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Screenshots aus Software

Dies ist eine Diskussion zu Screenshots aus Software innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.09.2011, 21:00
Boardneuling
 
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Screenshots aus Software

Guten Abend zusammen,

Folgende fiktive Situation: Firma A entwickelt eine Software X, die von Person A kostenfrei öffentlich zum Download angeboten wird. Nun macht Person B einen Screenshot von dieser Software und veröffentlicht diesen. Verletzt Person B damit die Urheberrechte von Person A an der Software X?

Vielen Dank für eine Antwort!
mentos
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  #2 (permalink)  
Alt 14.09.2011, 22:49
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AW: Screenshots aus Software

Zitat:
Zitat von mentos Beitrag anzeigen
Nun macht Person B einen Screenshot von dieser Software und veröffentlicht diesen. Verletzt Person B damit die Urheberrechte von Person A an der Software X?
Höchstens an den Werken, die auf dem Screenshot zu sehen sind. Soweit diese geschützt sind als Werk im Sinne des § 2 UrhG, bei stummen Bildern also höchstens als

"4.
Werke der bildenden Künste
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen."

Und bei lesbaren Texten eben evtl. als "1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke" ebenda. Falls die Texte die für einen Schutz nötige Schöpfungshöhe aufweisen.

Unter gewissen Umständen darf man aber ohne Erlaubnis der Rechteinhaber zitieren aus einem geschützten Werk, manchmal auch aus Fotos, als Foto oder als Screenshot: Was wann wie zitieren.

Hier noch ein Text dazu: Der Schutz von Screenshots und Benutzeroberflächen. Auch der kommt du dem Schluss, "dass man sich doch lieber zweimal anschaut, was man alles auf seinem Screenshot sieht. Denn dieser Inhalt allein entscheidet über die Zulässigkeit der Weitergabe."

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 15.09.2011, 00:35
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AW: Screenshots aus Software

Zitat:
Zitat von mentos Beitrag anzeigen
Verletzt Person B damit die Urheberrechte von Person A an der Software X?
Grundsätzlich ja, es sei denn, B schreibt einen Bericht über die Software und dokumentiert dies in angemessenem Umfang durch Screenshots.

Dann ist diese Verwendung durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

Salopp gesagt: Wenn ich über etwas berichten möchte, muss ich es auch zeigen dürfen.

In der Praxis ist das sehr schön in Computerzeitschriften und sonstigen Publikationen zu technischen Geräten, PC-Spielen etc. zu sehen.
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  #4 (permalink)  
Alt 15.09.2011, 04:02
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AW: Screenshots aus Software

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Grundsätzlich ja, es sei denn, B schreibt einen Bericht über die Software und dokumentiert dies in angemessenem Umfang durch Screenshots.

Dann ist diese Verwendung durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
Nein. Eigentlich nicht. Überhaupt nicht, genaugenommen.

Gedeckt ist diese Verwendung allein durch das Zitatrecht.

Denn seine Meinung kann man auch ohne Zitate äußern. Denn seine eigene Meinung muss man nicht zitieren - Dritte müssten die zitieren, man selber aber nicht.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #5 (permalink)  
Alt 15.09.2011, 16:55
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AW: Screenshots aus Software

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Gedeckt ist diese Verwendung allein durch das Zitatrecht.
Anderer Ansicht war glaube ich der BGH im Falle von Screenshots von Apple-Produkten.

Zitat:
Denn seine eigene Meinung muss man nicht zitieren
Was ein Unfug. Seine Meinung kann man belegen, nicht zitieren. Wer über etwas berichten oder etwas kommentieren möchte, es aber nicht zeigen darf, hat dagegen schlechte Karten.
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  #6 (permalink)  
Alt 16.09.2011, 02:10
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AW: Screenshots aus Software

Die Meinungs- und Veröffentlichungsfreiheit gibt mir also mehr Rechte, aus fremden Werken zu zitieren, als mir das Zitierrecht gibt?

Wie darf ich mir das vorstellen? Wenn ich laut Zitierrecht 10 Zeilen zitieren darf, darf ich laut Art. 5 GG 15 Zeilen zitieren? Steht das so im Apple-Urteil?

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #7 (permalink)  
Alt 16.09.2011, 10:49
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AW: Screenshots aus Software

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Die Meinungs- und Veröffentlichungsfreiheit gibt mir also mehr Rechte, aus fremden Werken zu zitieren, als mir das Zitierrecht gibt?
Nicht mehr, sondern andere.

Zitat:
Wie darf ich mir das vorstellen? Wenn ich laut Zitierrecht 10 Zeilen zitieren darf, darf ich laut Art. 5 GG 15 Zeilen zitieren? Steht das so im Apple-Urteil?
Wenn ich das noch richtig im Kopf habe, ging es um die Benutzeroberfläche des iPad, welche ein Blogger abfotografiert hatte (nichts anderes ist ein Screenshot auch) und diese dann kommentierte.

Vom Zitatrecht war das nicht gedeckt, weswegen Apple sodann auch den Blogger abmahnte.

Ihm wurde dann aber gerichtlich zuerkannt, dass er ihm Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit sehr wohl ausnahmsweise die Benutzeroberfläche darstellen durfte, da er ansonsten ja nicht in der Form darüber berichten konnte.

Ähnlich ist das übrigens für Bild- und Wortbildmarken seit langem anerkannt.

