Dies ist eine Diskussion zu Quellcode auf fremden Server innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Quellcode auf fremden Server angenommen ein Programmierer erstellt in Zusammenarbeit mit einen Partner ein Programm welches auf Webservern läuft. Dabei liefert der Partner ein paar Ideen, doch die Umsetzung und der komplette Programmcode wird vom Programmierer geschrieben. Dieses Programm läuft auf mehreren Server Partners. Ein Vertrag oder Auftrag existiert nicht. Nun würde es zur Beendigung der Partnerschaft kommen. Wäre der Programmierer weiterhin der Urheber des Programmcodes auch wenn dieser auf fremden Servern liegt? Und wäre er dann auch dazu berechtigt, den ehemaligen Partner aufzufordern den Programmcode vom Server zu löschen? Wie bereits erwähnt, gehe ich davon aus, dass es keinen Vertrag oder Auftrag gibt. Vielen Dank für die Antwort im Voraus, htw123 |
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| AW: Quellcode auf fremden Server UrHG § 69a Gegenstand des Schutzes "(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist." Demnach bleiben die Urheberrechte beim Urheber, egal, auch welchem Server das Programm liegt, und nach dessen Tod 70 Jahre bei dessen Erben. Welchen Beitrag zum Programm welcher Partner geleistet hat, muss im Streitfall ein Gericht entscheiden. Ansonsten gilt: "§ 8 Miturheber (1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes. (...)" Das Haben und das Nennen von Ideen gebiert keinen Schutz, nur deren praktische Umsetzung in einem Programm. Aber waren wir dabei? Und was kann ein Gericht überzeugen? Neben diesen ein oder zwei Urheberrechte-Inhabern gibt es auch noch Nutzungsrecht-Inhaber laut UrHG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten. Wurde dazu nichts Genaues vereinbart, weder schriftlich noch mündlich noch konkludent (was ebenso als Vertrag gälte), dann gilt Absatz 5 ebenda: "(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt." Mein Tipp: Wurde kein Ende der Nutzungserlaubnis vereinbart, dann gibt es keines. Höchstens aus der Sache: "Du kannst für das Oktoberfest mein Lied nutzen" endet mutmaßlich mit dem Ende des Oktoberfest. Sonst? Ansonsten endet eine unbefristete Nutzungserlaubnis höchstens dadurch: § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung Ein Ende der kostenlosen Überlassung der Nutzungsrechte könnte aber wohl durchgesetzt werden. Dann wäre eine § 32 Angemessene Vergütung fällig. Falls sich nicht aus dem Handeln der Partner eine unbeschränkte kostenlose Nutzungserlaubnis konkludent ergeben sollte. Dann könnte ein solches Geschenk der Vergütung enden durch einer dieser Teile des BGB: § 519 Einrede des Notbedarfs § 520 Erlöschen eines Rentenversprechens § 526 Verweigerung der Vollziehung der Auflage § 527 Nichtvollziehung der Auflage § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers § 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs § 530 Widerruf der Schenkung Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Quellcode auf fremden Server Vielen dank für deine ausführliche Antwort! Verstehe ich es also richtig, dass bei der Übertragung auf den Server des Partners auch eine Nutzungslizenz entstanden ist, welche ihn dazu berechtigt die Software ohne Ende zu nutzen, da der Programmierer kein Ende vereinbart habe? Jedoch ist es dem Programmierer möglich diese Nutzungslizenz zu beenden, indem er einen Grund nach §41 bzw. §42 findet und somit eine angemessene Vergütung (§32) verlangen kann, falls der Partner weiterhin die Software auf dem Server nutzen möchte? |
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| AW: Quellcode auf fremden Server Fast. A) Ein Nutzungsrecht kann eingeräumt werden a) schriftlich, b) mündlich oder c) durch konkludentes Handeln. Wenn ich ein Programm entwickelt habe und es selber bei einem Partner auf den Server lade, dann wird der verständige Bürger (und wohl auch ein Gericht, je nach den genauen Umständen) davon ausgehen, dass ich durch dieses Handeln ein Nutzungsrecht einräumt habe - so wie wenn ich stillschweigend meinen Wagen vor dem Haus meines Partners parke mit Schlüssel und Papieren, nachdem der mich gebeten hatte, damit über's Wochenende fahren zu dürfen. Denn der Wagen und die Software wurden ja deutlich erkennbar nicht dort geparkt, damit sie nicht rosten oder einfrieren. Sondern zur Benutzung. Somit sollte eine stillschweigende konkludente Nutzungserlaubnis vorliegen - beim Wagen für's Wochenende, beim Programm ... na ja, eigentlich ist kein zeitlich begrenzender Grund zu sehen. Oder war das nur eine Weihnachtszeit-Aktion? B) § 41 und § 42 UrHG haben mit der Vergütung gar nichts zu tun, überhaupt nichts. § 42 greift höchstens, wenn ich ein sadomasochistisches Killerspiel mit Schweinefleischgrillen programmiert habe und nun zu einem Glauben übergetreten bin, der mir sowas verbietet. Grob gesagt. C) Schenkungen kann man zurückrufen, wenn man verarmt, oder wenn, siehe selbst im BGB. Ob man das damals (evtl.) geschenkte Nutzungsrecht zurückfordern kann, müsste man prüfen. Beispiel: Ich schenke dir die Nutzungsrechte an meinem Killerspiel mit Schweinefleischgrillen, dann verliere ich mein ganzes Vermögen und benötige Sozialhilfe. Dann kann ich binnen zehn Jahren nach der Schenkung diese rückgängig machen. Oder wenn du böse zu mir warst, mich bei der Polizei angezeigt hast ohne Grund oder meine Schwiegermutter geschändet usw.+ Aber ohne Grund kann ich eine Schenkung nicht zurückfordern. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Quellcode auf fremden Server Ok. Danke. Also abschließend kann man sagen, dass der Programmierer keinen Rechtanspruch hat, dem Partner das Löschen der Software auf dem Server vorzuschreiben. Die einzigen Gründe wäre das Beispiel mit dem "Killerspiel mit Schweinefleischgrillen" oder die Verarmung des Programmierers. Natürlich kann man das auch nur grob sagen, es kommt auf die Umstände an. Liege ich damit richtig? |
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| AW: Quellcode auf fremden Server Grob gesagt, ja. Wenn man verarmt, kann man evtl. eine "Angemessene Vergütung" nachfordern. Vor alledem muss aber jeweils irgendwie dem Partner ein Nutzungsrecht an dem Programm eingeräumt worden sein. Es genügt nicht, dass der Partner die Software klammheimlich auf seinen Server aufspielt. Spielt der Urheber das Programm aber auf, wird es schwer zu erklären, dass dies ohne eine Einräumung von Nutzungsrechten geschah. Auch eine zeitliche Beschränkung müsste man einem Gericht erstmal glaubhaft machen, wenn dafür damals kein Grund vorlag. Damals, nicht jetzt, wo man sauer aufeinander ist. Jetzt muss jeder Partner und Ex-Partner darauf vertrauen können, was damals vereinbart worden war - auch wenn dies mündlich geschah oder stillschweigend. Gruß aus Berlin, Gerd
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