Dies ist eine Diskussion zu Nutzungsrechte für Bilder per Email abtreten innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Nutzungsrechte für Bilder per Email abtreten eine spannende Frage zur Übertragung von Urheberrechten: Will ich oder who ever als Betreiber einer Webseite Bilder von Usern nutzen, die diese mir per Email übertragen, stehen m. E. einige Fragen zum Urhebrrecht im Raum: - reicht eine Email zur Übertragung von Nutzungsrechten aus? - Welche formalen Erfordernisse müssen eingehalten werden, damit für den Betreiber der Seite keine rechtlichen Konsequenzen resultieren können, bzw. insb.: wie muss die Formulierung über die Gewährung von Nutzungsrechten formuliert sein? - Lässt sich eine Haftungsübernahme für durch die Verwendung der Bilder von Dritten, die man u.U. unwissend nutzt, da die Bilder vom Geber fälschlicherweise als sein Eigentum deklariert wurden, ausschließen, bzw. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Geber seitens des Betreibers der Seite geltend machen? Hier eine fiktive Formulierung, die es zu prüfen und ggf. zu erweitern gilt (Randbedingung; telefonische Prüfung der angeg. Kontaktdaten; auf den Bildern sind keine Personen abgebildet). In diesem Fall ist ein Verein der Träger der Webseite. [Name; Anschrift; Telefonnummer, Email] Hiermit räume ich dem Verein XY das Recht ein, die von mir anbei mit dieser Email übertragenen Bilder (s. u.) auf unbestimmte Zeit unentgeltlich zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht ist zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt. Hinsichtlich der Bearbeitung/Weiterverarbeitung der Bilder bestehen den Verein XY keinerlei Einschränkungen. Dem Verein XY wird desweiteren gestattet, Dritten ein einfaches Nutzungsrecht (einmalige Nutzung) an den Bildern einzuräumen. Als Vertragsgegenstand werden die Folgenden Bilder bestimmt: [Liste der übertragenen Dateien (Dateinamen)] Gleichfalls bestätige ich, dass meine oben angeführten Kontaktdaten der Wahrheit entsprechen, ich der Inhaber sämtlicher Rechte an diesen Bildern bin und die Rechte Dritter durch die Verwendung der Bilder nicht verletzt werden. Für etwaige Rechtsverstöße im Hinblick auf die Rechte Dritter an den von mir übermittelten Bildern bin ich voll haftbar und dem Verein XY für jedwegliche durch die Nutzung der Bilder entstandene Schäden zu Schadensersatz in vollem Umfang verpflichtet. [Ihr Vor-und Nachname] Geändert von kraed1976 (12.09.2011 um 17:54 Uhr). |
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| AW: Nutzungsrechte für Bilder per Email abtreten Ja. Es besteht keine Formvorschrift im Urheberrechtsgesetz und auch nicht im BGB. Es geht sogar telefonisch oder konkludent. (Abgesehen von der schlechteren Beweislage, auch der E-Mail.) Zitat:
Zitat:
Das betrifft insbesondere Unterlassungs-Abmahnungen gegen mich und deren Kosten sowie die der Unterlassung laut § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz Anders beim Schaden, der muss schon so geschehen sein: "(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." Zitat:
Bin ich zu Schadensersatz verpflichtet, weil ich erklärt habe, dass ich verpflichtet bin? Ist eine solche pauschale Erklärung wirklich bindend? Mein Tipp: Man vereinbart eine Vertragsstrafe, dann muss man nicht lange darüber prozessieren, ob ein Schaden vorlag und welcher und wie teuer, undobundinwieweit welche Seite ihn ersetzen muss. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Nutzungsrechte für Bilder per Email abtreten Vielen Dank für die rasche Antwort! """Formulierungen retten ihn selten vor rechtlichen Konsequenzen.""" Hier waren die Konsequenzen durch Klagen der Inhaber gemäß dem Fall gemeint, dass Urheber und Stifter die gleiche Person sind - aus weclehn Gründen immer aber davon ausgehen, dass die Bilder unrechtmäßig verwendet wurden. Es geht also konkret nur um die (formal korrekte) Einräumung von Nutzungsrechten. Es ist zwar nicht zu vermuten, dass jemand versuchen wird, den Verein gemäß diesem Fall zu belangen, doch ist es selbstverständlich in dessen Interesse, eine gewisse Rechtssicherheit bezüglich der Verwendung zu haben. Dass ein Urheber, trotz dessen er der Nutzung der Bilder zugestimmt hat, letztlich doch noch Aussichten