Möchte ich das Aussehen z.B. des Mercedes-Sterns kommentieren, darf ich ihn ausnahmsweise (auch im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit) als Reproduktion zeigen. Dabei muss es aber wirklich um den Stern an sich gehen, nicht um die Firma oder Produkte im weiteren Sinne. Für Letzteres nimmt man ja eigene oder gekaufte Symbolfotos, auf denen das Markenzeichen nur Beiwerk ist (z.B. Werkstor, über dem zufällig der Stern prangt, bei Wirtschaftsnachrichten).
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  #8 (permalink)  
Alt 16.09.2011, 18:42
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AW: Screenshots aus Software

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Vom Zitatrecht war das nicht gedeckt, weswegen Apple sodann auch den Blogger abmahnte.

Ihm wurde dann aber gerichtlich zuerkannt, dass er ihm Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit sehr wohl ausnahmsweise die Benutzeroberfläche darstellen durfte, da er ansonsten ja nicht in der Form darüber berichten konnte.
Und das ist dann kein Zitat? Anderer Ansicht ist dieser Autor (Herv. GaB):

"Dem Wortlaut nach ist das Kleinzitat jedoch zunächst nur in Sprachwerken erlaubt. Nachdem eine sinnvolle Auseinadersetzung in der Presse z.B. mit einem Wahlplakat, einer Karikatur oder sonstigen Lichtbildern nur möglich ist, wenn die jeweilige Abbildung auch gedruckt werden darf, hat die Rechtsprechung auch das Zitieren von Bildern ist von der Rechtsprechung anerkannt, so dass auch in Kino- und Fernsehproduktionen zitiert werden kann."

Weiter im (oben etwas vertippten) Text: "Um dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Medien gerecht zu werden, hat die Rechtsprechung daher das sogenannte "große Kleinzitat" (auch "kleines Großzitat") entwickelt, welches als Kleinzitat unter § 51 Nr. 2 UrhG fällt und in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift (die ja nur Zitate in Sprachwerken gestattet) beispielsweise in Kino- und Fernsehproduktionen (nichtwissenschaftlicher Art) zulässig ist, wenn dies für die öffentliche Meinungsbildung erforderlich ist."

Auch zum Zwecke der Meinungsbildung abgelichtete geschützte Werke werden hier als "Zitat" bezeichnet. Und nichts anderes war meine These.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Eine geschützte Marke oder ein geschütztes Geschmacksmuster fällt natürlich nur dann unter das Zitierrecht, wenn sie oder es gleichzeitig ein geschütztes Werk darstellt. Ansonsten wird es nicht zitiert, sondern abgebildet - wenn man es selbst knipst, wird noch nicht einmal ein Lichtbildwerk zitiert.

Das ist wohl war. Aber beim Screenshot eines Games haben wir bislang die damit verlezten Urheberrechte betrachtet - dass Markenrechte in der Regel nicht verletzt werden, wenn sie in der Realität geknipst werden, hatten wir wohl schon erwähnt oder zitiert.

Insofern bildet das I-Pod-Urteil in der Tat eine Neuerung, da ein Geschmackmuster ohne Realitätsbezug abgelichtet und das Bild verbreitet wird. Insofern danke für die Erweiterung des Themas.
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  #9 (permalink)  
Alt 16.09.2011, 19:05
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AW: Screenshots aus Software

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Insofern bildet das I-Pod-Urteil in der Tat eine Neuerung, da ein Geschmackmuster ohne Realitätsbezug abgelichtet und das Bild verbreitet wird.
Das ist leider falsch. Wie ich schrieb, ging es um die Benutzeroberfläche. Hier liegt kein Gebrauchsmusterschutz vor, sondern der Fall ist ähnlich gelagert wie der eingangs gestellte SV.

Den Rest kannst Du gerne so glauben, wie Du Dir das so zusammenreimst.

Zitat:
Und das ist dann kein Zitat?
Ob etwas ein Zitat ist oder vom Zitatrecht gedeckt ist, sind immer noch zwei Paar Schuhe. Ein Zitat kann auch nicht vom Zitatrecht gedeckt sein.

Selbst Deine Quelle besagt, dass sich diese Art des Zitats nicht aus dem Zitatrecht nach § 51 UrhG, sondern aus dem "verfassungsrechtlichen Auftrag der Medien" nur "in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift" ergibt. Lies nochmal genau nach.

Der Auftrag der Medien ergibt sich aus der Presse- und Meinungsfreiheit und nicht aus dem Zitatrecht.

Diese Unterscheidung kann doch nicht so schwer zu begreifen sein.

Zitat:
Eine geschützte Marke oder ein geschütztes Geschmacksmuster fällt natürlich nur dann unter das Zitierrecht, wenn sie oder es gleichzeitig ein geschütztes Werk darstellt. Ansonsten wird es nicht zitiert, sondern abgebildet - wenn man es selbst knipst, wird noch nicht einmal ein Lichtbildwerk zitiert.
Ebenso durcheinander. Eine Marke wird üblicherweise benutzt. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht schädlich. Dazu gehört, analog zum hiesigen SV, die Benutzung zum Zwecke der Berichterstattung über die Gestaltung des Markenzeichens an sich, was ebenfalls in der Rechtsprechung als Ausprägung der Pressefreiheit anerkannt ist, nicht jedoch im Markengesetz geregelt ist.
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  #10 (permalink)  
Alt 17.09.2011, 00:30
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AW: Screenshots aus Software

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Selbst Deine Quelle besagt, dass sich diese Art des Zitats nicht aus dem Zitatrecht nach § 51 UrhG, sondern aus dem "verfassungsrechtlichen Auftrag der Medien" nur "in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift" ergibt. Lies nochmal genau nach.
Non modo, sed etiam.

Gruß aus Berlin, Gerd
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