Dies ist eine Diskussion zu Recht am eigenem Bild innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Recht am eigenem Bild mal angenommen, ein Verein veröffentlicht auf einer Homepage Fotos einer privaten Person. Diese Person bittet nun um Löschung der veröffentlichten Fotos aufgrund des Rechts am eigenen Bild. Der Verein löscht aber nicht das gesamte Foto von der Homepage, sondern macht nur das Gesicht der betreffenden Person unkenntlich. Reicht dies oder darf die Person auf die gesamte Löschung der Fotos bestehen? Vielen Dank für die Hilfe im Voraus. Mit freundlichen Grüßen |
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| AW: Recht am eigenem Bild Der Verein muss das Bild löschen, eine Zensierung reicht nicht aus, solang du die Löschung des Bildes vorderst. Das gleiche trifft auf Facebook usw. zu. Ich hoffe ich konnte dir helfen. Gruß, Till Pumm |
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| AW: Recht am eigenem Bild Zitat: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Allerdings stehen in § 23 Absatz 1 diverse Ausnahmen, und in Absatz 2 die Ausnahmen von den Ausnahmen, darunter für Vereine interessant: "§ 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: (...) 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;" Wer als Randfigur, als Zuschauer oder als Mitspieler "erwischt" worden ist, könnte sich höchstens auf Absatz 2 berufen - wobei er in der Beweispflicht wäre: "(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird." Zitat:
Wenn lediglich aus den Umständen zu schließen ist, "Das muss der Max Mustermann sein! Der war ja in der Sieger-Elf der Saison 2010/2011, hier zwischen Schorsch Meier und Hans Wurst!", dann könnte das auch als "Erkennbarkeit" gelten. Aber dann wäre Max Mustermann höchstwahrscheinlich eine "relative Persönlichkeit des öffentlichen Lebens / der Zeitgeschichte" nach § 23 Absatz 1 Nr. 1*) und könnte höchstens noch nach Absatz 2 eine Veröffentlichung abzuwehren versuchen (mit recht geringen Aussichten auf Erfolg). Gruß aus Berlin, Gerd *) "§ 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;"
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| AW: Recht am eigenem Bild Zitat:
Das Recht am eigenen Bild als Teil des APR findet seine einfachgesetzliche Normierung im KUG, also hier speziell in den §§ 22f. Die Lösung ist also dort zu suchen. Dankenswerter weise gabs diese Lösung schon vom Gerd |
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