hat, Ansprüche nach dem Urheberrecht (o.a.) geltend zu machen ist m.E. unplausibel, insb. wenn er eine derartig gestaltete Erklärung, bzw. einen entsprechenden Vertrag unterzeichnet hat (die Formulierung stimmt weitgehend mit einer mir vorliegenden Formvorlage für den Öffentlichen Dienst überein). """Mein Tipp: Man vereinbart eine Vertragsstrafe, dann muss man nicht lange darüber prozessieren, ob ein Schaden vorlag und welcher und wie teuer, undobundinwieweit welche Seite ihn ersetzen muss.""" Eine Vertragsstrafe pauschal festzulegen birgt aber doch auch Gefahren, oder? Bin ich zur Zahlung der Strafe verpflichtet, nur weil ich mich vertraglich dazu verpflichtet habe? Kann der Verein damit die Kosten decken? Auch stellt sich dann ja die Frage, auf welche Summe die Strafe beziffert werden soll - und man müsste diese wohl noch explizit pro Bild einräumen, sodass bei mehrfachem Verstoß gegen die Rechte Dritter auch dementsprechend höhere Strafen fällig werden. Und nicht zuletzt könnten auch wieder Prozesse um die festgelegte Schadenshöhe geführt werden. Versucht sich der Verein daran zu bereichern? Ist die Vertragsstrafe angemessen? Die gewählte Formulierung erachte ich selbst als besser, weil sie den Stifter der Bilder vor zu hohen Zahlungsansprüchen schützt - und dem Verein - meinem (naiven) Verständnis nach - eine gewisse Rechtssicherheit bezüglich der aus Rechtsverstößen resultierenden Kosten bietet. Zur Schadenssume zählen ja gerade auch Anwalts- und Gerichtskosten - und die Dauer eines Prozesses ist ggf. aufgrund des letztlich geringen Involvements in diesen mehr oder minder irrelevant. Was zählt ist ggf. das Ergebnis. Ich denke aber, dass der Verein ohnehin am besten fährt, wenn er versucht, die Bildrechte im Vorfeld deren Verwendung zu prüfen (zB telefonsich; i.d.S., dass die Prüfung der angeg. Kontaktdaten es ermöglicht, den "Schuldigen" überhaupt zu ermitteln), sie im Zweifelsfall einfach nicht zu verwenden und seine Bemühungen bestenfalls auch nachweisen kann (bei telefonischer Prüfung zB Vorlage von Einzelverbindungsnachweisen; ggf. auch eines Gesprächprotokolls, das Datum, Uhrzeit, Gesprächspartner, Ergebnis usw. enthält). |
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| AW: Nutzungsrechte für Bilder per Email abtreten Urheberrechte sind nicht übertragbar. (Außer durch Vererbung.) Was möglich ist: die Einräumung von Nutzungsrechten an einem urheberrechtlich geschützten Werk durch den Urheber bzw. Rechtehinhaber. (Und bitte nicht "Übertragung von Nutzungsrechten", sondern Einräumung.) Zitat:
Zitat:
Das UrhG und die Rechtsprechung dazu kennen die sog. "Zweckbestimmungsregel", vereinfacht gesagt: im Zweifel (also wenn's vertraglich nicht völlig klar ist) wird nur die Nutzungsrechteeinräumung als vereinbart angesehen, die zwingend nötig ist, um den beabsichtigten Zweck zu erfüllen. (Es wird also im Interesse des Urhebers von einer "Sparsamkeit" bei der Rechteinräumung ausgegangen.) Zitat:
Eine unwissentliche, versehentlich Nutzung von geschützten Werken ohne das erforderliche Nutzungsrecht begründet Schadensersatzansprüche des Urhebers. Dieser kann auf diese Ansprüche verzichten. Zitat:
Dazu gehören u.a. "Rückruf wegen gewandelter Überzeugung" und vor allem der Anspruch auf ein nachträgliches Honorar, wenn zwischen ursprünglich vereinbarter Nutzung und Honorierung und dem tatsächlichen Ertrag aus der Nutzung ein "aufälliges Mißverhältnis" entsteht. Beispiel: Autor verkauft Rechte an Buchmanuskript für 500 Euro, weil ursprünglich von 500 Stück Auflage ausgegangen wird. Buch wird dann Bestseller mit 1 Million Auflage - dann hat der Autor Anspruch auf angemessene Beteiligung an dem zusätzlichen Ertrag. Und das gilt grundsätzlich auch, wenn ein Nutzungsrecht zunächst unentgeltlich eingeräumt wurde. Weiterhin: ob es klug ist, eine so umfassende Rechteeinräumung nur per E-Mail zu machen, sei dahingestellt. Ich könnte mir vorstellen, daß Gerichte das nicht akzeptieren, weil auf diese Weise dem Urheber eventuell nicht klar wird, welche umfassenden Rechte er hier überhaupt einräumt. ("Überraschende Klausel". Ganz besonders, wenn man mit Amateuren zu tun hat, und nicht mit Profis (Unternehmern), die wissen (müssen), was sie tun.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Nutzungsrechte für Bilder per Email abtreten Zitat:
