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Öffentliche/Nichtöffentliche Veranstaltung

Dies ist eine Diskussion zu Öffentliche/Nichtöffentliche Veranstaltung innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.09.2011, 17:04
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Öffentliche/Nichtöffentliche Veranstaltung

Hallo Forum,

(Ich hoffe, ich habe es in der richtigen Rubrik eingestellt)

Madame A möchte eine Lesung (eigenes Werk) für ein ausgewähltes Publikum veranstalten. Es existiert eine Gästeliste und Einlaßkontrolle. Alle Gäste sind Freunde / Bekannte von Madame A. Sie erlaubt jedem Gast eine Begleitperson.

Soweit ist es eine private Veranstaltung, wenn Madame sich richtig informiert hat und sie dürfte begleitend Musik laufen lassen, ohne GEMA - pflichtig zu werden.

Jetzt möchte Madame nach der Lesung sowohl Bücher verkaufen, als auch Getränke gegen Entgelt anbieten.

Macht dieser Umstand die Veranstaltung zu einer öffentlichen Veranstaltung?
Wie sieht die rechtliche Bewertung aus?

Vielen Dank, T.
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  #2 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 00:55
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AW: Öffentliche/Nichtöffentliche Veranstaltung

Zitat:
Zitat von Tombazane Beitrag anzeigen
Alle Gäste sind Freunde / Bekannte von Madame A. Sie erlaubt jedem Gast eine Begleitperson.
Laut der Definition von § 15 UrhG sind dann zuviele Begleitpersonen im Saal! Es dürfte außer den "Freunde / Bekannte" nur noch eine weitere, fremde Person im Saale weilen, um ihn nicht zu einem Ort der Öffentlichkeit zu machen:

"(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."

Helfen könnte allerdings der Passus: "oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird". Wobei bei 50 % Nasen, die der Verwerter nicht kennt, die Gefahr in der Luft liegen könnte, dass die auch der angebliche Begleiter nicht kennt.

Ob die Gema.de da andere Kriterien anwendet, kann man ja da nachlesen. Vielleicht gilt bei denen erst wie bei Kaiser Willem eine Gruppe von mehr als 3 als Öffentlichkeit, als öffentliche Zusammenrottung (weshalb angeblich aus dem früher beliebgten Doppelkopf bzw. Schafskopf für vier Spieler das 3-Mann-Spiel Skat entwickelt worden sein soll.).

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 02:07
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AW: Öffentliche/Nichtöffentliche Veranstaltung

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Laut der Definition von § 15 UrhG sind dann zuviele Begleitpersonen im Saal! Es dürfte außer den "Freunde / Bekannte" nur noch eine weitere, fremde Person im Saale weilen, um ihn nicht zu einem Ort der Öffentlichkeit zu machen:

"(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.
Das ist nicht haltbar. Mehrzahl bedeutet hier nicht, dass es sich um mehr Unbekannte als Bekannte handeln muss, um die Eigenschaft der Öffentlichkeit zu erfüllen. Mehrzahl bedeutet schlichtweg, dass es sich dabei um einige Mitglieder der Öffentlichkeit handeln muss, dabei ist es egal, wie hoch im Publikum der Anteil derer ist, die entweder mit "Madame" oder untereinander persönlich verbunden sind.

Zwischen den Zeilen entnehme ich dem Sachverhalt, dass die Begleitpersonen nicht unbedingt mit Madame oder den anderen verbunden sind. Dann genügen auch bei 100 geladenen Freunden / Bekannten bereits einige Begleitpersonen, um dies zu einer öffentlichen Aufführung im Sinne des UrhG zu machen. Für die GEMA ist die Eigenschaft der Öffentlichkeit schon bereits ab zwei Personen erfüllt; damit lehnt sie sich sehr streng an die Bedeutung von "Mehrzahl" an. Man müsste mal schauen, ob dies rechtlich haltbar ist, aber ab drei, vier oder fünf wird es ganz sicher losgehen.
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  #4 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 02:39
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AW: Öffentliche/Nichtöffentliche Veranstaltung

Zitat:
Zitat von Lichtboxer Beitrag anzeigen
Das ist nicht haltbar. Mehrzahl bedeutet hier nicht, dass es sich um mehr Unbekannte als Bekannte handeln muss, um die Eigenschaft der Öffentlichkeit zu erfüllen.
Hat das hier wer behauptet? Würde das hier wer behaupten? Würde das sonstwo wer behaupten?

