Dies ist eine Diskussion zu Public Domain bei US werken in Deutschland ? innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Public Domain bei US werken in Deutschland ? Nehmen wir mal an ein Schriftsteller hat im jahr 1914 ein Buch in den USA publiziert, in den USA wäre dieses Werk nun gemeinfrei. Nun gehen wir davon aus das der Autor erst im Jahr 1975 verstorben ist, würde das dann bedeuten das das Werk in Deutschland noch geschützt ist oder gilt die Rechtssprechung des herkunftlandes d.h der USA laut der das Werk nun frei von jeglichen Urheberrechten ist. ? Vielen Dank, Olibrary |
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| AW: Public Domain bei US werken in Deutschland ? Zitat:
(Guckst Du auch z.B. hier: http://commons.wikimedia.org/wiki/Commons:Lizenzen#USA)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Public Domain bei US werken in Deutschland ? Vielen Dank, genau danach habe ich gesucht leider wurde im Wikipedia Artikel zum Thema Public Domain nicht wirklich darauf eingegangen. Die Deutschen Urheberrechte scheinen in dieser Hinsicht wirklich restriktiv zu sein. Vor allem Im Zeitalter des Internets völlig unsinnig da die ganzen Sachen ohnehin schon auf webservern in den USA frei verfügbar sind. |
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| AW: Public Domain bei US werken in Deutschland ? Zitat:
Rechtlich entscheidend ist (in Deutschland, für deutsches Recht) die Frage: wo hat der medienrechtlich Verantwortliche (Herausgeber etc.) seinen gewöhnlichen Wohn- oder Geschäftssitz? Und wenn jemand also z.B. in Deutschland wohnt und auf einem Server in den USA auf einer von Ihnen zu verantwortenden Internetseite ein Foto veröffentlicht, dessen Schutzfrist in Deutschland noch nicht abgelaufen ist, dann kann der Urheber/Rechteinhaber den Betreffenden dafür vor einem deutschen Gericht uneingeschränkt in Regress nehmen. Und da hilft es dem dann auch nichts, daß das Foto in den USA schon "gemeinfrei" ist. Im übrigen können Sie ja auch gerade auf der genannten Seite sehr gut sehen, daß auch und gerade in den USA die Schutzfristen massiv verlängert wurden - mittlerweile auf 95 Jahre nach Tod des Urhebers, und damit 25 Jahre länger als in Deutschland! Daß das nur eingeschränkt für ältere Werke gilt, liegt in der Natur der Sache, daß man nur sehr begrenzt rückwirkend in Rechte eingreifen kann. Das war bei der Verlängerung der Schutzfrist für Lichtbildwerke und einfache Lichtbilder in Deutschland in den 70er(?) Jahren genauso. Auch da gibt es durch die Verlängerung der Schutzfristen eine komplexe Rechtslage für Lichtbilder und Lichtbildwerke, deren Schutzfrist vor der Gesetzesänderung bereits abgelaufen war und nun wieder aufgelebt wäre.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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