Dies ist eine Diskussion zu Pflichten und Regeln fürn Webgestaltern innerhalb des Forums Urheberrecht
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| ... leider ist mir nach dem ACTA-Abkommensablehnung immer noch unklar, ob ein User sich strafbar macht bei einem Download ohne Rechtshinweis. Man kann natürlich auch umgekeht argumentieren und sagen: alles was nicht als kostenlos ausgewiesen ist kann problematisch sein : also vorab informieren ob der Download eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Für mich ist diesbezüglich absolut unverständlich weshalb es bei der Webseitengestaltung bis heute kreine Vorschriften gibt bei denen der USER durch verpflichtende Warnhinweis vor grenzwertigen Urheberschutzverletzungsprozesse geschützt wird !!! Die Ausweisung des Urhebers durch ein klares Impressum ist hierbei einfach zu wenig seitens des Gesetzgebers !!! |
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| AW: Pflichten und Regeln fürn Webgestaltern Zitat:
Davon abgesehen ist der Satz inhaltlich unklar und unverständlich. Was ist ein "Download ohne Rechtshinweis"? Zitat:
Zitat:
Das Downloaden wird davon überhaupt nicht betroffen. Schon beim Betrachten einer Website im Browser wird diese zwangsläufig in den Browser-Cache heruntergeladen und dort gespeichert, das ist auch rechtlich unbedenklich. Unbedenklich ist es außerdem sowieso insofern, als es sich um eine "einzelne Vervielfältigung zu ausschließlich privaten Zwecken" handelt. Ich kann mir von einer Website Texte und Fotos nach Belieben herunterladen und lokal abspeichern, solange ich das zu privaten Zwecken mache. (§53 UrhG) Zitat:
Der Urheber muß gar nichts anweisen. Wenn ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, ist es das auotmatisch vom Augenblick seiner Entstehung an.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| Ich bitte mal etwas weiter zu denken: wo bittesehr kann der Urheber denn erkennen zu welchen Zwecken ein Download genutzt wird. Auf dieser Ebene bleibt das doch im dunkeln ?! Das Problem ist doch dass die Quellen nach einer illegalen Downloadnutzung verschleiert sind. Deshalb hängen sich die Fachanwälte für Internetrecht auch an naive User die nichts ahnend donwloaden und sich mit Urheberschutzklagen konfrontiert sehen. Das ist doch keine Seltenheit mehr !!! ================================================== ========== Was sagt den der Gesetzgeber hierzu ? - relativ wenig: deshalb können horende Strafandrohungen erfolgen ohne dass es hier einen klaren Rechtsrahmen gibt : oder bin ich da falsch informiert !!! |
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| AW: Pflichten und Regeln fürn Webgestaltern Zitat:
Nicht der Download ist das Problem, sondern die darauf eventuell folgende Nutzung. Zitat:
Zitat:
Es gibt Klagen bzw. Abmahnungen (als Schritt vor der Klage) wegen einer unerlaubten Vervielfältigung, wegen eines unerlaubten Angebotes zum Download (Filesharing) und wegen des unerlaubten Downloads aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle. Irgendwelche Hinweise ändern daran gar nichts. Weder haben sie rechtliche Bedeutung, noch ließe sich ihre Authentizität für irgendwen einfach überprüfen. Zitat:
Zitat:
Zitat:
"Strafandrohungen" stehen im Gesetz. Die maximale Strafandrohung für eine Reihe von Urheberrechtsverletzungen sind 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem Handeln 5 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__106.html http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__107.html http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__108.html http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__108a.html http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__108b.html Gemäß §109 UrhG handelt es sich bei Verstößen gegen §106 bis 108 und §108b um Antragsdelikte, die nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt werden, es sei denn daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche richten sich nach dem Prinzip der sog. Schadensersatzanalogie, d.h. der geschädigte Urheber kann die marktübliche Vergütung für die unerlaubte Nutzung seines Werkes verlangen, außerdem Unterlassung (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung) und ggf. Herausgabe des Gewinns. Alternativ ist ggf. auch das sofortige Erwirken einer einstweiligen Verfügung möglich, sofern die dafür nötige Eilbedürftigkeit gegeben ist.
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| Das kostenlose Anbieten von geistigem Eigentum im Internet ist nicht unter strafe gestellt obwohl doch dieser der Urheber der Rechtsverletzung ist. Genau das attackieren doch schließlich auch die PIRATEN-PARTEI !!! |
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| AW: Pflichten und Regeln fürn Webgestaltern Zitat:
Das "kostenlose Anbieten von urheberrechtlich geschütztem Material" im Internet ist strafbar, wenn der Anbieter nicht entweder selbst der Urheber oder Rechteinhaber ist oder vom Urheber oder Rechteinhaber das dazu nötige Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat. Zitat:
Versuchen Sie es doch mal mit weniger Ausrufezeichen und dafür mehr klaren, verständlichen Sätzen.
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| Ich dachte das ist plausibel: dieser ist hier der jenige der fremdes geistiges Eigentum auf seiner Webseite zum Download anbietet : also wahrscheinlich der Webmaster der Internetseite ... |
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| AW: Pflichten und Regeln fürn Webgestaltern Zitat:
Wenn es also um den medienrechtlich Verantwortlichen einer Website geht, dann ist dieser für manches auf der Website rechtlich verantwortlich, für anderes nicht. Verantwortlich ist er für alles, was seine eigenen Inhalte sind. Für fremde Inhalte ist er verantwortlich, wenn er sie sich "zu eigen macht" oder aber wenn er sie nach Kenntnisgabe der Rechtswidrigkeit nicht unverzüglich entfernt. Für rechtswidrig angebotene Inhalte haftet der Verantwortliche zunächst mal zivilrechtlich, außerdem kann je nach Lage des Falles eine strafrechtliche Relevanz gegeben sein, wobei hier die Staatsanwaltschaft in den meisten Fällen die Strafverfahren wegen mangelnden öffentlichen Interesses wieder einstellt, weil sie - nicht ganz zu unrecht - darauf verweist, daß der Geschädigte seine Interessen im Zivilklageverfahren viel besser schützen und durchsetzen kann als im Strafverfahren. Grundsätzlich aber ist es strafbar, fremde urheberrechtlich geschützte Inhalte im Internet zum Download anzubieten, wenn man nicht die nötige Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers dazu hat. Die einschlägigen §§ sind weiter oben genannt.
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| Als ich das Thema eröffnete hatte ich bereits einmal die Überlegung. Ist nicht gerade eine urheberschutzklage gut dafür geeignet über das betreffende Gericht einen Deal zu arrangieren. Gerade weil bspw. ein Schadensermittlung so schwierig zu sein scheint !? |
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| AW: Pflichten und Regeln fürn Webgestaltern Was bitte soll eine "Urheberschutzklage" sein?
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