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Reitbilder ins Internet stellen

Dies ist eine Diskussion zu Reitbilder ins Internet stellen innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 16:44
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Reitbilder ins Internet stellen

Hallo,

ich habe eine Frage, leider konnte ich im Internet nichts definitiv aussagekräftiges finden.

Es geht darum, Fotos von (nicht eigenen) Pferden mit Reitern ins Internet zu stellen.
Da hätte ich gleich 2 verschiedene, fiktive Fälle.

Fall 1:

A ist leidenschaftliche Reiterin, besitzt aber kein eigenes Pferd, sondern nimmt 1 mal die Woche Reitunterricht in Reitschule XY.
Eines Tages kommt B, die Schwester von A mit, um ein paar Fotos zu machen, während A auf dem Schulpferd Z reitet.
Die Bilder sind gut geworden und A möchte diese gerne im Internet veröffentlichen, um sie mit anderen (Reitern) zu teilen.

Darf A das, ohne die Besitzer der Reitschule (gleichzeitig die Besitzer des Pferdes Z) zu fragen? Oder muss A sich eine Erlaubnis dieser Besitzer einholen, dass deren Pferd (und somit gleichzeitg Reitplatz/Reithalle) im Internet veröffentlich werden dürfen.



Fall 2

A besucht gerne, als Zuschauer, Reitturniere und knipst dort unheimlich gerne, um tolle Momente der Dressur und des Springens festzuhalten.
Die Pferde und Reiter, die sie fotografiert, sind ihr fremd.
Darf sie die Fotos im Internet veröffentlichen, um mit anderen Leuten diese Momente zu teilen/ihre Fotografiekünste darzustellen (rein privat natürlich, hier geht es echt nur um's Zeigen der Fotos, nichts weiter, kein kommerzieller Gedanke)?
Oder müsste sie jeden Reiter nach absolviertem Ritt fragen, ob er einverstanden ist, dass die Bilder veröffentlicht werden?
Wie sieht der Fall aus, wenn A die Gesichter der Reiter unkenntlich macht und somit nur noch das Pferd erkennbar ist?



Würde mich sehr freuen, wenn ihr mir antworten würdet.

Insbesondere der erste Fall interessiert mich sehr

LG,

Jennifer
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  #2 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 16:56
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AW: Reitbilder ins Internet stellen

Zu Fall 1: Theoretisch müsste die Reitschule vorab gefragt werden, ob auf deren Gelände Fotoaufnahmen gemacht werden dürfen, die für eine Veröffentlichung gedacht sind. Man kann auch im Nachhinein fragen, wenn der Gedanke an eine Veröffentlichung erst später aufgekommen ist. In aller Regel würde ich aber sagen: Da kräht kein Hahn nach.

Befand sich Pferd und Reiterin außerhalb des Geländes der Reitschule, so bedarf es keiner Genehmigung, weder um die Aufnahmen zu machen noch um sie zu veröffentlichen.

Zu Fall 2: Auch hier gilt, dass ggf der Veranstalter gefragt werden muss. Bei einer öffentlichen Veranstaltung oder auf öffentlichem Gelände entfällt dies. Das zweite sind die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten. Das Pferd ist hier zu vernachlässigen, jedoch bedarf es das Einverständnis des Abgebildeten, sofern es sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung handelte oder es sich um eine (absolute oder relative) Person der Zeitgeschichte handelt.

Wird der Reiter unkenntlich gemacht, so entfallen die Persönlichkeitsrechte. Allerdings reicht es nicht, einen Balken vor die Augen zu setzen, wenn der Reiter z.B. an seiner auffälligen Frisur zu erkennen ist.
__________________
Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether)
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  #3 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 17:05
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AW: Reitbilder ins Internet stellen

Ich danke dir vielmals für deine schnelle Antwort!

Aber das mit dem Fall 2 habe ich noch nicht ganz verstanden....
Wenn es eine öffentliche Veranstaltung ist (ist ein offizielles Reitturnier eine öffentliche Veranstaltung?), kann man dann ungefragt Bilder machen und diese ins Netz stellen, auch wenn der Reiter zu erkennen ist?

Und zu Fall 1:

Ich denke auch, dass da kein Hahn nach kräht... aber im Grunde wäre es ja auch ärgerlich, wenn A die Bilder einfach ins Netz stellt und es irgendwie an die Eigentümer der Reitschule/des Pferdes gelangt und dann Ärger mit diesen Leuten bekommt. Muss ja nicht sein. Also doch eher vorher fragen.
Wobei mich auch sehr interessieren würde, welchen "Ärger" kann man da dann bekommen?
Angenommen, die entdecken die Fotos und sind davon nicht begeistert, was erwartet A dann?

