzung eines geschützten Bildes durch einen privaten eBay-Verkäufer ein Betrag von € 20,00 als angemessene Lizenzgebühr und daher auch als ausreichenden Schadensbetrag anerkannt."
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| AW: Simple Urheberrechtsfrage Zitat:
![]() Danke für anschließende Hilfe, die hätte es auch ohne vorhergehenden Kommentares getan. |
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| AW: Simple Urheberrechtsfrage Zitat:
Zitat:
1. Unterlassung (inkl. Abgabe einer "strafbewehrten Unterlassungsvepflichtung") 2. Schadensersatz im Wege der sog. "Schadensersatzanalogie", d.h. A hat Anspruch auf das Honorar, das bei ordungsgemäßer Lizensierung von B hätte gezahlt werden müssen. Da vermutlich bei der Nutzung von B auch keine Urheberbezeichnung am Bild gemacht wurde, kommt ein Aufschlag von ~ 80 bis maximal 100 Prozent wegen fehlender Urhebernennung (§13 UrhG) dazu. 3. Ersatz von Auslagen wie Anwaltsgebühren usw. Die Höhe des Schadensersatzes lässt man am besten einen Rechtsanwalt ermitteln. Es ist riskant, sich einfach auf die Honorarempfehlungen der "MfM-Tabelle" (MfM - Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing, eine Interssensvertretung von deutschen Bildagenturen) zu verlassen, der BGH hat vor einiger Zeit befunden, daß die in der MfM-Liste genannten Honorare nicht automatisch als die "marktüblichen Entgelte" angesetzt werden können. (Sie sind es auch wirklich nicht.) Je nach Nutzungsumfang und -dauer (darüber muß B dem A Auskunft geben) dürften so ca. 50 bis 150 Euro pro Foto fällig werden.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Simple Urheberrechtsfrage Dazu müsste man die Fotos erstmal sehen... Es handelt sich aber auf jeden Fall um "einfache Lichtbilder" (§72 UrhG), und die haben in diesem Zusammenhang denselben Schutz wie Lichtbildwerke.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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