Ich hatte hier behauptet, dass Gesetzt hätte hier behauptet, dass nicht mehr als eine einzige Person anwesend sein darf, die nicht mit wem näher bekannt ist.

Zitat:
Mehrzahl bedeutet schlichtweg, dass es sich dabei um einige Mitglieder der Öffentlichkeit handeln muss, dabei ist es egal, wie hoch im Publikum der Anteil derer ist, die entweder mit "Madame" oder untereinander persönlich verbunden sind.
Ach! Gut zu wissen! Bislang lehrten Mathematik und Grammatik, dass Mehrzahl das Gegenteil von Einzahl ist: Ein Auto ist eine Einzahl, zwei Autos sind eine Mehrzahl. "einige Mitglieder der Öffentlichkeit" sind dazu nicht von Nöten, es genügt eine mehr als eine, um eine Mehrzahl herzustellen. "Einige" sind mehr als zwei, aber gar nicht nötig.

Zitat:
Zwischen den Zeilen entnehme ich dem Sachverhalt, dass die Begleitpersonen nicht unbedingt mit Madame oder den anderen verbunden sind. Dann genügen auch bei 100 geladenen Freunden / Bekannten bereits einige Begleitpersonen, um dies zu einer öffentlichen Aufführung im Sinne des UrhG zu machen.
Dazu hatte ich schon geschrieben, dass laut Gesetz schon zwei genügen, einige sind gar nicht notwendig. Wozu also rumscharwenzeln im Ungewissen und Ungefähren?

Zitat:
Für die GEMA ist die Eigenschaft der Öffentlichkeit schon bereits ab zwei Personen erfüllt; damit lehnt sie sich sehr streng an die Bedeutung von "Mehrzahl" an. Man müsste mal schauen, ob dies rechtlich haltbar ist, aber ab drei, vier oder fünf wird es ganz sicher losgehen.
Ach! Lehnen wir uns nicht alle daran an?*)

Gruß aus Berlin, Gerd

*) Oder gilt ein solcher Dialog als Widerlegung?

"Kind, habe ich dir nicht mehrfach erklärt, du sollst nicht ..."
"Nein, Vater, das hast du mir nur zweimal erklärt!"
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  #5 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 09:13
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AW: Öffentliche/Nichtöffentliche Veranstaltung

Danke für die Informationen;

Madame A kommt vom Dorf. Da ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Begleitpersonen (das sind i.d.R. Freundinnen oder nahe Verwandte der Eingeladenen) noch die eine oder andere kennt relativ hoch. Jedenfalls ist es ganz sicher so, dass die jeweiligen Begleitpersonen einen persönlichen Bezug zu der jeweilig Eingeladenen haben.

Soweit fühlt sich Madame auf der sicheren Seite.

Was ist mit den Getränken und dem Bücherverkauf? Spielt das eine Rolle?

Gruß, T.
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  #6 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 09:42
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AW: Öffentliche/Nichtöffentliche Veranstaltung

Eine Diskussion zu einem ähnlichen, ja fast identischem, Thema findet sich hier: Silvesterparty - öffentlich oder privat?
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  #7 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 10:03
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AW: Öffentliche/Nichtöffentliche Veranstaltung

Zitat:
Zitat von Tombazane Beitrag anzeigen
Soweit ist es eine private Veranstaltung, wenn Madame sich richtig informiert hat und sie dürfte begleitend Musik laufen lassen, ohne GEMA - pflichtig zu werden.
Da gibt es m.W. noch eine andere Lösung. Und zwar darf nicht-GEMA-pflichtige Musik gespielt werden, wenn dies bei der GEMA mit Titelliste angemeldet wird.

