Dies ist eine Diskussion zu Presse hat Fotos unerlaubt abgedruckt innerhalb des Forums Urheberrecht
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| folgender fiktiver Fall: Person A hat für Projekt B Werbefotos erstellt. Die Darsteller haben eine Einverständniserklärung unterschrieben, diese lautet wie folgt: ".... mit meiner Unterschrift erkläre ich mein einverstanden, dass unwiderruflich sämtliche Rechte für jegliche Nutzung und Veröffentlichung für die im Jahr 2010/2011 von dem Teilnehmer angefertigten Aufnahmen auf das Projekt B übertragen wird. Das Projekt darf die produzierten Aufnahmen ohne jede zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in unveränderter Form, ungeachtet der Übertragungs-, Träger- und Speichertechniken (insbesondere elektronische Bildverarbeitung), publizistisch zur Illustration und zu Werbezwecken für das Projekt B verwenden. Der Teilnehmer überträgt dem Projekt B gleichzeitig alle Nutzungsrechte einschließlich Nachdruck und Weitergabe an dem aufgrund dieser Vereinbarung zustande gekommenen Bild-/Filmmaterial ohne zeitliche Beschränkung. Es erfolgt keine Honorarzahlung ...." Person A hat jedoch keinerlei Nutzungsrechte, Urheberrechte oder sonstiges an Projekt B abgetreten. Nun hat Zeitschrift C einen Artikel über Projekt D verfasst und die Fotos von Person A und Projekt B genutzt. Person A hat was dagegen das die Bilder abgedruckt wurden. Kann Person A rechtlich gegen Zeitschrift C vorgehen? Herzlichen Dank für Eure Antworten! |
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| AW: Presse hat Fotos unerlaubt abgedruckt Der Vertragstext ist hier widersprüchlich. Falls die Nutzung der Bilder aber tatsächlich nur Projekt B zugute kommen soll, wäre die Frage, ob ein Bericht über Projekt D nicht auch dem Projekt B zugute kommt - also noch im Vertragszweck liegen könnte. Falls nicht, wäre das KUrhG einschlägig. Und das BGB. Man könnte also per Abmahnung eine Unterlassungserklärung verlangen oder gleich (mit höherem Kostenrisiko) auf Unterlassung klagen - im Eilfall auch per Antrag auf eine Einstweilige Anordnung. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Presse hat Fotos unerlaubt abgedruckt Der Sachverhalt ist völlig unklar, bitte mal nachbessern... Zitat:
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Die Darsteller können keine Nutzungsrechte einräumen, es sei denn, sie wären (Mit-)Urheber. Das ist grundsätzlich denkbar, dann aber haben sie die einschlägigen Rechte, unter anderem Schutz vor Entstellung, Rückruf wegen gewandelter Überzeugung, angemessene Vergütung, "Honorarnachschlag" im Sinne der "Bestseller-Regelung" (§32a UrhG), und so weiter und so fort... Zitat:
Hier bleibt nix anderes übrig: als erstes muß mal geklärt werden, welche Nutzungsrechte A dem Projekt B für die Fotos eingeräumt hat. Dies sollte insbesondere unter Berücksichtigung von §31 UrhG Abs.5 erfolgen: Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Auch "Zweckbestimmungsregel" genannt. Legt man "Branchenüblichkeiten" zugrunde, so wird man salopp gesagt wenig finden, das umfassendere Nutzungsrechte beinhaltet als "Fotos für Werbezwecke".
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Presse hat Fotos unerlaubt abgedruckt Zitat:
UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten "(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden." Wozu die hier eingeräumte Möglichkeit, ein Nutzungsrecht zeitlich beschränkt einzuräumen, wenn eine zeitlich unbeschränkte Einräumung gar nicht wirksam wäre wegen §314 BGB? Zudem las ich schon zwei Autoren (Quellen müsste ich suchen), die die Rückrufmöglichkeit aus dem UrhG analog auch beim KUrhG für anwendbar halten - wenn etwa ein früheres Nacktmodell in ein Kloster eintritt. Auch daraus (sollte es zutreffen) müsste sich ergeben, dass eine zeitlich unbeschränkte Nutzungseinräumung in einem Model-Release nicht per se unwirksam sein kann/muss - weil sie eben unter gegebenen Umständen zurückgerufen werden kann. Gruß aus Berlin, Gerd
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