Dies ist eine Diskussion zu Nutzungsrechte des eigenen Curriculums innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Nutzungsrechte des eigenen Curriculums Es ist vorgesehen, dass Dozent A auch für die Fernschule als Fernlehrer mit den erwähnten Unterrichtsbüchern tätig sein wird. Nun bekommt Dozent A ein Angebot einer anderen Bildungsstätte für Präsenzunterricht. Das Bildungsziel soll dort identisch mit dem der Fernschule sein. Darf Dozent A die Aufgaben und Übungen (die er größtenteils eigens für dieses Bildungsziel „erfunden“ hat) ganz oder teilweise im Präsenzunterricht nutzen? |
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| AW: Nutzungsrechte des eigenen Curriculums Zitat:
"der Autor überträgt XY räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränkt das ausschließliche Nutzungsrecht der Vervielfältigung, Verbreitung und Nutzung der Manuskripte nach allen zurzeit bekannten Nutzungsarten." Das heißt: die Fernschule hat das ausschließliche Nutzungsrecht. Was ist an dem Wort "ausschließlich" nicht zu verstehen?
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Nutzungsrechte des eigenen Curriculums Sorry, ich habe deshalb so "blöd" gefragt, weil ich der Ansicht war/bin, dass grundsätzlich ein Unterschied zwischen Fern- und Präsenzunterricht gemacht wird, zumal die Fernschule XY in mehreren Besprechungen mit dem Autor erwähnt hat, dass "Präsenzunterrricht", den es mit dem gleichen Ausbildungsziel ja auch von anderen Anbietern gibt, "uninteressant" in Bezug auf Mitbewerber sei. Aber ich sehe wohl, dass dies ein anderer Punkt/anderes Thema ist. |
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| AW: Nutzungsrechte des eigenen Curriculums Es steht dem Urheber frei, mit dem Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte ein eigenes Nutzungsrecht zu vereinbaren - und gegebenenfalls abzugelten. Es soll auch Fußballprofis geben, die sich freikaufen für eine Saison, wenn sie derweil bei einem anderen Verein spielen wollen :-). Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Nutzungsrechte des eigenen Curriculums Guten Morgen! Zunächst einmal besten Dank für die Antworten. Gleichwohl muss ich feststellen, dass ich hier "ein bisschen auf der Stelle trete". Es liegt eventuell daran, dass ich in diesem Thread wie auch in meiner Anfrage im Dezember 2010 nicht erwähnt habe, worum es in den von Autor A geschilderten Unterrichtsbüchern thematisch geht. Autor A (und gleichzeitig Dozent) strebt inhaltlich ein Bildungsziel an, das sich mit einer Sprache beschäftigt. Hierbei hat er sich verschiedener Informationsmittel bedient, die er sich - so es notwendig war - vom Urheber hat schriftlich genehmigen lassen. Weitere Informationen wurden aus dem Internet hinzugezogen und mit Linkangabe in den Büchern versehen. Nun bekommt eben jener Autor und Dozent ein Angebot, sein Wissen im Präsenzunterricht weiterzugeben. Und hier taucht nun die Frage auf: Wie sieht es mit der Urheberrechtsgeschichte aus? Gewisse Informationen, die der Autor in seinen Büchern verwendet hat, MUSS er auch im Präsenzunterricht weitergeben. Z.B. wäre da der Aufbau, die Struktur dieser Sprache, die man in fast allen anderen Büchern, die sich ebenfalls mit diesem Thema beschäftigen, genau so oder doch sehr, sehr ähnlich wiederfindet. Der Autor/Dozent würde natürlich in dem Präsenzunterricht andere Fachbücher hinzuziehen und eben nicht die, die er für seine eigenen Bücher als Information/Inspiration verwendet hat. Des Weiteren würde der Dozent auch die Informationen, die er für seine Bücher aus dem Internet gezogen hat, gerne zum Teil (auch etwas abgeändert) für seinen Präsenzunterricht verwenden. Und hier stellt sich eben die Frage, ob dieses Vorgehen die Urheberrechtsgeschichte betrifft? |