Und ich spinne den Fall jetzt gerne mal weiter:

a) Wie gestaltet es sich, wenn man mit eigenem Pferd fotografiert wird und die Bilder ins Internet stellt? Also sofern man keinen eigenen Stall/Reitplatz hat sondern sein Pferd wo untergestellt hat.
Müsste man dann die Eigentümer der Reitanlage ebenfalls fragen, ob man die Bilder ins Internet stellen darf, weil ja deren Grundstück zu sehen ist?

b) A reitet das Pferd von B auf der Reitanlage XY.
Es werden Fotos gemacht. Muss A jetzt nur die Eigentümer der Reitanlage XY fragen, ob sie die Fotos ins Netz stellen darf? Oder muss sie auch B fragen, ob B damit einverstanden ist, dass Fotos ihres Pferdes im Internet erscheinen?

LG

Jennifer
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  #4 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 17:09
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AW: Reitbilder ins Internet stellen

@2much:

Ich habe auch irgendwie im Kopf, dass man auf dem Betriebsgeländer etc. eines Dritten nicht ungefragt Fotos machen darf. Aber stelle doch mal ein bisschen Normbezug her - wonach richtet sich das?

Ich würde jetzt nämlich ganz pauschal nur sagen, dass es eine Auswirkung auf das Panoramarecht (oder wie das heißt) im Urheberrecht hat, wenn man nicht von außen fotographiert - ist hier aber nicht relevant, weil das Pferd kein Werk ist (außer vielleicht ein Werk Gottes, aber den interessiert das eher weniger nehme ich an :P ).

Daneben könnten noch Sachen wie Industriesionage/Wettbewerbsrecht/Recht des Gewerbebetriebs etc. dagegenstehen, was aber hier wohl auch nicht anwendbar ist.

Ansonsten kann ich dem nur zustimmen - ein fremder Reiter kann problematisch werden, wenn er erkenntlich ist, Persönlichkeitsrechte des Pferdes gibt es keine...
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  #5 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 17:39
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AW: Reitbilder ins Internet stellen

Zitat:
Zitat von Kulturchaotin Beitrag anzeigen
Ich danke dir vielmals für deine schnelle Antwort!

Aber das mit dem Fall 2 habe ich noch nicht ganz verstanden....
Wenn es eine öffentliche Veranstaltung ist (ist ein offizielles Reitturnier eine öffentliche Veranstaltung?), kann man dann ungefragt Bilder machen und diese ins Netz stellen, auch wenn der Reiter zu erkennen ist?
Nein, eine der Ausnahmen des § 23 KunstUrhG ist nicht ersichtlich.
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  #6 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 17:43
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Die richtige Antwort wäre natürlich: Es kommt auf den Einzelfall (die Veranstaltung) und auf das an, was das Foto genau zeigt.
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  #7 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 17:50
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AW: Reitbilder ins Internet stellen

Nehmen wir als Beispiel das gerade stattgefundene CHIO Aachen.

A fotografiert beim großen Springen die national/international bekannten Springreiter. Sie trifft dabei tolle Momente, wo das Pferd gerade über'm Sprung ist, freut sich über ihre Fotografiekünste, geht in ein Pferdeforum, stellt die Bilder dort online, berichtet von ihren Eindrücken beim CHIO und wartet auf Kommentare.
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Alt 20.07.2011, 17:55
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Dann hätte ich keine Probleme, das unter § 23 Abs.1 Nr.1 KUG zu subsumieren, weil der Reiter ja ein "Star" ist.
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  #9 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 18:24
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Wie schon gesagt, hat der Veranstalter das Hausrecht. Das bewirkt zunächst, dass Leute, die ohne Erlaubnis des Veranstalters fotografieren, des Hauses verwiesen werden können, auch des Grundstücks. Leisten sie dem nicht Folge, dann ist das ein anderes Bier als hier.

Hier geht es A) darum, welche Rechtsmittel der Veranstalter gegen eine bzw. nach einer öffentliche Zugänglichmachung des Fotos im Internet hätte, wenn es ohne dessen Erlaubnis geknipst wurde.

Neben einem künftigen, auch dauerhaften, Hausverbot sehe ich hier nur Unterlassung und Schadensersatz, die gefordert werden können. (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erkenne ich keine ohne schon bestehendes Hausverbot.)

