Dies ist eine Diskussion zu Seminarfacharbeit vergüten lassen innerhalb des Forums Urheberrecht
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| AW: Seminarfacharbeit vergüten lassen UrhG § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von [...] einzelnen Lichtbildwerken [...] die nach ihrer Beschaffenheit nur für den Unterrichtsgebrauch in Schulen [...] bestimmt ist." Dies trifft schon mal auf bislang unveröffentliche Fotos gar nicht zu, auch nicht auf bislang unveröffentlichte Fotos eines Schülers als Urheber. Insofern steht dem Schüler als Urheber höchstens nach UrhG § 32 Angemessene Vergütung ein Entgelt zu. Dieses Recht, dieses Entgelt, kann dem Schüler auch nicht per Vertrag abspenstig gemacht werden - ein solcher Vertrag wäre unwirksam! "(3) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von den Absätzen 1 und 2 abweicht, kann der Vertragspartner sich nicht berufen." Wobei wir natürlich vor einer teuren Rechtsaktion kucken müssen, was nach bisheriger Rechtsprechung so die üblichen Honorare sind für Fotos für eine Darbietung in einem Kreis von 20 Schülern: Absatz 2 Satz 2 "Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist." Da ein Gericht in Brandenburg für zwei Fotos eines Amateurs für eine Woche auf ebay schon mal 2 x 20,- zugestanden hat, kann sich der Schüler schon vor einem gerichtlichen Streit schon mal auf eine vergleichbare Summe einrichten - bevor einen Anwalt zu einem Preis von weit über 200 Euro beauftragt .Gruß aus Berlin, Gerd
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