Wer einem Dritten Nutzungsrechte an einem geschützten Werk einräumt, obwohl er dazu gar nicht berechtigt ist, der begeht schlicht eine Urheberrechtsverletzung. Für daraus entstehende Schäden haftet er. Völlig unabhängig davon, ob er dem zugestimmt hat oder nicht. Andersherum wird ein Schuh daraus: der Website-Betreiber kann dem Hochlader gegenüber wirksam auf Regressansprüche verzichten, falls der Hochlader mit dem Hochladen Urheberrechte Dritter verletzt. Wäre aber schön dämlich, das zu tun. Denn dem Urheber oder Rechteinhaber gegenüber haftet er ja trotzdem immer.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Nutzungsrechte für Bilder per Email abtreten Zitat:
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Dagegen, daß jemand sich als Urheber/Rechtinhaber ausgibt, der dies gar nicht ist, kann sich der Verein nicht wirklich absichern. Das zählt zum allgemeinen Lebens- und unternehmerischen Risiko.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Nutzungsrechte für Bilder per Email abtreten Zitat:
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Allerdings frage ich mich, was dies zB im Fall eines schon publizierten Buchs bewirken kann. Höchstwahrscheinlich einfach nur langwierige Prozesse ... Zitat:
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Zu den Amateuren und Profis: ich gehe mal davon aus, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt - und die Mateire ja auch zudem nicht sooo kompliziert ist, dass man sie nicht versteht. "Sind Sie Inhaber der Rechte? Sind Sie sich bewusst, dass rechtliche Konsequenzen resultieren können? Sind Sie bereit, im Fall eines Verstoßes gg. das Urheberrecht die finanziellen Konsequenzen (in vollem Umfang) zu tragen? Ja oder nein". Das ist es doch letztlich, was dieser Passus beinhaltet - und in der dargelegten Form interpretiert wären Vertragsabschlüsse im Internet generelll eine für den Seitenbetreiber derart unsichere Angelegenheit, dass man von Rechtssicherheit überhaupt nicht sprechen könnte. m.W. verfahren die Gerichte - eine adäquate vertragsbasis vorausgesetzt - eher nach dem Motto "unterschrieben ist unterschrieben", ebenso wie ein mündliches "ja" gegenüber dem telefonischen Direktvertrieb zB eines Telefonanbieters ja zumeist auch als Vertragsabschluss interpretiert wird!? |
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| AW: Nutzungsrechte für Bilder per Email abtreten Zitat:
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| AW: Nutzungsrechte für Bilder per Email abtreten Zitat:
Hatten wir doch schon: 1. Material prüfen, gegebenenfalls Quelle des Materials prüfen. 2. Adresse des Lieferanten notieren und gegebenenfalls überprüfen, gegebenenfalls noch dessen Ruf, Leumund, Bonität usw. 3. Eine Vertragsstrafe vereinbaren für jede falsche Lieferung. (Auch wenn deren Höhe manchmal vom Gericht anders festgesetzt wird.) 4. Völlig unnütz, wie wir beide meinten: Eine vertragliche Vereinbarung, wonach der Lieferant haftet für falsche Lieferung. Das tut er sowieso. Steht das nochmal im Vertrag, dann hilft das vielleicht moralisch ... Wenn der Lieferant Schüler ist oder pleite, kann er schlecht schnell in Regress genommen werden. Für sowas hat eine Firma ihr Kapital - auch um Durststrecken zu überbrücken - oder eine hilfsbereite Bank. Oder einen gewieften Verhandler, der den Geschädigten hinhält, bis der erste Schädiger 18 geworden ist oder reich. .Ein Verein kann im Schadensfall aber leicht mit dem Klingelbeutel herumlaufen, am besten als "tax reductable charity organization", wie Bob Dylan mal irgendwo sang. ("Like a rolling stone"?) Das tut die TAZ ja alle Nase lang, seit 35 Jahren .Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Nutzungsrechte für Bilder per Email abtreten Zitat:
Gibt es einen §, auf den man bei der Bemessung der Höhe der Vertragsstrafe achten sollte? Zitat:
Zur Einräumung des Nutzungsrehts nochmal, also zwecks dessen Festlegung für alle interessierten: einfach mal ins UrhG schauen, die §§ durchackern und die benötigten/gewünschten Rechte dann vertraglich einräumen lassen! |
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