Aber wegen was? Aufgrund wessen? Einen Schaden kann ich erkennen, wenn die Veranstaltung gestört wurde. So verbieten Konzertveranstalter häufig das Knipsen nach den ersten drei Songs, damit die Künster nicht mehr als für die Berichterstattung und die PR nötig gestört werden. Das könnte bei Pferden ähnlich sein - wenn geblitzt wird.

Oder wenn sich 50 Profi-Fotografen direkt neben dem Doppelochser eine lautstarke Schlacht bieten um die beste Position und Sicht. Wie eben bei Pop-Konzerten üblich, selbst bei besinnlichsten Ballade.

Sieht wer sonstige Gründe für Schadensersatz- und Unterlassungsbegehren?

Für eine Live-Übertragung gelten natürlich andere Rechte als für eine knappe Berichterstattung. Gegen längere Fotostrecken von öffentlichen Sportereignissen kenne ich allerdings auch noch keine Urteile.

Zitat:
Zitat von Clown Beitrag anzeigen
Nein, eine der Ausnahmen des § 23 KunstUrhG ist nicht ersichtlich.
"§ 23
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
(...)
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (...)"

Wenn laut Nummer 1 Weltstars reiten auf Ereignissen wie in Nummer 3, dann könnte evtl. doch mal eine Ausnahme nach § 23 vorliegen, zumindest anlässlich der CHIO in Aachen - vielleicht nicht bei der ersten öffentlichen Geschicklichkeitsprüfung des Ponyhofs in Kleinkleckerlesdorf.

Zum Ponyhof: Gebäude könnten noch (70 Jahre) urheberrechtlich geschützt sein. Bilder davon durfte man dann nur von der Straße aufgenommen verbreiten, siehe Hundertwasserurteil*).

Für das Betriebsgelände gilt das Hausrecht für das Reiterstadion in Aachen.

Für die Privatsphäre der (menschlichen!) Bewohner gilt: Nicht jede abgelichtete und verbreitete leere Veranda im Hintergrund ist eine Homestory, die zustimmungsbedürfig wäre im Sinne des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts!

Gruß aus Berlin, Gerd

*) Für ein Haus im Hintergrund einer Reiterszene sollte aber gelten:
"§ 57 Unwesentliches Beiwerk
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind."
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  #10 (permalink)  
Alt 20.07.2011, 19:26
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Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Wie schon gesagt, hat der Veranstalter das Hausrecht. Das bewirkt zunächst, dass Leute, die ohne Erlaubnis des Veranstalters fotografieren, des Hauses verwiesen werden können, auch des Grundstücks.
Der Veranstalter ist nicht (grundsätzlich auch) EIGENTÜMER des Grundstücks. Deshalb kann er eine ausschließliche Befugnis zur Verwertung von auf dem Veransatltungsgelände angefertigten Aufnahmen NICHT auf Eigentumsrechte gründen. Das jedoch auch dem Veranstalter zustehende Hausrecht kann er dazu verwenden, den Zutritt zum Veranstaltungsgelände nur gegen das Einverständnis mit VERTRAGLICHEN Foto(verwertungs-)verboten zu gewähren.

Zitat:
Nehmen wir als Beispiel das gerade stattgefundene CHIO Aachen.

A fotografiert beim großen Springen die national/international bekannten Springreiter [und] stellt die Bilder in einem Pferdeforum online
1. Ist denn vom Veranstalter in den Eintrittskarten- / Einlaßvertrag eine Fotoverbots-Vertragsklausel einbezogen worden? Verstöße As gegen dieses vereinbarte Fotoverwertungsverbot könnten von As Vertragspartner=Veranstalter geahndet werden.

2. Der abgebildete Springreiter kann keine Verbotsrechte geltend machen, weil er a) bekannt, bzw. b) bei einer öffentlichen Veranstaltung fotographiert worden war.

3. Der Eigentümer des Springpferdes wird ebenfalls keine Ansprüche gegenüber einer Verwertung von Fotos seines Eigentums ( durch öffentliches Zugänglichmachen der Bilder via Internet ) geltend machen können.

4. Der Eigentümer des Veranstaltungsgeländes wird sich auf sein Eigentumsrecht am Gelände berufen können um Ansprüche auf Unterlassung der "Beeiträchtigung" seines Eigentums ( § 1004 BGB ) durch Veröffentlichung von auf seinem Geländeeigentum aufgenommenen Fotos geltend machen zu können.

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