Leider ist die GEMA für (kleine) Künstler nur ein Hindernis. Bands, die nicht in der GEMA sind und keine GEMA-geschützten Stücke spielen, werden dadurch stark behindert, denn sie dürfen nicht öffentlich auftreten ohne GEMA zu latzen. Einzige Möglichkeit ist die o.g. Lösung mit Anmeldung und der genauen Titelliste, von der nicht abgewichen werden darf.


Zitat:
Zitat von Tombazane Beitrag anzeigen
Jetzt möchte Madame nach der Lesung sowohl Bücher verkaufen, als auch Getränke gegen Entgelt anbieten.
Da müsste vermutlich noch ein Gesundheitszeugnis vorliegen. Und mit den Getränkeeinnahmen könnte es auch Ärger geben.
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  #8 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 10:28
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AW: Öffentliche/Nichtöffentliche Veranstaltung

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Zitat von klausschlesinge Beitrag anzeigen
Eine Diskussion zu einem ähnlichen, ja fast identischem, Thema findet sich hier: Silvesterparty - öffentlich oder privat?
Es unterscheidet sich hinsichtlich der Eingeladenen. Bei Madame A werden tatsächlich Einladungen verschickt. Und nur die Eingeladenen erhalten Einlass. Und nicht jeder der kommen möchte, darf auch kommen ;-)

Hm. Gesundheitszeugnis und "Ärger" auf einer privaten Party? Der Zusammenhang ist mir nicht klar.

Hängt es dann am "Verkauf" als solchem? Madam A strebt keinen Gewinn an, sondern lediglich einen Kostenausgleich, das heißt, die Getränke werden zum Selbstkostenpreis abgegeben.

Gruß, T.
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  #9 (permalink)  
Alt 11.09.2011, 10:32
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Zitat:
Zitat von Tombazane Beitrag anzeigen
Hm. Gesundheitszeugnis und "Ärger" auf einer privaten Party? Der Zusammenhang ist mir nicht klar.
Nur für den Fall einer öffentlichen Veranstaltung.
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  #10 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 11:39
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AW: Öffentliche/Nichtöffentliche Veranstaltung

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Laut der Definition von § 15 UrhG sind dann zuviele Begleitpersonen im Saal! Es dürfte außer den "Freunde / Bekannte" nur noch eine weitere, fremde Person im Saale weilen, um ihn nicht zu einem Ort der Öffentlichkeit zu machen
Moooooment ! (Loriot)

Zitat:
"(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."
Wenn ich zu meinem alten Freund und Kumpel Hans Meier in einer persönlichen Beziehung stehe, dann stehe ich zu seiner Ehefrau/Verlobten/Freundin, die er zu einer Veranstaltung, zu der ich Meier eingeladen habe, ebenfalls in einer persönlichen Beziehung.

Es wird niemand ernsthaft behaupten wollen, daß man zu Ehegatten, Eltern oder Kindern von Freunden, zu denen man in einer persönlichen Beziehung steht, nicht ebenfalls in einer persönlichen Beziehung steht.

Da käme es also schon auf die Begleitperson an. Last but not least kann die Veranstaltung auch dazu dienen, daß ich die persönlichen Beziehungen zu den Begleitpersonen meiner Freunde vertiefe.

Entscheidend ist hier a) der Umstand "persönliche Einladung" an einen Besucherkreis, zu dem der Einladende in persönlichen Beziehungen steht und b) sicher auch irgendwann die Zahl der Teilnehmer überhaupt.

Am Rande angemerkt: die Musik auf einer Geburtstags- oder Hochzeitsfeier wird auch nicht dadurch GEMA-pflichtig, daß die Eingeladenen noch eine Begleitperson ihrer Wahl mitbringen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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