Dies ist eine Diskussion zu Patente zu Forschungszwecken nutzen innerhalb des Forums Urheberrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Mal angenommen, eine Person eines fiktiven Lehrstuhls einer Uni in Deutschland forscht auf einem bestimmten Gebiet in der Materialwissenschaft. Dazu müssen Versuchskörper gebaut werden. Um diese bauen zu können, muss jedoch ein patentiertes Verfahren verwendet werden. Das Ziel der Forschun ist es, weitere Potentiale aufzuzeigen, welche dieses Verfahren bieten könnte. Es soll keinerlei wirtschaftlicher Nutzen daraus gezogen werden, es handelt sich sozusagen um die reine Grundlagenforschung. Ist es Urheberrechtsverletzung, diese Verfahren nun anzuwenden, ohne es mit dem Patentinhaber besprochen zu haben? Der Lehrstuhlinhaber ist der Meinung, dass für Forschungszwecke patentierte Verfahren verwendet werden dürfen, ohne dass Lizenzgebühren o.ä. zu zahlen seien. Ich freu mich auf Eure Antworten MfG Sheldon |
| |||
| AW: Patente zu Forschungszwecken nutzen Zitat:
"§ 9 Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen. Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung 1. ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen; 2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden oder, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anzubieten; 3. das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen." Überraschend für die Studenten aber: "§ 11 Die Wirkung des Patents erstreckt sich nicht auf 1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden; 2. Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegenstand der patentierten Erfindung beziehen; (...)" Zitat:
Wenn er ein Gerät benötigt für seine Arbeit, muss er es kaufen, darf es nicht einfach nachbauen ohne Lizenz. Wenn er aber lediglich das Gerät selbst testen möchte, ob es auch dies kann und jenes, dann darf er lizenzfrei an einem selbstgebastelten Nachbau herumfummeln. Gruß aus Berlin, Gerd
__________________ Nicht täuschen lassen: Per Klick auf die gelb-rote Karte rechts oben lassen sich Beiträge, die nützlich waren und/oder gut zu lesen, auch positiv bewerten! |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| forschung, urheberrecht, verletzung |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Patente die auf andere zurückgreifen? | Patentrecht | 13.10.2009 16:53 |
| Medizinische Patente | Patentrecht | 06.05.2009 10:39 |
| AUDI TT-Karosse zu Lehr- und Forschungszwecken für die HTW Dresden | Nachrichten: Wissenschaft | 14.01.2009 09:00 |
| Innovationsminister Pinkwart prämiert die Preisträger der Wettbewerbe "patente Erfinder" und "patente Studierende" | Nachrichten: Wissenschaft | 24.09.2008 11:00 |
| Projekt "Biosafety" startet Freilandversuch zu Forschungszwecken | Nachrichten: Wissenschaft | 24.04.2006 13:00 |
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2013, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2013, Cracked Egg Studios