Dies ist eine Diskussion zu Screenshots aus Software innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Screenshots aus Software Folgende fiktive Situation: Firma A entwickelt eine Software X, die von Person A kostenfrei öffentlich zum Download angeboten wird. Nun macht Person B einen Screenshot von dieser Software und veröffentlicht diesen. Verletzt Person B damit die Urheberrechte von Person A an der Software X? Vielen Dank für eine Antwort! mentos |
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| AW: Screenshots aus Software Zitat:
"4. Werke der bildenden Künste 5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; 6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; 7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen." Und bei lesbaren Texten eben evtl. als "1. Sprachwerke, wie Schriftwerke" ebenda. Falls die Texte die für einen Schutz nötige Schöpfungshöhe aufweisen. Unter gewissen Umständen darf man aber ohne Erlaubnis der Rechteinhaber zitieren aus einem geschützten Werk, manchmal auch aus Fotos, als Foto oder als Screenshot: Was wann wie zitieren. Hier noch ein Text dazu: Der Schutz von Screenshots und Benutzeroberflächen. Auch der kommt du dem Schluss, "dass man sich doch lieber zweimal anschaut, was man alles auf seinem Screenshot sieht. Denn dieser Inhalt allein entscheidet über die Zulässigkeit der Weitergabe." Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Screenshots aus Software Zitat:
Dann ist diese Verwendung durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Salopp gesagt: Wenn ich über etwas berichten möchte, muss ich es auch zeigen dürfen. In der Praxis ist das sehr schön in Computerzeitschriften und sonstigen Publikationen zu technischen Geräten, PC-Spielen etc. zu sehen. |
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| AW: Screenshots aus Software Zitat:
Gedeckt ist diese Verwendung allein durch das Zitatrecht. Denn seine Meinung kann man auch ohne Zitate äußern. Denn seine eigene Meinung muss man nicht zitieren - Dritte müssten die zitieren, man selber aber nicht. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Screenshots aus Software Anderer Ansicht war glaube ich der BGH im Falle von Screenshots von Apple-Produkten. Zitat:
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| AW: Screenshots aus Software Die Meinungs- und Veröffentlichungsfreiheit gibt mir also mehr Rechte, aus fremden Werken zu zitieren, als mir das Zitierrecht gibt? Wie darf ich mir das vorstellen? Wenn ich laut Zitierrecht 10 Zeilen zitieren darf, darf ich laut Art. 5 GG 15 Zeilen zitieren? Steht das so im Apple-Urteil? Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Screenshots aus Software Zitat:
Zitat:
Vom Zitatrecht war das nicht gedeckt, weswegen Apple sodann auch den Blogger abmahnte. Ihm wurde dann aber gerichtlich zuerkannt, dass er ihm Rahmen der Presse- und Meinungsfreiheit sehr wohl ausnahmsweise die Benutzeroberfläche darstellen durfte, da er ansonsten ja nicht in der Form darüber berichten konnte. Ähnlich ist das übrigens für Bild- und Wortbildmarken seit langem anerkannt. Möchte ich das Aussehen z.B. des Mercedes-Sterns kommentieren, darf ich ihn ausnahmsweise (auch im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit) als Reproduktion zeigen. Dabei muss es aber wirklich um den Stern an sich gehen, nicht um die Firma oder Produkte im weiteren Sinne. Für Letzteres nimmt man ja eigene oder gekaufte Symbolfotos, auf denen das Markenzeichen nur Beiwerk ist (z.B. Werkstor, über dem zufällig der Stern prangt, bei Wirtschaftsnachrichten). |
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| AW: Screenshots aus Software Zitat:
"Dem Wortlaut nach ist das Kleinzitat jedoch zunächst nur in Sprachwerken erlaubt. Nachdem eine sinnvolle Auseinadersetzung in der Presse z.B. mit einem Wahlplakat, einer Karikatur oder sonstigen Lichtbildern nur möglich ist, wenn die jeweilige Abbildung auch gedruckt werden darf, hat die Rechtsprechung auch das Zitieren von Bildern ist von der Rechtsprechung anerkannt, so dass auch in Kino- und Fernsehproduktionen zitiert werden kann." Weiter im (oben etwas vertippten) Text: "Um dem verfassungsrechtlichen Auftrag der Medien gerecht zu werden, hat die Rechtsprechung daher das sogenannte "große Kleinzitat" (auch "kleines Großzitat") entwickelt, welches als Kleinzitat unter § 51 Nr. 2 UrhG fällt und in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift (die ja nur Zitate in Sprachwerken gestattet) beispielsweise in Kino- und Fernsehproduktionen (nichtwissenschaftlicher Art) zulässig ist, wenn dies für die öffentliche Meinungsbildung erforderlich ist." Auch zum Zwecke der Meinungsbildung abgelichtete geschützte Werke werden hier als "Zitat" bezeichnet. Und nichts anderes war meine These. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Eine geschützte Marke oder ein geschütztes Geschmacksmuster fällt natürlich nur dann unter das Zitierrecht, wenn sie oder es gleichzeitig ein geschütztes Werk darstellt. Ansonsten wird es nicht zitiert, sondern abgebildet - wenn man es selbst knipst, wird noch nicht einmal ein Lichtbildwerk zitiert. Das ist wohl war. Aber beim Screenshot eines Games haben wir bislang die damit verlezten Urheberrechte betrachtet - dass Markenrechte in der Regel nicht verletzt werden, wenn sie in der Realität geknipst werden, hatten wir wohl schon erwähnt oder zitiert. Insofern bildet das I-Pod-Urteil in der Tat eine Neuerung, da ein Geschmackmuster ohne Realitätsbezug abgelichtet und das Bild verbreitet wird. Insofern danke für die Erweiterung des Themas.
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| AW: Screenshots aus Software Zitat:
Den Rest kannst Du gerne so glauben, wie Du Dir das so zusammenreimst. Zitat:
Selbst Deine Quelle besagt, dass sich diese Art des Zitats nicht aus dem Zitatrecht nach § 51 UrhG, sondern aus dem "verfassungsrechtlichen Auftrag der Medien" nur "in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift" ergibt. Lies nochmal genau nach. Der Auftrag der Medien ergibt sich aus der Presse- und Meinungsfreiheit und nicht aus dem Zitatrecht. Diese Unterscheidung kann doch nicht so schwer zu begreifen sein. Zitat:
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| AW: Screenshots aus Software Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd
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