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| AW: Nutzungsrechte des eigenen Curriculums Zitat:
Zudem unterliegen Informationen an sich nicht dem Urheberrecht. Sondern höchstens "1. Sprachwerke, wie Schriftwerke" laut § 2 UrHG. Ob man solche Sprachwerke (mit oder ohne Informationen) nun "etwas abändern" und dann verwerten darf, schaue man mal nach in "§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden." Was man aber darf im Unterricht, das ist, wie überall, zitieren, auch aus seinen eigenen Werken, deren ausschließliches Nutzungsrecht ein Anderer besitzt: § 51 Zitate Siehe auch: Wie weit darf ich was zitieren? Sodann kann man sich noch weiter vertraut machen mit den Grenzen des Urheberrechts an Schulen. Ob ein im Streitfall angerufenes Gericht sich aber für eine eigene "Urheberrechtsgeschichte" interessiert, wenn ein Autor seinen eigenen Text kanibalisiert für fremde Leute? Seine selbst recherchierten Infos (aber nicht die bereits verkauften Texte über diese Infos!) darf der Urheber natürlich ausschlachten, soweit er dabei nicht eine geschützte Zusammenstellung von Infos in wesentlichen Teilen abkupfert und unbefugt (also ohne Zustimmung seines alten Verlags bzw. Unterrichtsveranstalters) nutzt: "§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke (1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt." Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Nutzungsrechte des eigenen Curriculums Zitat:
Beim ausschließlichen Nutzungsrecht bleiben dem Urheber die vom Gesetz vorgesehenen "restlichen Rechte". Alles andere müsste man sonst ggf. im Vertrag vereinbaren.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Nutzungsrechte des eigenen Curriculums Zitat:
![]() Im Regelfall ist es so, daß sich Verlage im Autorenvertrag ausbedingen, daß der Autor neue Bücher als erstes ihm anbieten muß, und nur wenn der Verlag die Veröffentlichung ablehnt, dürfen sie einem anderen Verlag angeboten werden. (Zumindest über einen bestimmten Zeitraum gilt dies. Meist 5 Jahre.) Außerdem enthalten Autorenverträge oft Klauseln, daß der Autor einem Konkurrenzverlag nicht ein ähnliches Werk anbieten darf. Geht es nicht um das Verhältnis Autor-Vertrag, sondern Autor-Bildungsunternehmen etc., dann kommen u.a. die Vorschriften des UWG in Betracht. Man wird es nämlich unter Umständen als "unlauteren Wettbewerb" ansehen können, wenn der Autor ein Werk, das er im Auftrag des einen Unternehmens erstellt hat, für ein anderes nutzt. Wäre immer im Einzelfall zu prüfen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Nutzungsrechte des eigenen Curriculums Vielen Dank nochmals für die Antworten. Ich denke, dass der Autor nun folgendermaßen vorgehen wird: Er wird andere Bücher zu diesem Sprachenthema für den Präsenzunterricht nehmen. Es gibt dazu inzwischen in den Buchhandlungen recht viel Auswahl. Doch auch in diesen Büchern kommen "Struktur- und Aufbauelemente" vor, die zum Lernen dieser Sprache unabdingbar sind. Des Weiteren kommt der Autor/Dozent ja nicht umhin, auch recht ähnliche Vokabellisten, die er in seinem "Werk" verwendet hat, für den Präsenzunterricht zu nutzen. Ebenso wird er Übungen zu den "Wortelementen" dieser Sprache anbringen, die einfach notwendig sind, um eben den Aufbau – im Speziellen geht es hier u.a. um Prä- und Suffixe - nachvollziehen zu können. Auch diese hat der Autor in seinen Unterrichtsbüchern beschrieben. Gibt es nun dennoch eine Urheberrechtsproblematik mit der Fernschule bzw. deren Vertrag? |
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